Linz, 12.03.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag des Herrn E W, geb. , S, W auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers betreffend das Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27.12.2007, GZ: 2-F-471/2004, wegen Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
Art.18 Abs.1 B-VG
AVG - Allgemein
Entscheidungsgründe:
Die Bundespolizeidirektion Wels hat über den nunmehrigen Antragsteller (ASt) den in der Präambel zitierten Bescheid wie folgt erlassen:
"Die Bundespolizeidirektion Wels weist Ihren Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines und Wiederaufnahme des Verfahrens ab.
Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs.1, 5, 8, 24 FSG; 68, 69 AVG"
Der ASt hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.1.2008 eingebracht und weiters beantragt
"für das Verfahren einen Rechtsanwalt in vollem Umfang zu bewilligen."
Über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Gemäß Art. 18 Abs.1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Dies bedeutet, dass nur solche Bewilligungen erteilt werden dürfen, welche im Gesetz vorgesehen sind.
Anders ausgedrückt: Bewilligungen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind, dürfen auch nicht erteilt werden! vgl. VwGH vom 29.4.2003, 2003/02/0054.
In Verfahren vor dem UVS ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers
- nur in Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG (§ 51a leg.cit.)
- nicht jedoch in Verwaltungsverfahren nach dem AVG
normiert; VwGH vom 19.1.2006, 2005/21/0407 und vom 14.12.1999, 99/11/0058.
Bei der "Nicht-Erteilung" bzw. Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme;
VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214; vom 18.3.2003, 2002/11/0062;
vom 22.11.2002, 2001/11/0108; vom 23.4.2002, 2000/11/0184;
vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur
Im Verfahren betreffend die Erteilung bzw. Entziehung der Lenkberechtigung hat sich die Behörde nicht an den Kriterien des VStG zu orientieren;
vgl. VwGH vom 22.1.2002, 2001/11/0196 mit Vorjudikatur.
Im gegenständlichen (Berufungs-)Verfahren ist daher als Verfahrensgesetz nicht das VStG, sondern ausschließlich das AVG anzuwenden.
Da – wie dargelegt – im AVG die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vorgesehen ist, kann dieser auch nicht bewilligt werden.
Es war daher der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler