Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522008/2/Kof/Da

Linz, 09.07.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch               sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau I W, geb. , P, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2008, VerkR21-412-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung,   zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 7 Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                   der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 4 Monaten – gerechnet ab 1.6.2008 (= FS-Abnahme) – entzogen

-         für die Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  sowie  Invalidenkraftfahrzeugen  verboten

 

 

 

-         für die Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet,  vor  Ablauf  der  Entziehungsdauer

     ● eine Nachschulung (Einstellungs-, Verhaltenstraining und Aufbauseminar)                zu absolvieren

     ● ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum                         Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen

     ● eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer

        verkehrspsycho­logischen Untersuchungsstelle beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.7.2008 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bw lenkte am 1.6.2008 um 03.28 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Bw zur Vornahme des Alkotests mittels Alkomat aufgefordert.

 

Die Bw hat insgesamt 8 Blasversuche vorgenommen.

7 Blasversuche waren ungültig (Blaszeit zu kurz oder Atmung unkorrekt)

1 Blasversuch hat einen Atemluftalkoholgehalt von: 0,00 mg/l ergeben.

 

Die Bw hat somit nur einen einzigen gültigen Blasversuch durchgeführt.

 

Eine Untersuchung mit dem Alkomat ist erst dann abgeschlossen, wenn             zwei  gültige  Messergebnisse  vorliegen.

Die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe reicht nicht aus;

VwGH vom 13.11.2002, 99/03/0458.

 

Es besteht somit der Verdacht, dass die Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2  iVm  § 99 Abs.1 lit.b StVO  ("Alkotestverweigerung")  begangen  hat.

 

Lenkt jemand ein KFZ und verweigert die Vornahme des Alkotests (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO),                       ist  gemäß  §§ 26 Abs.2, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG  dem/der  Betreffende(n)

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten zu entziehen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

      das Lenken von in § 32 Abs.1 FSG  genannten  KFZ zu verbieten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

      das Recht abzuerkennen, von einem allfällig ausgestellten ausländischen

      Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen   und

-         zu verpflichten, vor Ablauf der Entziehungsdauer

     ● eine Nachschulung zu absolvieren

     ● ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum                       Lenken von KFZ beizubringen  und

     ● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Ungeachtet der Strafbarkeit der Alkotestverweigerung ist ein Nachweis,                nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung.

Es kann somit der Fall eintreten, dass zwar eine Verweigerung des Alkotests vorliegt, die Wertung aber nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person führt.

 

In einem derartigen Fall ist ein(e)

-         Entziehung der Lenkberechtigung

-         Lenkverbot

-         Aberkennung des Rechts, von einem allfällig erteilten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren

-         Verpflichtung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen und

-         Verpflichtung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

rechtlich nicht möglich.

VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0075 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Die Bw hat zwar nur ein einziges gültiges Messergebnis zustande gebracht – dieses hat jedoch einen Atemluftalkoholgehalt von: 0,00 mg/l ergeben!

 

Für den UVS steht somit fest, dass die Bw zum Zeitpunkt des Lenkens des KFZ sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs.1 StVO;      § 14 Abs.8 FSG) befunden hat.

 

Im Hinblick auf § 7 Abs.4 FSG sowie die zitierte Judikatur des VwGH war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 7 Abs.4 FSG – Alkotestverweigerung – KEINE Alkoholisierung - Wertung

 

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