Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-200278/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 04.07.2008

Dr. R L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 23. April 2008, GZ Agrar96-1514-2007, wegen einer Übertretung des Marktordnungsgesetzes zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kosten­beitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 23. April 2008, GZ Agrar96-1514-2007, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er – wie bei einer seitens der A A (im Folgenden: AMA) am 27. November 2007 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei – in seinem landwirtschaftlichen Betrieb bei drei Rindern der verordnungsmäßig vorgeschriebenen Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht zuwider­ge­handelt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a des Marktordnungsgesetzes, BGBl.Nr. I 55/2007 (im Folgenden: MOG), i.V.m. § 4 und § 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl.Nr. II 408/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 55/2007 (im Folgenden: RinderKV), begangen, weshalb er nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz MOG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf Grund der Anzeige der AMA und den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 28. April 2008 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Mai 2008 – und damit rechtzeitig – (vermutlich persönlich) bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Erstbehörde bei der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung ausschließlich auf die Kontrollberichte der AMA gestützt habe. Sie habe dabei allerdings nicht beachtet, dass er selbst auf die vom AMA-Organ vorgenommenen Eintragungen keinerlei Einfluss gehabt habe. Zudem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Kontrollorgan einerseits sowie die von ihm selbst benannten Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen sowie den von ihm angeforderten Registerauszug vom 31. Oktober 2007 aus der zentralen Rinderdatenbank beizuschaffen. Auf Grund des unzureichend durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei ihm somit die Möglichkeit genommen worden, entsprechende Entlastungsbeweise vorbringen zu können. Darüber hinaus habe die Erstbehörde die ihm angelastete Verwaltungs­über­tretung im erlassenen Straferkenntnis nicht ausreichend begründet, weil für ihn z.B. nicht nachvollziehbar sei, warum in einem Fall der Verlust einer Ohrenmarke akzeptiert, im anderen Fall jedoch als unglaubwürdig abgetan werde.

Außerdem liege gegenständlich keine Fahrlässigkeit vor, weil Verwechslungen bei der Nachbestellung der Ohrenmarken auch einem einsichtigen und besonnenen Landwirt unterlaufen könnten und es somit bereits am Schuldelement der objektiven Sorgfaltswidrigkeit fehle. Obendrein habe sogar die Erstbehörde selbst eingestanden, dass Ohrenmarken leicht in Verlust geraten können. Ferner habe die belangte Behörde nicht aufgezeigt, wie ein einsichtiger und besonnener Landwirt in diesem Fall hätte genauer vorgehen sollen.

Nachdem sohin kein schuldhaftes Verhalten bzw. allenfalls nur ein geringfügiges Verschulden vorliege, hätte die Behörde gemäß § 21 VStG von einer Strafe absehen und stattdessen bloß eine Ermahnung aussprechen müssen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe bzw. der bloße Ausspruch einer Ermahnung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu GZ Agrar96-1514-2007; da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im gegenständlichen Fall ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 lit.a MOG begeht u.a. derjenige eine Ver­waltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, der einer Melde‑, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt.

Nach § 4 Abs. 1 RinderKV ist vom Tierhalter für alle im Betrieb gehaltenen Tiere ein Bestandsverzeichnis, das gemäß § 4 Abs. 2 RinderKV näher bezeichnete Angaben zu enthalten hat, nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung dieses Bestandsverzeichnisses hat nach § 5 Abs. 1 RinderKV eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen.

3.2. Im gegenständlichen Fall wird als zentrales Argument gegen eine Bestrafung eingewendet, dass der Rechtsmittelwerber diesen Anforderungen zum Kontrollzeitpunkt deshalb nicht zu entsprechen vermochte, weil es zu einem Verlust und in der Folge zu einer unbeabsichtigten Vertauschung bei den Ohrmarken seiner Rinder gekommen sei.

Dieses Vorbringen kann zwar einerseits nicht von vornherein und pauschal als unglaubwürdig qualifiziert werden.

Andererseits ist jedoch im Ergebnis nicht geeignet, den Rechtsmittelwerber völlig jeglichen Verschuldens zu entheben. Denn dass die Vorschreibung der Verwendung von Ohrenmarken primär Kontrollzwecken dient, muss jedermann klar sein, der dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers angehört. Damit liegt aber auf der Hand, dass die Entscheidung, welche konkrete Ohrenmarke an welchem Rind anzubringen ist, eine besondere Sorgfalt erfordert, weil im Falle der falschen Kennzeichnung eben dieser Kontrollmechanismus offenbar konterkariert wird. Ein durchschnittlicher und besonnener Rinderzüchter wird daher regelmäßig mit erhöhter Aufmerksamkeit darauf achten, dass an jedem Rind jeweils nur die spezifisch für dieses vorgesehene Ohrenmarke angebracht wird, sodass im Ergebnis eine Verwechslung nur einen äußerst seltenen Ausnahmefall darstellen kann.

Indem aber der Rechtsmittelwerber selbst eingesteht, dass ihm eine derartige Verwechslung nicht bloß in einem, sondern – bezogen auf den hier maßgeblichen Kontrollzeitpunkt – sogar in drei Fällen unterlief, hat er sohin entgegen seinem Berufungsvorbringen offenkundig gerade nicht mit der verkehrsüblich zumut­baren Sorgfalt, also zumindest leicht fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

3.3. Hinsichtlich der Strafhöhe ist darauf hinzuweisen, dass aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass der Rechtsmittelwerber zuvor bereits wegen einschlägiger Übertretungen bestraft wurde. Daher war zwingend vom Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

Dies berücksichtigend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe nach der durch § 16 VStG vorgegebenen Relation mit 10 Stunden festzusetzen.

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet  abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; nach § 65 Abs. 1 VStG war hingegen für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Grof

 

VwSen-200278/2/Gf/Mu/Ga vom 4. Juli 2008

§ 30 Abs. 2 Z. 1 lit.a MOG

§ 4 RinderkennzeichnungsV

Dass die Vorschreibung der Verwendung von Ohrenmarken bei Rindern primär Kontrollzwecken dient, muss jedermann klar sein, der dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers angehört. Damit liegt aber auf der Hand, dass die Entscheidung, welche konkrete Ohrenmarke an welchem Rind anzubringen ist, eine besondere Sorgfalt erfordert, weil im Falle der falschen Kennzeichnung eben dieser Kontrollmechanismus offenbar konterkariert wird. Ein durchschnittlicher und besonnener Rinderzüchter wird daher regelmäßig mit erhöhter Aufmerksamkeit darauf achten, dass an jedem Rind jeweils nur die spezifisch für dieses vorgesehene Ohrenmarke angebracht wird, sodass im Ergebnis eine Verwechslung nur einen äußerst seltenen Ausnahmefall darstellen kann.

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum