Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163267/7/Br/Ps

Linz, 04.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S K, geb.   , S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Juni 2008, Zl. VerkR96-9022-2007-Fs, nach der am 4.7.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.        

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§  24, § 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

Zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafen von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wobei ihm zur Last gelegt wurde  er habe die Geschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst, zumal er trotz zahlreicher mit Wasser gefüllter Schlaglöcher, diese mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 bis 25 km/h durchfahren habe und er dadurch infolge nicht richtig gewählter Fahrgeschwindigkeit einen Fußgänger beschmutzt habe.

 

Tatort: Mehrntalstraße, Höhe M   , Gde.    .

Tatzeit: 15.11.2007, 09:00 Uhr

 

Fahrzeug:

Kennzeichen   , Lastkraftwagen N3, IVEC, weiß".

Er habe dadurch gegen § 20 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verstoßen.

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.11.2007, welches am 7.12.2007 durch Hinterlegung  nachweislich zugestellt wurde, wurde Ihnen der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und Ihnen die im Spruch angeführte(n) Verwaltungsübertretung(en) zur Last gelegt. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, sich binnen 14 Tagen, ab Zustellung zu rechtfertigen.

 

Mit Schreiben vom 11.12.2007 rechtfertigten Sie sich im wesentlichen dahingehend, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hätten und Sie nicht wüssten, wie Herr N zu seiner verschmutzten Kleidung gekommen sei, zumal sich im gesamten Einfahrtsbereich des Herrn N keine Schlaglöcher befunden hätten und Sie aus dem Verhalten von Herrn N daraus schließen würden, dass es ihm ein Dorn im Auge sei, dass der Güterweg befahren wird.

 

Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Anzeiger bei der Behörde am 25.1.2008 zeugenschaftlich einvernommen.

Der Zeuge gibt im wesentlichen an, dass

-          er als er um sein Hauseck gebogen sei, um zu seinem Parkplatz zu gehen ein Lkw durch ein Schlagloch gefahren sei, so dass er von oben bis unten nass gewesen sei.

-          er nach dem Vorfall den Lkw-Lenker anhalten habe wollen, dieser jedoch ohne anzuhalten weitergefahren sei.

-          er als der Lkw-Fahrer wieder vorbeifahren habe wollen, er ihm neuerlich gedeutet habe, anzuhalten und dieser wieder ohne anzuhalten weitergefahren sei.

-          auf Grund des Verhaltens gegen den Lenker, des Lkw's Kennzeichen  Anzeige erstattet habe.

-          die Polizei von seiner Kleidung Fotos anfertigte und die zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung auch noch nass gewesen sei.

-          ein Ablesefehler eindeutig auszuschließen sei.

 

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen mit Schreiben vom 5.2.2008 zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass, sollte eine diesbezügliche Äußerung nicht erfolgen, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne die weitere Anhörung fortgeführt werden wird.

 

Mit Schreiben vom 3.3.2008 rechtfertigten Sie sich im Wesentlichen neuerlich dahingehend, dass Sie mit  der Verschmutzung der Kleidung von Herrn N nichts zu tun hätten.

 

Dazu ist anzuführen, dass für die Behörde kein Grund besteht, Aussagen von Zeugen anzuzweifeln, zumal jene auf Grund der verfahrensrechtlichen Stellung als Zeugen der Wahrheitspflicht unterliegen und bei deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen müssten, während sich ein Beschuldigter zu seinen Gunsten rechtfertigen kann, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.

 

Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es der Erfahrung des Lebens entspricht, dass kein Verkehrsteilnehmer gegen einen andern Straßenbenützer Anzeige erstattet, wenn diese nicht den Tatsachen entspricht, zumal kaum jemand die mit einer solchen Anzeigeerstattung verbundenen "Unannehmlichkeiten", wie z.B. die zu erwartende Zeugenvernehmung durch die Verwaltungsbehörde, grundlos auf sich nimmt.

 

Zudem ist die Verschmutzung der Kleidung durch die "Polizeifotos" belegt.

 

Die Behörde sieht die Ihnen im Spruch zur Last gelegte(n) Verwaltungsübertretung(en) auf Grund der Aktenlage als erwiesen an und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Grundlage hiefür gem. § 19 VStG idgF. stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der gesetzliche Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO reicht bis zu 726 Euro.

