Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210453/25/Lg/Ba

Linz, 17.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Ing. M F, vertreten durch Dr. H L, Rechtsanwalt, R, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der  Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 2004, Zl. BauR96-585-2004/Stu, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §  66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 57 Abs.1 Z 2 und § 57 Abs.2 Oö. BauO wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z 2 und § 57 Abs.2 Oö. BauO eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro, für der Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden verhängt, weil er es als Verantwortlicher des im Spruch genannten Unternehmens zu vertreten habe, dass dieses Unternehmen als Bauführerin das im Spruch bezeichnete Bauvorhaben "Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank" im Zeitraum vom 5.8.2004 bis einschließlich 11.8.2004 ausgeführt habe, obwohl mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3.8.2004, BauR-155197/21-2004-m/En, (zugestellt am 3.8.2004) der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 13.7.2004, GZ.III/1-1715-131/9-2002, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt worden sei, indem verschiedene, näher bezeichnete Baumaßnahmen durchgeführt worden seien.

 

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. VwSen-210453/14/Lg/Wa/Hu, bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat dieses Straferkenntnis. Nach Beschwerde des Beschuldigten hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2005/05/0266-6, das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates unter Hinweis auf das die Bauherrin betreffende Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/05/0264, auf, in welchem der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass es für die Zulässigkeit des Beginns der Bauführung nur auf die gegenüber den dem Baubewilligungsverfahren beigezogenen Verfahrensparteien eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ankomme, nicht hingegen auf die allseitige Rechtskraft der Baubewilligung gegenüber sämtlichen Parteien des Baubewilligungsverfahrens, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat von einer irrigen Rechtsauffassung ausgegangen sei.

 

In Bindung an das vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Werner Reichenberger

 

 

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