Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163104/6/Br/Ps

Linz, 07.05.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S J, geb., M, K, vertreten durch Dr. K P, Rechtsanwalt, V, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 12.3.2008, Zl., wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 7. Mai 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird vollumfänglich bestätigt.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 72 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 360 Euro und für den Nichteinbringungsfall 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 28.2.2007 um 13.47 Uhr in Wels, auf der Welser Autobahn (A 25), Höhe Strkm. 18.363, Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, Zusatztafel "an Werktagen in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr", überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 151 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt und die gesetzliche Messfehlergrenze abgezogen worden sei.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 11.8.2007 des Landespolizeikommandos Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung - Autobahnpolizeiinspektion Wels, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Laut dieser Anzeige haben Sie am 28.2.2007 um 13.47 Uhr in Wels, auf der Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 18.363, Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen  die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Zi. 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h Zusatztafel "an Werktagen in der Zeit von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr", überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 151 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde(gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

 

Gegenüber den anzeigenden Polizeibeamten haben Sie angegeben, die Geschwindigkeit übersehen zu haben.

 

Mit Strafverfügung vom 27.3.2007 wurde von der Bundespolizeidirektion über Sie wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 52 Zi. 10a StVO Wels gemäß §99 Abs. 2c Zi. 9 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,-, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden, verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie binnen offener Frist durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. K P, Einspruch und beantragten, dass der Polizeibeamte seinen Standort anlässlich der Messung bekannt geben soll. Weiters beantragten Sie eine maßstabgetreue Skizze vom Tatort sowie einen Bericht des Polizeibeamten, auf welchem Fahrstreifen der Angezeigte zur Tatzeit gefahren sei.

 

Von der erkennenden Behörde wurde die Verordnung der betreffenden Geschwindigkeitsbeschränkung sowie maßstabgetreue Ausdrucke aus den digitalen Landkarten der Landesregierung dem Verwaltungsstrafakt beigelegt.

Der anzeigende Polizeibeamte Grlnsp C D legte am 15.5.2007 für das verwendete Lasermessgerät einen Eichschein sowie ein Messprotokoll vor und machte dazu als Zeuge folgende Angaben:

„Ich bin am 28.2.2007 um 13.47 Uhr mit dem Funkstreifenwagen in der Betrtiebsumkehre Wallerer Straße annähernd im rechten Winkel zur Richtungsfahrbahn Richtung Linz der Autobahn gestanden. Ich war Beifahrer des Funkstreifenwagens. Die Lasermessung wurde von Kollegen Revlnsp M M durch das geöffnete Seitenfenster des Funkstreifenwagens durchgeführt. Revlnsp M M war der Lenker des Funkstreifenwagens. Die Betriebsumkehre Wallerer Straße befindet sich in Höhe des Strkm. 17.970. Die Lasermessung erfolgte auf eine Entfernung von 393 Metern vom Standort des Funkstreifenwagens in der Anfahrt zum Funkstreifenwagen. Als Tatort ergibt sich somit genau der Strkm. 18,363. Auf Grund eines Ziffernsturzes habe ich in der Anzeige irrtümlich als Tatort den Strkm. 12.363 angeführt. Eine Überprüfung im Messprotokoll hat nun den richtigen Tatort ergeben. Als Beweis lege ich eine Kopie dieses Messprotokolles vor. Der Angezeigte ist mit seinem Fahrzeug auf dem äußerst linken Fahrstreifen gefahren. Es wurde das Lasermessgerät mit der Nummer 7331, wie in der. Anzeige angeführt, verwendet und war dieses Lasermessgerät ordnungsgemäß geeicht mit Ablauf der Nacheichfrist bis am 31.12.2009. Als Beweis wird eine Kopie des Eichscheines vorgelegt. Wir haben darauf mit dem Funkstreifenwagen die Nachfahrt aufgenommen und der Angezeigte wurde bei der Abfahrt Wels, ÖBB-Terminal von der Autobahn abgeleitet und wurde am ÖBB Terminal eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Bei der Kotrolle war auch der Vater des Angezeigten anwesend, der auf dem Beifahrersitz saß. Ich habe bei der Kontrolle festgestellt, dass der Angezeigte im Besitz eines Probeführerscheines war. Nachdem ich dem Ersuchen des Vaters auf Absehen von einer Anzeige nicht entgegengekommen war, gab dieser an, dass er dann eben seine Beziehungen spielen lassen müsse."

