Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251742/8/Lg/Ba

Linz, 17.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung des A B, ver­treten durch Rechtsanwälte B – M – L, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 7. März 2008, Zl. BZ-Pol-76022-2006, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z 2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Straferkenntnis vom 7.3.2008 wurden über den Berufungswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma B D GmbH, W, S, zwei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wegen zweier Verstöße gegen das AuslBG (Tattag: 14.6.2005) verhängt. In der Berufung wird – neben anderen Beschwerdepunkten – unter anderem die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Niederlassung V, R, für den Zeitraum vom 26.8.1999 bis 30.6.2005 geltend gemacht. In einer Stellungnahme des Finanzamtes Spittal Villach vom 27.5.2008 wird das Vorliegen der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten bestätigt, auf einen Verschmelzungsbeschluss vom 26.9.2000 betreffend B GmbH (FN) und B D GmbH (FN) sowie auf den Widerruf der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten am 30.6.2005 hingewiesen und die Anwendung des § 32 Abs.3 VStG (im Sinne der eventuellen Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten) angeregt. In einer Stellungnahme des Berufungswerbers vom 9.6.2008 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 10.6.2008) wird unter anderem vorgetragen, in der Stellungnahme des Finanzamtes Spittal Villach sei nicht zum Ausdruck gekommen, dass die Argumentation des Berufungswerbers hinsichtlich der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten unrichtig wäre.

 

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 14.6.2008. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw. die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 3.4.2008) bedingten Verkürzung der dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit, konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeits­verjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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