Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163210/6/Bi/Se

Linz, 20.06.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P R, L, vom 2. April 2008 (Datum des Eingangsstempels) gegen den Bescheid des Polizeidirektors von L vom 9. April 2008, S 45717/07-VS, wegen Zurück­weisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit von Übertretungen des FSG und der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51i und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 17. März 2008 (Datum des Eingangsstempels) gegen die wegen Verwal­tungs­über­tretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG, 2) §§ 14 Abs.8 iVm 37a FSG und 3) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 erlassene Strafverfügung der Erstinstanz vom 11. Februar 2008, S 45717/07 VS, als ver­spätet eingebracht zurückge­wiesen mit der Begründung, die Rechtsmittelfrist sei am 13. März 2008 abgelaufen, der Einspruch aber erst am 17. März 2008 persönlich eingebracht worden.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit am 22. April 2008 persönlich eingebrachtem Schreiben Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentschei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. Juni 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und seines Vaters A R durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe vom 12. bis 18. März 2008 wegen Fieber das Bett gehütet, was A R und E B als Zeugen bestätigen könnten. Deshalb habe er den Einspruch nicht rechtzeitig einbringen können. Er habe gemeint, die Rechtsmittelfrist beginne erst, wenn er erstmals den Bescheid bekomme. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Vater gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt wurden.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass die Strafverfügung vom 11. Februar 2008, die laut Rück­schein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27. Februar 2008 mit Beginn der Abholfrist am 28. Februar 2008 beim Postamt    hinterlegt wurde, vom Bw am 6. März 2008 bei der Post abgeholt wurde – der Bw hat die Empfangs­­bestätigung eigenhändig unterschrieben.

 

Mit dem Datum der Hinterlegung begann die gesetzlich mit zwei Wochen festge­legte Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach mit 13. März 2008 endete.

Der Bw hat persönlich am 17. März 2008 einen handschriftlich verfassten Ein­spruch bei der Erstinstanz eingebracht, worauf der angefochtene Bescheid er­ging. Der Bw hat argumentiert, er sei vom 12. bis 18. März 2008 mit Fieber im Bett gelegen und habe daher kein Rechtsmittel erheben können. Sein Vater, der angesichts der nunmehrigen Ladung des Bw zur Berufungsverhandlung erstmals durch den Bw von der Strafverfügung und der vielleicht verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels dagegen erfahren hat, zumal er in das erstin­stanz­liche Verfahren nicht eingebunden war, hat bestätigt, dass der Bw, als im März in der Schule eine "Grippeepidemie" war, auch krank war und zu Hause im Bett geblieben ist.   

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates steht zum einen die Ein­bringung des Einspruchs, objektiv gesehen, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist fest, wobei dem Argument des Bw in der Berufung, er sei der (offenbar irrtüm­lichen) Meinung gewesen, die Rechtsmittelfrist gelte erst ab tatsächlichem Erhalt der Strafver­fügung, nicht gänzlich aus der Luft gegriffen scheint, zumal sich aus der Rechts­mittel­belehrung dazu konkret nichts ersehen lässt und der zu diesem Zeitpunkt erst 15-jährige Bw glaubwürdig in der angegebenen Zeit krank war, so­dass er in der Einbringung nach dem 13. März, aber vor dem 20. März (aus­gehend von der Abholung der Strafverfügung am 6. März 2008 laut Rückschein) keinen zur Zurückweisung des Rechtsmittels führenden Grund zu erkennen vermochte.  

Dass ein 15-jähriger bei derartigen Rechtsproblemen schlichtweg überfordert ist, liegt auf der Hand, speziell dann, wenn er zuhause aus welchen Überlegungen auch immer die Eltern nicht informiert hat und auch die Behörde diesbezüglich keinen Anlass sieht, im Sinne des § 59 Abs.1 VStG den gesetzlichen Vertreter von der Einleitung eines Strafverfahrens zu benachrichtigen, obwohl aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates schon angesichts des Strafrahmens der zur Last gelegten Übertretungen solches "im Interesse des jugendlichen Beschuldigten notwendig und zweckmäßig" wäre, zumal der Bw als 15-jähriger Schüler kein Einkommen bezieht. Dem Bw wäre allerdings trotzdem zumutbar gewesen, sich bei der Erstinstanz hinsichtlich des Fristenlaufs diesbezüglich konkret zu erkundigen, was er nicht getan hat. Er kann sich daher nicht auf einen Irrtum berufen. Dass bei einer zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eine Einbringung am letzten Tag der Frist naturgemäß die Gefahr einer Verspätung des Rechtsmittels birgt, liegt auf der Hand, speziell dann, wenn der Bw am vorletzten Tag der Frist (glaubhaft) krank geworden ist.

In objektiver Hinsicht war somit zweifellos von einer Verspätung des Rechtsmittels auszugehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinsichtlich Strafhöhe hat über den Antrag des Bw auf Teilzahlung die Erstinstanz zu entscheiden. Die ursprünglich bean­tragte Strafmilderung wäre nur bei recht­zeitig eingebrachtem Rechtsmittel möglich gewesen – vorbehaltlich § 60 VStG.

Zu betonen ist aber, dass, aus welchen Überlegungen immer, der zum Vorfalls­zeitpunkt erst 15-jährige Bw seitens der Erstinstanz wie ein Erwachsener behandelt wurde, obwohl er Jugendlicher ist und Anspruch auf die Anwendung des § 20 VStG gehabt hätte, was offensichtlich gänzlich übersehen wurde. Die Voraussetzungen des § 52a VStG dürften vorliegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verspäteter Einspruch -> Zurückweisung bestätigt

 

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