 

Der die gegenständliche Lasermessung durchführende Polizeibeamte RevInsp M M machte am 22.5.2007 zum angezeigten Sachverhalt als Zeuge folgende Angaben: „Die betreffende Lasermessung wurde von mir durchgeführt. Wir sind dabei am 28.2.2007 um 13.47 Uhr mit dem Funkstreifenwagen in Wels, auf der Welser Autobahn  (A 25) in der Betriebsumkehre Wallerer auf der Richtungsfahrbahn Linz gestanden. Ich saß dabei auf dem Fahrersitz des Funkstreifenwagens und führte die Lasermessung durch das geöffnete Seitenfenster des Funkstreifenwagens durch. Die Betriebsumkehre Wallerer Straße befindet sich Höhe Strkm. 17.970 und die Lasermessung wurde auf eine Entfernung von 393 Metern durchgeführt. Als Tatort ergibt sich somit der Strkm. 18.363. Offensichtlich ist meinem Kollegen bei der Erstellung der Anzeige hier ein Schreibfehler unterlaufen, da er Strkm. 12.363 als Tatort angeführt hat. Vor Inbetriebnahme des Lasermessgerätes wurde die Gerätefunktionskontrolle und die Zielerfassungskontrolle (0 km/h Messung) entsprechen der Betriebsanleitung durchgeführt. Das angezeigte Fahrzeug wurde bei der gegenständlichen Messung von mir zwischen den Scheinwerfern anvisiert und es kam dabei eine gültige Messung zustande. Der Angezeigte fuhr mit seinem Fahrzeug auf dem linken von zwei vorhandenen Fahrstreifen. Ich hatte einwandfrei Sicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten und es war im Bereich des Messstrahles kein Weiteres Fahrzeug unterwegs. Nach der Messung wurde mit dem Funkstreifenwagen die Verfolgung des Angezeigten aufgenommen und der Angezeigte zur Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf die Abfahrt ÖBB-Terminal Wels, abgeleitet."

 

Um sich zu dieser Zeugenaussage und den vorgelegten Beweismittel rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen zu können, wurden ihrem Rechtsvertreter am 13.6.2007 von der Bundespolizeidirektion St. Pölten Akteneinsicht gewährt und Sie konnten sich rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen. Bei der Vernehmung gab ihr Rechtsvertreter an, der Bundespolizeidirektion Wels binnen drei Wochen eine schriftliche Rechtfertigung zukommen zu lassen.

 

Mit Schriftsatz eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Wels am 28.6.2007 hat Ihr Rechtsvertreter der Bundespolizeidirektion Wels eine schriftliche Rechtfertigung übermittelt, in der Sie im Wesentlichen angaben, dass in der Anzeige der Tatort und Standort des messenden Beamten falsch angegeben sei und die Anzeige vor Fehlern strotze. Außerdem wäre es nicht möglich, dass der messende Beamte vor Inbetriebnahme des Messgerätes die Gerätefunktionskontrolle und Zielerfassungskontrolle durchgeführt hat, da dies laut Messprotokoll zeitlich nicht möglich wäre. Der Eichschein könne dem verwendeten Messgerät nicht zugeordnet werden, da eine Identifikationsnummer fehle. Es ergebe sich daher der zwingende Schluss, dass die Polizeibeamten schlampig gearbeitet hätten oder nicht in der Lage wären, eine ordnungsgemäße Messung vorzunehmen.

 

Auf Grund ihrer Rechtfertigung erstellte der technische Amtssachverständige Ing. J L zum Sachverhalt folgendes Gutachten:

„Grundsätzlich kann aufgrund eines Lokalaugenscheines gesagt werden, dass die Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung im angeführten Messbereich vorliegen. Das Gerät wurde vom Beamten vorschriftsmäßig bedient. Auch die Eich- und Überprüfungsintervalle wurden eingehalten. Dazu wird auf den Eichschein (10.4.2006), die Anzeige und das Messprotokoll verwiesen.

 

Die Messstrecke ist geeignet, Lasermessungen ordnungsgemäß durchzuführen. Im Bereich der 393 Meter, die als Entfernung zum gemessenen Fahrzeug ermittelt wurden, besteht freie Sicht. Auch der Standort des messenden Beamten ist korrekt.

