Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163254/2/Sch/Ps

Linz, 06.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, geb. am, G, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Mai 2008, Zl. VerkR96-7220-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 19. Mai 2008, Zl. VerkR96-7220-2008, den Einspruch des Herrn G H vom 5. Mai 2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. April 2008, Zl. VerkR96-7220-2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der vorliegende Aktenvorgang stellt sich dergestalt dar, dass von der Erstbehörde gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung abgefertigt wurde. Laut entsprechendem Postrückschein ist am 15. April 2008 ein Zustellversuch unternommen und eine Verständigung über die Hinterlegung, diese ist am 16. April 2008 erfolgt, in das Hausbrieffach eingelegt worden. Geht man von einer ordnungsgemäßen Zustellung aus, wurde mit der Hinterlegung am 16. April 2008 gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz der Beginn der Einspruchsfrist, diese beträgt gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen, bewirkt. Diese Frist endete sohin am 30. April 2008.

 

Am 5. Mai 2008 wurde vom Berufungswerber im E-Mail-Wege ein Einspruch eingebracht. Die Erstbehörde hat diesen Einspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen, die Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör ist dabei unterblieben.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Berufungswerber vom 16. bis 20. April 2008 nicht zuhause aufhältig, sondern auf Urlaub gewesen sei.

 

Mit E-Mail vom 2. Juni 2008 wurde der Berufungswerber eingeladen, für die behauptete Ortsabwesenheit vom 16. bis 30. (gemeint wohl: 20.) April 2008 Beweismittel vorzulegen, mit der vom Berufungswerber angebotenen Bestätigung seiner Gattin sei nach Ansicht der Erstbehörde nicht das Auslangen zu finden.

 

In der Folge wurde der Verfahrensakt der Berufungsbehörde vorgelegt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag, ab dem diese zur Abholung bereit gelegt sind, als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Entscheidend ist also die Frage, wann der Berufungswerber vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Zustellvorgang hat gegenständlich am 15. April 2008 begonnen, nämlich mit einem vergeblichen Zustellversuch und dem Einlegen der Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen des Berufungswerbers zutreffend ist, dass er vom 16. bis 20. April 2008 ortsabwesend war, ändert dies nichts daran, dass er am Tag davor vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die in der Folge durchgeführte Hinterlegung der Strafverfügung und der Beginn der Abholfrist mit 16. April 2008 haben sohin den Lauf der Einspruchsfrist ausgelöst. Sie endete daher am 30. April 2008, die teilweise Ortsabwesenheit des Berufungswerbers in dieser Frist ist rechtlich unerheblich. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war somit abzuweisen.

 

Über den gleichzeitig mit dem Rechtsmittel gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand hat zuständigkeitshalber die Erstbehörde zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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