Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163346/2/Ki/Jo

Linz, 11.07.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G N S, L, Z, vom 30. Juni 2008, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juni 2008, AZ: S-46105/07-4, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 130 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.

 

II.                Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 13 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:   §§ 19, 24 und 51 Abs.1 AVG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 f VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Übertretung des § 46 Abs.4 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 4. Dezember 2007, um 07.30 Uhr in Linz, A7, FR Süd, Auffahrt Wiener Straße das KFZ, Kz., gelenkt und auf der Autobahn eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgereicht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Bundespolizeidirektion Linz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Berufungswerber führt im Wesentlichen aus, er zeige sich zu der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach wie vor einsichtig, empfinde jedoch die verhängte Geldstrafe als zu hoch. Es sei ihm bewusst, dass beim Befahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen grundsätzlich von einer beträchtlichen Gefährdung ausgegangen werden könne. Er erinnere jedoch, dass er als zum Schluss fahrender Lenker diese Übertretung begangen habe und deshalb keineswegs von einer Gefährdung ausgegangen werden könne. Auch der Umstand, dass bei den vor ihm fahrenden Fahrzeugen keine potentielle Gefahr bestanden habe, wurde erwähnt. Er ersuche, in seinem Fall die Strafhöhe angemessen zu beurteilen und er bitte um eine Herabsetzung der Geldstrafe. Die Bezahlung von 220 Euro würde in seiner derzeitigen finanziellen Lage für ihn eine sehr empfindliche Strafe bedeuten. Allein die Erfahrung, dass derartige Verkehrsdelikte mit solch hohen Strafen geahndet werden, werde ihn in Zukunft von weiteren Begehungen abhalten. Er verweise nochmals auf seine Unbescholtenheit und bitte die Strafhöhe neu zu bemessen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und hat wie folgt erwogen:

 

Als Sachverhalt steht fest, dass laut Anzeige der Polizeiinspektion Kleinmünchen vom 4. Dezember 2007 bedingt dadurch, dass der Tunnel auf der A7 in Fahrtrichtung Süd auf Rotlicht geschaltet war, sich auf der A7 Fahrtrichtung Süd ein Rückstau gebildet hatte. Über Ersuchen der Linzer Verkehrsbetriebe, da durch das Verhalten der PKW-Lenker der querende Straßenbahnverkehr behindert wurde, fuhren die Meldungsleger zum vorgeworfenen Tatort und stellten bei ihrem Eintreffen fest, dass gegen die Richtungsfahrbahn der A7 Auffahrt insgesamt drei Fahrzeuge fuhren. Diese drei Fahrzeuge haben auf der Autobahnauffahrt umgedreht und sind auf der Auffahrt entgegen der Fahrtrichtung gefahren. Einer der Fahrzeuglenker war der Berufungswerber, welcher sich rechtfertigte, dass er wegen des Staus vor dem Tunnel umgedreht habe und nur ein kurzes Stück entgegen der Fahrtrichtung zurückgefahren sei.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht eine Geldstrafe bis zu 726 Euro bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit einen Arrest bis zu 2 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die Bundespolizeidirektion Linz ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entspricht und der Behörde notwendig erscheint, den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Das Gefährdungspotential beim Fahren auf Autobahnen (auch Auf- und Abfahrten) entgegen der Fahrtrichtung sei derart beträchtlich, sodass es immer wieder zu schweren Unfällen komme.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung wurde das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, erschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde davon ausgegangen, dass der Berufungswerber kein relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten habe und ein Einkommen von 1.800 Euro monatlich beziehe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle unter Berücksichtigung des Umstandes, dass letztlich keine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden kann sowie weiters in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit und Einsichtigkeit des Berufungswerbers eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Zu berücksichtigen waren allerdings auch generalpräventive sowie spezialpräventive Überlegungen, einerseits soll die Allgemeinheit durch eine entsprechende Bestrafung zur Einhaltung der Vorschriften sensibilisiert werden, andererseits soll der Betroffene vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht – auch unter Berücksichtigung der von der Erstbehörde der Strafbemessung zugrunde liegenden sozialen Verhältnisse, welche nicht bestritten werden - den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Eine weitere Herabsetzung kann nicht in Betracht gezogen werden.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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