Zum Einspruch, auf welchem Fahrstreifen der Beschuldigte gefahren ist, wird bemerkt, dass dies im gegenständlichen Straßenabschnitt von keiner Bedeutung ist. Vom Meldungsleger wird die Geschwindigkeitsmessung eindeutig dem Beschuldigten angelastet. Im beschriebenen Straßenabschnitt ist die Messung auf allen Fahrstreifen möglich. Auch die weiteren Einspruchspunkte können entkräftet werden. So ist z.B. am Messprotokoll das verwendete Messgerät angeführt. Auch die angeführten Mängel hinsichtlich Führung des Messprotokolles sind nicht begründet. Es ist dem Messprotokoll eindeutig zu entnehmen, dass die It. Zulassung geforderten Kontrollen durchgeführt wurden. Betreffend der durchgeführten Messungen ist ebenfalls keine Unkorrektheit zu erkennen. Lasermessungen können in sehr kurzen Zeitintervallen durchgeführt werden. Da sind 15 Messungen in 2-3 Minuten keine unmögliche Technik.

Es kann somit aus technischer Sicht gesagt werden, dass es sich um eine gültige und korrekte Geschwindigkeitsmessung gehandelt hat. Die Erkennbarkeit des gemessenen Fahrzeuges obliegt einzig und allein dem Messbeamten, ist jedoch durchaus möglich."

 

Um sich zu diesem Beweismittel rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen zu können, wurden Ihnen dieses Gutachten von der Bundespolizeidirektion Wels mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung, welche ordnungsgemäß am 29.1.2008 zugestellt wurde, übermittelt. Sie konnten sich bis zum 25.2.2008 schriftlich äußern oder am 25.2.2008 um 11.30 Uhr persönlich zur Bundespolizeidirektion Wels kommen.

 

Ihr Rechtsvertreter übermittelte der Bundespolizeidirektion Wels mit Schriftsatz vom 6.2.2008 eine schriftliche Rechtfertigung, in der Sie im Wesentlichen ihre Rechtfertigung wiederholten.

 

Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat dazu folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

 

Gemäß § 52 Zi. 10a StVO ist die Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

Gemäß § 99 Abs. 2c Zi. 9 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauf folgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

 

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

 

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert - Messungen annulieren, wenn  der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgeleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

 

Der messende Beamte ist im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzt und hat bei der Messung laut seiner Zeugenaussage die Betriebsanleitung für das Messgerät eingehalten. Dies beinhaltet auch, dass er die Tests vor der ersten Messung ordnungsgemäß durchgeführt hat.

 

Grundsätzlich muss auf Grund des vorliegenden Beweismaterials, wie bereits angeführt eine eigene dienstliche Wahrnehmung über eine Messung mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät bedient von einem besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen, von der Feststellung des Vorliegens der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden.

 

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeit zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30m bis 500 m.

 

Laut vorgelegtem Eichschein für das verwendete Gerät liegt eine gültige Eichung bis 31.12.2009 vor. Auf dem Eichschein ist auch eine Identifikationsnummer für das verwendete Gerät angeführt und kann somit dieser Eichschein dem verwendeten Gerät eindeutig zugeordnet werden

 

Entsprechend den Eichvorschriften, wird der relevante Wert für eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät bei einem Messwert von mehr als 100 km/h durch Abzug von 3 % des Messwertes festgestellt. Die angelastete Geschwindigkeit von 151 km/h wurde somit ordnungsgemäß festgestellt.

 

Laut Verordnung des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26.7.2001, AZ: 138.025/4-II/B/8/00, wurde die betreffende Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet. Diese Verordnung wurde durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen auch ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Bei der Beweiswürdigung musste die Bundespolizeidirektion Wels davon ausgehen, dass die Angaben des Polizeibeamten allgemein nachvollziehbar sind und auch grundsätzlich nicht im Widerspruch zu ihren Angaben stehen. Der vom anzeigenden Polizeibeamten dargestellte Sachverhalt entspricht somit den Tatsachen.

 

Ihre Rechtfertigung wurde somit zweifelsfrei widerlegt und ist somit davon auszugehen, dass es sich bei ihrer Rechtfertigung um eine Schutzbehauptung handelt. Bei der Bewertung der Beweismittel musste die Bundespolizeidirektion davon ausgehen, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet ist. Aus diesem Grund muss die Bundespolizeidirektion Wels davon ausgehen, dass die Darstellung des Sachverhaltes durch den Polizeibeamten den Tatsachen entspricht.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Behauptung, es läge keine gültige Messung vor, reicht weder für die Glaubhaftmachung ihres mangelnden Verschuldens an der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertetung im Sinne des § 5 Abs 1 VStG aus, noch kann sie als bestimmte Tatsache, gewertet werden, dass sich der angezeigte Vorfall nicht ereignet hätte.

