Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163092/5/Ki/Ps

Linz, 07.05.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, W, W, vom 31. März 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. März 2008, Zl. VerkR96-3962-2007, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 13. März 2008, Zl. VerkR96-3962-2007, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges "Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, FIAT Punto, blau" bis zum 31. Oktober 2007 unterlassen, trotz rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Oktober 2007, Zl. VerkR30-PE-553CG-2007, die Kennzeichentafel(n) und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen. Als Tatort wurde die Gemeinde W im S bezeichnet, als Tatzeit 31. Oktober 2007. Er habe dadurch § 44 Abs.4 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über den Berufungswerber eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und überdies gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 31. März 2008 Berufung erhoben und beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verletzung von Staatsbürgerrechten und unrichtiger Anwendung der Gesetzeslage, mangelhaftem Beweisverfahren und Nichtigkeit zu beheben und das gegenständliche Verfahren zur Einstellung zu bringen.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfalles einen Totalschaden erlitten hatte und fahrunfähig wurde. Das Fahrzeug sei ein Leasingfahrzeug gewesen und es sei der Typenschein bei der Leasingfirma hinterlegt worden. Alle Originaldokumente seien daher bei der finanzierenden Bank hinterlegt und hätten erst mit der vollständigen Zurückzahlung eines Kredites ausgelöst werden können. Üblicherweise habe die Vollkaskoversicherung aufgrund der Gesetzeslage den Schaden zu bezahlen und könne sich in der Folge vom Versicherungsnehmer bei Vorliegen der entsprechenden Gründe regressieren. Im gegenständlichen Falle sei keine Deckung durch die Versicherung trotz Androhung einer Klage erfolgt, es sei deshalb eine andere Zwischenfinanzierung durchgeführt worden, die es ermöglicht habe, unverzüglich die Dokumente nach Abmeldung zurückzugeben. Dies habe sich minimal mit der polizeilichen Abnahme überschritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfällt, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007, Zl. VerkR30-PE-553CG-20007, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg die Zulassung für den Personenkraftwagen M1, Kennzeichen , Marke Fiat, Type 199, erstmalige Zulassung 19. April 2007, aufgehoben und den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel(n) unverzüglich im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes abzuliefern. Nachdem der Berufungswerber der bescheidmäßigen Aufforderung zunächst nicht nachgekommen ist, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Perg mit Bescheid vom 24. Oktober 2007, Zl. VerkR30-PE-553CG-2007, die zwangsweise Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln.

 

Letztgenannter Bescheid wurde Herrn S am 31. Oktober 2007 durch die Polizeiinspektion Grein zugestellt und es wurden die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein Teil I abgenommen. Den Zulassungsschein Teil II konnte der Berufungswerber nicht beibringen, da dieser bei der Leasingfirma mitsamt Typenschein in Verwahrung ist.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Perg gegen den Berufungswerber wegen nicht unverzüglicher Zurückstellung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines eine Strafverfügung (Zl. VerkR96-3962-2007 vom 19. November 2007) erlassen und nachdem der Berufungswerber dagegen einen Einspruch erhoben hat, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Berufungswerber Gründe für die nicht unverzügliche Vorlage glaubwürdig darlegen konnte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 44 Abs.4 KFG 1967 hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 angeführten Behörden abzuliefern.

 

Zu Recht verweist der Berufungswerber in seinem Einspruch gegen die zunächst ergangene Strafverfügung darauf, dass die Begriffsbestimmung "unverzüglich" einen unbestimmten Ermessensspielraum einräume.

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Gesetzgeber durch diese Einräumung eines zeitlichen Ermessungsspielraumes darauf Bedacht genommen, dass, wie eben im vorliegenden Falle, die Unterlagen nicht immer sofort zur Verfügung stehen bzw. der Zulassungsbesitzer diese erst zu beschaffen hat. Gegenständlich konnte der Beschuldigte glaubhaft darlegen, dass zumindest ein Teil der eingeforderten Unterlagen noch nicht zur Verfügung stand und er zunächst versuchte, diesbezüglich eine Lösung herbeizuführen.

 

Im vorliegenden Falle ist zwischen Zustellung und zwangsweiser Abnahme ein Zeitraum von nicht einmal einem Monat verstrichen und es erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass, bezogen auf die konkrete Situation, der Vorwurf, die geforderten Unterlagen wären nicht unverzüglich abgegeben worden, noch nicht zu Recht erfolgte.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

In Anbetracht der obigen Umstände bzw. des vom Gesetzgeber eingeräumten zeitlichen Ermessensspielraumes stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass Herr S die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (noch) nicht begangen hat. In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 44 (4) KFG 1967 – "Unverzüglich" bedeutet einen auf die konkrete Situation bezogenen zeitlichen Ermessensspielraum.

 

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