 

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut eigenen Angaben ca. 1.000 Euro mtl. Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten für 3 Kinder) Bedacht genommen. Strafmildernd war Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht eingebrachten Berufung worin er folgendes ausführt:

"In Ihrem Schreiben vom 29-4-2008 erhebt die Behörde Braunau erneut Anklage, obwohl ich mich schon mehrmals ausführlich dazu geäußert habe.

Offensichtlich wird von der Behörde Braunau das Rechtsverständnis nur zu Gunsten des Anklägers -angewandt, wie in Ihrem  Schreiben ja so dargestellt.

a, Der Ankläger gibt an, durch ein mit Wasser gefülltes Schlagloch vom vorbeifahrenden LKW beschmutzt worden zu sein!

b, die Kleidung von der Polizei Fotografiert worden ist, und diese zu diesem Zeitpunkt auch noch nass gewesen sei!

 

Zu Punkt a, erkläre ich hiermit nochmals Wahrheitsgemäß, dass vor der Einfahrt des Anklägers zu diesem Zeitpunkt kein Schlagloch vorhanden war und somit die Behauptung des Anklägers nicht richtig sein kann!

Die Behörde wird hiermit aufgefordert die Angabe des Anklägers zu beweisen!

 

Zu Punkt b, ist zu sagen, dass es überhaupt keine Bedeutung für mich hat, ob und wie die Kleidung verschmutzt war und auch nicht dass diese noch Nass war.

Da die Verschmutzung nicht durch mich verursacht wurde, hat sich diese der Ankläger vermutlich selbst zugefügt, um ein Straftat vorzutäuschen!

Die Polizei hätte sofort Vorort die Angaben überprüfen müssen und hätte dann gleich festgestellt, dass die Angaben des Klägers so nicht stimmen können.

Ansonsten könnte ja jeder daherkommen und sich eine neue Kleidung bezahlen lassen. Wie das beschmutzen mit Dreck geht, kennt ja wohl jedes Kind!

 

Des Weiteren begründet die Behörde Braunau Ihren Schuldspruch wie auf Seite 3 beschrieben in einer interessanten Rechtsauffassung!

Demnach besteht für die Behörde Braunau nie ein Grund die Aussage von Klägern (übrigens ist ein Kläger kein Zeuge im rechtlichen Sinn, sondern bleibt ein Kläger! Ein Zeuge ist eine Person, die eine Tat beobachtet hat und diese vor der Behörde bezeugt. In dieser Strafsache gibt es aber keine Zeugen, sondern nur Aussagen von Kläger und Beklagten- dies zur Richtigstellung.)

zu bezweifeln, denn wie Sie schreiben, der Kläger ja der Wahrheitspflicht unterliegt. Das bedeutet, dass für die Behörde Braunau der Beklagte, der sich rechtfertigt automatisch ein Lügner ist.

 

Für die Behörde Braunau gibt es somit einen Ankläger und das Urteil- weil der Kläger ja sowieso im Recht ist und der Beklagt somit schuldig; warum würde er denn sonst Klagen?

 

Des weiteren begründet die Behörde Braunau auf Seite 3 Ihre Klage mit einer äußerst interessanten Begründung: Nämlich das es der Erfahrung des Lebens entspricht, dass kein Verkehrsteilnehmer gegen einen anderen Straßenbenützer Anzeige erstattet, wenn diese nicht den Tatschen entspricht, zumal kaum jemand die Unannehmlichkeiten einer solchen Anzeigeerstattung auf sich nimmt; Zitat Ende!

 

Diese Begründung mag sich jeder Bürger auf der Zunge zergehen lassen ...

 

Aber dem noch nicht genug, schreibt die Behörde doch weiter auf Seite 3:

 

Zudem ist die Verschmutzung der Kleidung durch Polizeifotos belegt; Zitat Ende!

Da fragt man sich nun, ja und? Und wo sind die Beweise der Behörde, aus denen klar hervorgeht wie es zu der Verschmutzung gekommen ist?

 

Es entsteht hier sogar der Eindruck als ob es da ein freundschaftliches Verhältnis zwischen Kläger und Behörde gibt, denn wie sonst ist so eine Straferkenntnis möglich?

 

Schlussgemäß lege ich als Beklagter volle Berufung ein und verlange stichhaltige Beweise, die ein Verschulden meinerseits belegen!

 

Bei Aufrechterhaltung des Strafverfahrens wird die Strafsache samt Straferkenntnis vom 29-4-2008 an die Volksanwaltschaft weitergeleitet und der Öffentlichkeit zugeführt.