 

Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sind auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Bundespolizeidirektion Wels hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden. Der Sachverhalt ist auch deswegen als ausreichend erwiesen anzusehen, als eine eigene dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten vorliegt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO, § 52 Zi. 10a StVO oder § 52 Zi. 11a StVO aufscheinen.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von ungefähr € 1.200,00 beziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 99 Abs.2c Zi.9 StVO ein gesetzlicher Strafrahmen von € 72,- bis zu € 2.180,- und gemäß § 37 Abs.1 FSG iVm. § 37 Abs.2a FSG ein gesetzlicher Strafrahmen von € 20,- bis zu € 2.180,-- vorgesehen ist.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

"In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ag Ver­treter binnen offener Frist nachstehende

 

Berufung

 

gegen das Straferkenntnis vom 12.03.2008 und begründe diese wie folgt:

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dessen er­satzlose Behebung beantragt.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, dass ich am 28.02.2007 um 13 Uhr 47 auf der A 25 als Lenker des KFZ Kz:  die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Zi.10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hätte, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festge­stellt wurde. Über mich wurde eine Geldstrafe von 360,00 verhängt.

 

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Anzeige aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung des anzeigenden Beamten erfolgt ist und dass insbeson­dere auch im Hinblick auf das eingeholte Gutachten des technischen Amtssach­verständigen meine Verantwortung bzw. Rechtfertigung widerlegt wurde.

 

Hiezu wurde unter anderem ausgeführt, dass der messende Beamte im Verkehrs­überwachungsdienst eingesetzt ist und bei der Messung laut seiner Zeugenaussage die Betriebsanleitung für das Messgerät eingehalten hat, was auch beinhaltet, dass er die Tests vor der ersten Messung ordnungsgemäß durchgeführt hat.

 

Die gegenständliche Anzeige und das gegenständliche Verfahren strotzen aber vor Fehlern und Mangelhaftigkeiten, wie im Folgenden auszuführen ist:

 

In der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses ist von einer Anzeige vom 11.8.2007 die Rede, obwohl bereits am 27.3.2007 eine Strafverfügung erlassen worden ist. Die Strafverfügung wurde daher offensichtlich ohne zugrundeliegende Anzeige erlassen.

 

In der Anzeige ist von einem Tatort bei Autobahnkilometer 12.363 die Rede, obwohl dies gar nicht stimmen kann. Wenn vom Zeugen D ein Ziffernsturz als Grund für den Fehler genannt wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich nicht um ei­nen Ziffernsturz handeln kann, weil keine Ziffern vertauscht wurden, sondern eindeu­tig eine falsche Ziffer angeführt wurde.

 

Der Zeuge M gibt an, dass vor Inbetriebnahme des Lasermessgerätes die Geräte­funktionskontrolle und die Zielerfassungskontrolle entsprechend der Betriebsanlei­tung durchgeführt wurde. Diese Aussage steht aber in eklatantem Widerspruch zum als Beweismittel vorgelegten Messprotokoll, worin sich als Zeitpunkt für den Geräte-funktionskontrolltest 13 Uhr 47 findet, während die Messung bereits um 13 Uhr 45 begonnen worden sein soll. Interessant ist, dass bei sämtlichen anderen Aufzeich­nungen die laut Betriebsanleitung durchzuführenden Routinen in der vorgeschriebe­nen Reihenfolge erfolgt bzw. vorgenommen worden sind; lediglich bei Zeile 6 und 7, die die Messungen von Insp. D und M wiedergeben, ist jeweils eine falsche Reihenfolge vermerkt.

 

Das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen des Amtes der OÖ Lan­desregierung ist nach Ansicht der Verteidigung völlig unnötig gewesen, weil es über­haupt keinerlei zusätzliche Erkenntnisse erbringen konnte. Selbst aus der Verwen­dung des Wortes grundsätzlich" zu Beginn des Gutachtens ist davon auszugehen, dass nur allgemeine Feststellungen und Ausführungen vom Sachverständigen getrof­fen werden konnten.

 

Es wurde nie bestritten, dass die Angaben auf dem genannten Eichschein richtig sind, doch kann aufgrund der äußerst mangelhaften Abfassung des Messprotokolls durch Auslassung bzw. Nichtanführung der Gerätenummer und der Type keine ord­nungsgemäße Zuordnung erfolgen.

 

Dass die Messstrecke grundsätzlich geeignet ist Lasermessungen ordnungsgemäß durchzuführen ist ebenfalls nur eine allgemeine Feststellung, weil es im Konkreten darum geht, dass bei der konkreten Lasermessung und der damit zusammenhän­genden Aufzeichnungen massivste Fehler aufgetreten sind.

