Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521875/9/Bi/Se

Linz, 08.07.2008

                                                                                                                                            

 
E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J O, R, 52 L, vom 4. Februar 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 22. Jänner 2008, VerkR21-288-2006/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt wird, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auf ein halbes Jahr befristet gesundheit­lich geeignet ist unter der Auflage monatlicher Kontroll­untersuchungen auf CDT, MCV, GGT, GOT, GPT und Cholinesterasen insofern, als er jeweils unaufgefordert und auf eigene Kosten die genannten Leberlaborwerte und in einem halben Jahr eine neuerliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) §§ 24 Abs.1 Z1, 32 Abs.1 Z1, 8 Abs.1und 2, 25 Abs.1 und 2 FSG und § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV die von der BH Braunau/Inn am 12. Februar 2004, VerkR20-689-2001/BR, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, gerechnet ab 10. Juni 2007, entzogen. Gleichzeitig  wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden­kraftfahrzeu­gen, gerechnet ab 10. Juni 2007, mangels gesundheitlicher Eignung verboten und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Lenk­verbotes für die Dauer der behördlich festgestellten Nichteignung festgesetzt. Gemäß § 64 Abs.2  AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls dagegen einzubringenden Berufung in Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 25. Jänner 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw begehrt "die Aushändigung seiner Fahrerlaubnis", da bereits ein positiver verkehrspsychologischer Test vorliege. Er erkläre sich auch "bereit zur spontanen weiteren alkoholrelevanter Blutwerte vorzulegen."

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG auf der Grundlage der vom Bw vorgelegten FA-Stellungnahme und der verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

Die VPU vom 28. August 2007, F P S, ergab eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter der Auflage der Verkehrs­bewährung befristet auf ein halbes Jahr. Die verkehrspsychologische Stellungnahme wurde ergänzt am 28. November 2007 insofern, als sich eine gewisse Lern- und Adaptionsfähigkeit, aber keine Hinweise auf fahreignungsaus­schließende Leistungsmängel gezeigt hätten. Die Leistungen hätten sich nach­voll­ziehbar stabilisiert. Die Nachschulung wurde absolviert und zusätzlich verkehrs­psychologische Einzelberatung in Anspruch genommen. Zur weiteren Stabilisierung der geänderten Trinkgewohn­heiten wurde eine Befristung unter Erbringung von Laborkontrollen empfohlen.

 

Aus der FA-Stellungnahme Dris F H, FA für Psychiatrie und Neurologie in S, vom 9. Juni 2008 geht hervor, dass beim 19 geborenen Bw nach mehreren Alkoholvorfällen in den Jahren 2000, 2005 und 2006 die Kriterien für eine frühe Alkoholabhängigkeit erfüllt sind. Als Diagnose ist "Zustand nach Alkoholabhängigkeit F 10.2 nach ICD 10" genannt. Der letzte Alkoholkonsum sei im Frühjahr 2008 gewesen, belegt durch seine eigenen Angaben und unauffällige Laborwerte besteht eine weitestgehende Alkoholab­stinenz seit einem Jahr. Absolut alkoholabstinent lebt der Bw nach eigenen Angaben seit drei Monaten. Das ist auch die Voraussetzung für die Eignung, Kraftfahr­zeuge zu lenken. Eine neuerliche Alkoholfahrt kann unter folgenden Bedingungen mit einer ausreichend hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und besteht unter diesen Bedin­gungen eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

Absolute Alkoholabstinenz über mindestens ein halbes Jahr, belegt durch entsprechende alkoholrelevante Laborbefunde monatlich sowie zur Stabilisierung des Bw und zur Beleuchtung der Hintergründe des Alkohol­konsums psycho­logische oder psychotherapeutische Gespräche wöchentlich mit Erbringen entsprechender Bestätigungen.

Sollte der Bw diese Auflagen nicht einhalten, ist ab dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung die Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken, nicht mehr gegeben.

Befristung auf ein halbes Jahr, anschließend neuerliche fachpsychiatrische Untersuchung.

 

Auf dieser Grundlage ist der Bw laut amtsärztlichem Gutachten gemäß § 8 FSG  Dris. C K vom 24. Juni 2008 befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – Nachuntersuchung in einem halben Jahr mit neuerlicher Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie – und unter der Auflage monatlicher Kontroluntersuchungen – Vorlage von Laborwerten für CDT, MCV, GGT, GOT, GPT und Cholinesterasen; außerdem psychologische bzw psy­cho­therapeutische Gespräche wöchentlich..

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, so weit dies aufgrund des ärzt­lichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erforder­nissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter entsprechenden Befrist­ungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG ua gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psy­chi­sche Gesundheit besitzt.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die ua von Alkohol abhängig sind oder den Konsum von Alkohol nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist ua Personen, die alkoholabhängig waren oder damit behäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fach­ärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchun­gen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 (wieder) zu erteilen.

 

Auf der Grundlage der oben genannten befürwortenden verkehrspsychologischen und psychologischen Stellungnahmen und des amtsärztlichen Gutachtens ist der Bw geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – allerdings unter monatlichen Leberwert-Kontrollen und befristet auf ein halbes Jahr mit Nach­unter­suchung durch einen Facharzt für Psychiatrie.

Der Bw hat sich am 8. Juli 2008 im Rahmen des Parteiengehörs telefonisch nach Erläuterung der ihm zur Kenntnis gebrachten Unterlagen ausdrücklich mit der vorerst befristeten Erteilung einer Lenkberechtigung unter den genannten Auflagen einverstanden erklärt.

 

Die wöchentlich empfohlenen psychologischen bzw psychotherapeutischen Gespräche sind im FSG als Auflage so nicht vorgesehen, wären aber ohne jeden Zweifel für die vom Bw nun zu bewältigende Bewährung förderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abge­sehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Befristet geeignet für LB Klasse B unter Auflage = Zustand nach Alkoholabhängigkeit, 3 Monate total, 1 Jahr vorwiegend abstinent -> Auflagen monatlich Laborwerte + FA-Stellungnahme in ½ Jahr

 

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