Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163266/5/Sch/Ps

Linz, 26.06.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am, B, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. April 2008, Zl. VerkR96-604-2008, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Juni 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. April 2008, Zl. VerkR96-604-2008, wurde über Herrn F H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil er am 8. Jänner 2008 um 15.05 Uhr in der Gemeinde Bad Leonfelden, B138 bei Strkm. 121,950, Sternwaldstraße, Fahrtrichtung Vorderweißenbach, mit dem Pkw unterwegs war und dabei einen ungültigen Führerschein verwendete, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war und er habe es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen; er war auf dem Lichtbild aufgrund von Verwaschungen nicht mehr erkennbar.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 2 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber das beanstandete Lichtbild aus seinem seinerzeitigen Führerschein vorgelegt. Das Dokument an sich befindet sich bei der Erstbehörde, da der Berufungswerber aus Anlass der Beanstandung seines Führerscheins unverzüglich die Ausstellung eines neuen Dokuments beantragt hat und das alte von der Behörde zum Akt genommen worden war.

 

Der Berufungswerber hat seine Lenkberechtigung im Jahr 1993 erworben, aus dieser Zeit stammt auch das erwähnte Lichtbild. Hierauf ist der Berufungswerber ohne weiteres identifizierbar. Zum einen hat er sich im Gesicht keinesfalls in der Zwischenzeit so verändert, dass er nunmehr ein Aussehen aufweisen würde, das eine Zuordnung zur Person auf dem Lichtbild nicht ermöglichen würde. Zum anderen wies das Lichtbild auch keine solchen Beschädigungen auf, die aus diesem Grund eine Unkenntlichkeit bewirkt hätten.

 

Die Berufungsbehörde vermag sich sohin nach dieser Beweisaufnahme der erstbehördlichen Ansicht nicht anzuschließen, dass der Berufungswerber auf dem Lichtbild seines alten Führerscheins nicht mehr erkennbar gewesen wäre. Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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