 

Nochmals wird darauf hingewiesen, dass das Messorgan Revierinspektor M M anlässlich seiner Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Wels vom 22.05.2007 wörtlich angegeben hat: Vor Inbetriebnahme des Lasermessgerätes wurde die Ge­rätefunktionskontrolle und die Zielerfassungskontrolle entsprechend der Betriebsan­leitung durchgeführt." Im Messprotokoll wurde in der Spalte Gerätefunktionskontrolle die Uhrzeit 13.47 Uhr eingefügt, wobei jedoch der Messbeginn bereits mit 13.45 Uhr vermerkt wurde. Entgegen der Aussage des Revierinspektor M hat daher die Ge-rätefunktionskontrollmessung nicht - wie vorgeschrieben - vor Inbetriebnahme des Lasermessgerätes stattgefunden, sondern erst lange nach Beginn der Messungen und angeblich gleichzeitig mit der mich betreffenden Messung.

 

Ganz abgesehen davon, dass es unmöglich ist, eine Gerätefunktionskontrolle gleich­zeitig mit einer Messung durchzuführen, ist dies aber auch nicht zulässig, weil ja nur eine vor Beginn der Messung entsprechend durchgeführte Gerätefunktionskontrolle sicherstellt, dass ordnungsgemäße Messungen vorgenommen werden können.

 

Wenn man die übrigen Aufzeichnungen auf dem Messprotokoll beachtet, ist bei den Zeitangaben festzustellen, dass von allen anderen Messorganen ordnungsgemäß zuerst die Gerätefunktionskontrolle vorgenommen wurde und erst dann der Messbe­ginn dokumentiert wurde, keineswegs aber umgekehrt. Lediglich bei Bedienung des Messgerätes durch Revierinspektor M M liegt regelmäßig der Gerätefunktionskontrolltest zeitlich nach dem Messbeginn, sodass gar nicht si­chergestellt sein kann, dass das Gerät bei der Messung ordnungsgemäß funk­tioniert hat bzw. bedient wurde.

 

Auf diese Widersprüche ist aber weder der beigezogene Amtssachverständige noch die erste Instanz in der Begründung des Straferkenntnisses eingegangen, was aber mehr als verwunderlich ist.

 

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es den anzeigenden Beamten offen­sichtlich nicht möglich war fehlerfreie Angaben zu machen; anlässlich der Anhaltung wurde von meinem Führerschein an Ort und Stelle eine Kopie angefertigt, die offen­sichtlich als Grundlage für die Anzeige dienen sollte. Trotzdem ist in der Anzeige eine falsche Führerscheinnummer angegeben, was beweist, dass der anzeigende Beamte offensichtlich nicht in der Lage ist Zahlen richtig abzuschreiben.

 

Überdies ergibt sich aus dem Messprotokoll, dass das Messorgan offensichtlich grundsätzlich Probleme mit der richtigen Schreibung von Ziffern bzw. Zeiten hat, weil sich in den betreffenden Zeilen entsprechende Streichungen bzw. Überschreibungen und Ausbesserungen finden.

 

Bezüglich der zeitlichen Widersprüche gibt es daher nur die Möglichkeit, dass entwe­der die Aussage des Revierinspektor M M vom 22.05.2007 bezüglich der zeit­lichen Abfolge von Gerätefunktionskontrolle und Messbeginn schlicht und einfach falsch ist oder aber - falls die Aussage des Revierinspektor M M als richtig angesehen wird - das Messprotokoll falsche Aufzeichnungen enthält. Dies lässt aber wiederum nur den Schluss zu, dass Revierinspektor M M entweder wider bes­seres Wissen am 22.05.2007 eine falsche Aussage abgelegt hat oder aber offen­sichtlich fachlich nicht in der Lage ist die zeitliche Abfolge seiner Tätigkeiten in einem genau zu führenden Protokoll richtig festzuhalten.

 

Im ersten Fall muss daher die Aussage des Revierinspektor M M hinsichtlich deren Richtigkeit massivst angezweifelt werden; im zweiten Fall ist die Richtigkeit der Aufzeichnungen im Messprotokoll zumindest am 28.02.2007 jedenfalls anzuzweifeln und wurde eine offensichtlich falsche Urkunde als Beweismittel vorgelegt.

 

Wenn seitens der Erstinstanz ausgeführt wird, dass die Angaben des Polizeibeamten allgemein nachvollziehbar sind und auch grundsätzlich nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, ist dem doch entgegenzuhalten, dass auf die offensichtlichen Wi­dersprüche zwischen den Angaben der Zeugen und den Aufzeichnungen derselben Zeugen im Messprotokoll überhaupt nicht eingegangen ja nicht einmal auch, nur an­satzweise versucht wurde diese Widersprüche zu entkräften.

 

Warum die Behörde meine Rechtfertigung als zweifelsfrei widerlegt ansieht, ist abso­lut unverständlich und kann in dieser Form überhaupt nicht akzeptiert werden.

 

Wenn der Amtssachverständige ausführt, dass die Messstrecke grundsätzlich geeig­net ist ordnungsgemäße Lasermessungen durchzuführen und freie Sicht besteht, dann ist hiezu festzuhalten, dass dies unter günstigsten Bedingungen möglich ist, nicht aber, wenn reger Fahrzeugverkehr herrschte, weil durch die Messstrecke be­dingt bei versetztem Fahren von mehreren Fahrzeugen und bei einem entsprechen­den Winkel bereits eine kleine Ungenauigkeit beim Anvisieren dazu führt, dass mög­licherweise ein anderes Fahrzeug gemessen wird; noch dazu weil ja der Laserstrahl nicht scharf gebündelt ist.

 

Im gegenständlichen Fall fuhr ich auf dem linken von zwei Fahrstreifen, wobei sich schräg vor uns auf der rechten Fahrspur drei LKW-Züge bewegten und vor mir ein weißer PKW auf dem gleichen Fahrstreifen mit gleicher Geschwindigkeit fuhr.

 

Grundsätzlich richtig ist auch die Ausführung des Sachverständigen, wenn er angibt, dass es nicht von Bedeutung ist auf welchem Fahrstreifen das zu messende oder gemessene Fahrzeug fährt. Dies ist wohl grundsätzlich richtig, doch auch hier kommt es wieder auf den allgemeinen Fahrzeugverkehr an und ist allgemein bekannt, dass um diese Tageszeit auf der bezughabenden Strecke jedenfalls entsprechender Fahrzeugverkehr herrscht. Daran vermag auch ein allenfalls vom Sachverständigen vor­genommener Lokalaugenschein" nichts zu ändern.

 

Dem Sachverständigen ist zu widersprechen, wenn er anführt, dass am Messproto­koll das verwendete Messgerät angeführt wurde. Es findet sich auf dem Messproto­koll in der dafür vorgesehenen Zeile (unterhalb der Überschrift) bei den entsprechen­den freien Feldern keine einzige Eintragung, weshalb mangels Nummer und Type keine Zuordnung möglich ist.

 

Nochmals wird darauf hingewiesen, dass der beigezogene Amtssachverständige auf die Zeitabfolge der Gerätefunktionskontrolle nach Messbeginn überhaupt nicht ein­geht. Interessant ist, dass alle anderen auf dem Messprotokoll ersichtlichen Messor­gane außer Revierinspektor M M jeweils die Gerätefunktionskontrolle vor dem Messbeginn vorgenommen haben und nicht zu Ende der Messungen. Warum daher der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass betreffend der durchgeführten Messungen keine Unkorrektheit zu erkennen ist, ist unerklärlich und eine durch nichts bewiesene Behauptung des Sachverständigen, der sich offenbar mit der Prob­lematik der falschen zeitlichen Abfolge überhaupt nicht befasst hat.

 

Es ist daher absolut unzulässig, dass der Sachverständige ausführt, dass es sich um eine gültige und korrekte Geschwindigkeitsmessung gehandelt hat.

 

Aufgrund der im gegenständlichen Verfahren gegebenen Ungereimtheiten und ein­deutigen Widersprüche insbesondere zwischen der Aussage der Beamten und der eindeutig gegenteiligen Aufzeichnung im Messprotokoll muss aber dem Messorgan jegliche Qualifikation für eine ordnungsgemäße Messung abgesprochen werden.

 

Interessant ist aber auch, dass anlässlich der Anhaltung zuerst lediglich die Fahr­zeugpapiere und der Führerschein verlangt wurden ohne einen Grund für die Anhal­tung zu nennen. Erst nach Feststellung der Personalien und des Vorliegens eines Probeführerscheins wurde mir eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vorge­worfen. Obwohl offensichtlich nach der gegenständlichen Messung keine weitere Messung erfolgt ist, wurde mir keine Möglichkeit gegeben die angeblich gemessene Geschwindigkeit auf dem Display des Messgerätes abzulesen.

 

Wenn aber tatsächlich eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt worden sein soll­te, dann kann diese aber jedenfalls bei maximal 140 km/h gelegen sein und nicht in der behaupteten Höhe von 151 km/h.

 

Ich wurde daher durch die eklatante Mangelhaftigkeit und Schlampigkeit des Verfah­rens und die massiven Fehler bereits ab Anzeigenerstattung in meinen Verteidi­gungsrechten massivst beeinträchtigt.

Ich erhalte derzeit als in Ausbildung stehend von meinen Eltern ein monatliches Ta­schengeld von je 400,00.

 

Da zumindest massive Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der anzeigenden Be­amten bestehen stelle ich unter Berufung auf den Grundsatz in dubio pro reo" den

 

Antrag

 

das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen mich zumindest im Zweifel einzustellen.

 

S, 26. März 2008                                                                              S J"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe  verhängt wurde,  durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied  zur Entscheidung berufen. Die Durchführung  einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Wels, Zl., und durch die abermalige zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeibeamten RevInsp. M M im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Aussage des zweiten beteiligten Polizeibeamten wurde verlesen, weil dessen Ladung als Zeuge unter Gewährleistung der Unmittelbarkeit des Verfahrens entbehrlich schien, weil sich dessen Aussage vor der Behörde erster Instanz v. 15.5.2007 widerspruchsfrei zur Beweislage des Berufungsverfahrens gestaltet.

Zur Einsicht vorgelegt und zur Erörterung gestellt wurden einerseits ein Luftbild vom Messbereich aus dem System DORIS sowie die Verwendungsbestimmungen des Messgerätes LTI 20.20 TS/KM sowie das Einsatzprotokoll.

Weder der Berufungswerber noch dessen Rechtsvertreter waren trotz jeweils ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung jedoch teil.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

5.1. Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit u. Örtlichkeit den Pkw auf der Welser Autobahn (A25) in Fahrtrichtung Linz. Bei Strkm 11.970 wurde die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers mittels sog. Lasermessung auf eine Entfernung von 393 m mit 151 km/h festgestellt. Dabei wurde der sogenannte Verkehrsfehler (gemessene Geschwindigkeit 156 km/h)  bereits berücksichtigt.

Nach der Anhaltung ersuchte der Beifahrer des Berufungswerbers (offenbar dessen Vater) um eine andere Regelung dieser Übertretung als durch eine Anzeige.  Als der Beamte (RI M M) in Entsprechung dieses Vorschlages auf einen eventuellen Amtsmissbrauch hinwies, vermeinte der Beifahrer dann eben seine "Beziehungen spielen zu lassen", wobei er seinen Sohn durch ein Gespräch abgelenkt gehabt hätte.

Dies bestätigte der Zeuge M auch im Rahmen der Berufungsverhandlung anschaulich und daher glaubwürdig. Das im Akt erliegende Fotomaterial belegt darüber hinaus, dass sich der Autobahnverlauf dort völlig geradlinig gestaltet, sodass auch an der Messtauglichkeit dieser Strecke nicht zu zweifeln ist, was darüber hinaus in diesem Verfahren auch sachverständig belegt ist. Der ausführlich dargelegte Hinweis über eine vermeintliche Widersprüchlichkeit zum Zeitpunkt des durchgeführten Gerätetests ist gemäß der Beweislage des Berufungsverfahrens unbeachtlich.

 

5.1.1. Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte durch Messung mittels Lasermessgerät der Bauart Comtel LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7331, durch RI M. Das verwendete Lasermessgerät ist dem Gesetz entsprechend bis 31.12.2009 geeicht. Die Messung ist umfassend dokumentiert, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß der Verordnung durch Verkehrszeichen kundgemacht ist. Die Örtlichkeit ist nicht nur dem zur Entscheidung berufenen Mitglied im Detail bekannt, sondern sie ist durch Fotos und auch Luftbilder illustrativ dokumentiert, sodass auch dadurch die Messung gut nachvollziehbar dokumentiert ist.

Wie bereits festgestellt, wurde diese Messung hinsichtlich ihrer Verwert- und Nachvollziehbarkeit  auch noch durch ein Gutachten eines Verkehrstechnikers vom 17.1.2008, Zl., untermauert. Was nicht verwundert und bereits eichrechtlich gedeckt ist, wird darin die Messstelle als geeignet dargestellt. Darin werden auch die durchzuführenden Kontrollen als sachgerecht dargestellt. Die vom Berufungswerber offenbar erhobenen Bedenken wurden in diesem Gutachten als sachlich unbegründet dargestellt.

Dies wird nun auch im Rahmen des Berufungsverfahrens widerspruchsfrei nachgewiesen, wobei zu bemerken ist, dass offenbar weder der Berufungswerber noch dessen Vertreter sich der Mühe unterzogen haben, weitwendige und auf bloß unbelegt bleibende Behauptungen in unmittelbarer Darstellung vor der Berufungsbehörde zu verdeutlichen, nämlich konkrete Fakten für dieses Vorbringen auf den Tisch zu legen.

Wenn in den Berufungsausführungen versucht wird, die Messmethode generell und diese Messung im Speziellen in Pausch und Bogen als unrichtig darzustellen, ist dies aus der Sicht des Beschuldigten wohl legitim. Faktum ist jedoch, dass  der Tatort sich zwanglos aus dem Standort und um die Messdistanz addiert nachvollziehen lässt. Dem Berufungsvorbringen vermag daher im Ergebnis nur die Dimension einer Schutzbehauptung zuerkannt werden. Der Hinweis auf zeitliche Widersprüche betreffend die durchgeführte Funktionskontrolle muss als untauglicher Versuch, durch die übertriebene Hervorhebung eines Schreibfehlers gleich die gesamte Glaubwürdigkeit des Meldungslegers in Frage stellen zu wollen, abgetan werden.

Würde man der Darstellung des Berufungswerbers tatsächlich folgen wollen, würde wohl jegliche Geschwindigkeitsmessung auf Laserbasis generell als unmöglich herausstellen.

Wenn zuletzt der Berufungswerber in dieser Messung eine "eklatante Schlampigkeit" erblicken will, ist dies als willkürlich anmutende, weil vom Verfahrensergebnis auch nicht in Ansätzen belegte, Behauptung mit Nachdruck zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 393 m und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und auch die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend umfassend begründet, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf deren rechtliche Ausführungen verwiesen wird.

Dem im Ergebnis gänzlich unbegründet bleibenden Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine exakte Zielerfassung auf die hier festgestellte Distanz nicht möglich sei, war nicht zu folgen. Einem im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag mit einem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen, wonach eine exakte  Zielerfassung auf die hier verfahrensgegenständliche Distanz nicht möglich wäre, nur der Charakter eines Erkundungsbeweises zuerkannt werden. Damit wird lediglich die für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung zu einer Sachverständigenfrage gemacht, womit jedoch eine ohnedies mit dem Stand der Technik in Einklang stehende und ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden könnte.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua).

 

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für  die Bemessung der Strafe stets  das  Ausmaß der  mit  der  Tat verbundenen Schädigung  oder  Gefährdung derjenigen  Interessen,  deren   Schutz   die  Strafdrohung dient,  sowie  der   Umstand,   inwieweit   die  Tat  sonst nachteilige  Folgen  nach sich gezogen hat.  Überdies  sind die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht  kommenden Erschwerungs‑  und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen.  Auf das  Ausmaß  des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen.  Unter Berücksichtigung  der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeits­überschreitung in Verbindung mit der dort an einem Wochentag herrschenden Verkehrsdichte ein hohes abstraktes Gefährdungspotenzial abgleitet werden kann. Um ein Fahrzeug unter der Annahme einer in der Praxis höchstmöglichen Bremsverzögerung von 8 m/sek2 von der hier (ohne Verkehrsfehler) anzunehmenden Ausgangsgeschwindigkeit von 156 km/h zum Stillstand zu bringen, wird bereits eine Wegstrecke von über 165 m in Anspruch genommen. Jener Punkt, an dem ein Pkw unter identen Werten aus 100 km/h zum Stillstand gelangt ([78,77 m] bei einer Sekunde Reaktionszeit, 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit), wird mit der hier zur Last liegenden Ausgangsgeschwindigkeit noch mit über 133,73 km/h durchfahren (Berechnung mit Anlayzer Pro 32, Version 6.0).

Aus diesem Beispiel lässt sich nachvollziehen, inwieweit bereits eine an sich kleine Fehleinschätzung durch einen anderen Verkehrsteilnehmer – wie etwa in Verkennung der hohen Annäherungsgeschwindigkeit durch den Rückspiegel noch einen Spurwechsel auszuführen – ein Unfallereignis bereits unabwendbar sich ziehen kann und damit eine Gefahrenpotenzierung einhergeht (vgl. § 3 StVO).

Selbst wenn der Berufungswerber dzt. über kein eigenes Einkommen verfügen sollte und trotz des strafmildernden Umstandes seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, scheint unter Berücksichtigung des hohen Gefährdungspotenzials, aber auch der Tatschuld, insbesondere mit Blick auf generalpräventive Überlegungen die hier verhängte Geldstrafe angemessen. Auf den Strafrahmen bis 2.180 Euro ist gesondert hinzuweisen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 ATS (nunmehr ca. 291 Euro), selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Der Berufung war daher auch im Hinblick auf die Straffestsetzung ein Erfolg zu versagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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