 

Mit freundlichsten Grüßen                                                                            S K"

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da jeweils keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden Kartenauszüge aus dem System DORIS (Rauminformationssystem des Landes Oö.) beigeschafft.

 

 

4.1. Der Berufungswerber war am 15.11.2007 tagsüber mit Schottertransporten in einem im Auftrag von vier Land- bzw. Forstwirten aufzuschotternden Waldweg, nächst dem Objekt M    beauftragt. Der Schotter wurde mit einem vierachsigen und 10,70 m langen Lkw mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von 35 t von der Firma P in L zu dem ca. einen Kilometer vom Haus des Anzeigers in M Nr.    entfernt liegenden Bestimmungsort verbracht. Das genannte Objekt befindet sich unmittelbar an der Kreuzung Mehrntalstraße / Kobernaußerwald-Bezirksstraße (siehe Bild).

Als der Berufungswerber  um ca. 7.00 Uhr diesen Waldweg in beladenem Zustand befuhr ist ihm bereits der später als Anzeiger in Erscheinung tretende Mann mit einem Hund etwa 500 m vom diesem Haus entfernt aufgefallen, als dieser beim Vorbeifahren  auffällig in den Straßengraben sprang und sich zu Boden duckte. Auch bei der Rückfahrt geschah dies ebenfalls in dieser Weise.  Bei der nächsten Fahrt schließlich konnte der Berufungswerber nach der Vorbeifahrt am Objekt M    den Berufungswerber im Rückspiegel wild gestikulierend wahrnehmen. Eine Pfütze konnte der Berufungswerber  zu diesem Zeitpunkt in diesem Bereich nicht erkennen. Ferner vermag er sich auch an keinen Regen erinnern bzw. glaubte er vielmehr sicher zu sein, dass es an diesem Tag nicht oder kaum regnete.

Nach der nachfolgenden Vorbeifahrt im voll beladenden Zustand sprang der Anzeiger plötzlich von seiner bis an den Straßenrand reichenden Hecke hervor und trat – offenbar in der Absicht ihn zum Anhalten zu zwingen – in seine Fahrlinie. Nur durch ein Ausweichen konnte aus einer Fahrgeschwindigkeit von vielleicht 20 km/h eine Kollision mit dem Anzeiger abgewendet werden.  Er versperrte folglich die Türen seines Fahrzeuges, weil er in der Folge eine Attacke durch diesen Mann nicht ausschließen wollte.

Nach einiger Zeit sei er dann über sein Diensthandy von der Polizei über die erstattete Anzeige in Kenntnis gesetzt worden. Schon damals hat er den Tatvorwurf von sich gewiesen.

 

4.2. Der Verantwortung des Berufungswerbers kann gefolgt werden, weil alleine schon auf Grund der Nähe zum Kreuzungstrichter der Bezirksstraße nur eine sehr geringe Fahrgeschwindigkeit als realistisch anzusehen ist. Geht man nun davon aus, dass – wenn überhaupt – kaum Niederschlag herrschte, ist es bei einer Fahrfrequenz von drei Fahrzeugen in Abständen von etwa einer dreiviertel Stunde, mit gutem Grund davon auszugehen, dass wohl kaum eine Pfütze vorhanden sein konnte, weil diese durch die Vielzahl der Radüberläufe doch weitgehend verspritzt gewesen wäre. Folgt man ferner dem Berufungswerber, wonach dieser diese Stelle mit kaum mehr als 20 km/h befahren haben konnte und der Zeuge offenbar sich bloß über die an diesem Tag große Frequenz der von ihm als sehr  störend empfundenen LKW-Verkehrs ärgerte und daher vermutlich ganz bewusst die Nähe zu den vorbeifahrenden Lkw´s gesucht haben dürfte. Im Bild nebenan ist mit dem roten Pfeil die unmittelbar an die Straße anliegende Vegetation und der vermutliche Standort des Anzeigers symbolisiert dargestellt.  Mit dem gelben Pfeil die Abbiegerichtung des Berufungswerbers in wesentlicher Richtung.

Im Lichte des anlässlich der Berufungsverhandlung geschöpften Beweisergebnisses kann durchaus nicht ausgeschlossen werden, dass der  Anzeiger plötzlich und untermittelt in den Nahbereich zum Lkw trat, wobei für den Lkw-Lenker es im Ergebnis unmöglich war sich auf dieses Verhalten des Anzeigers einzustellen. Jedenfalls kann nicht erwiesen gelten, dass der Berufungswerber eine unangemessene Fahrgeschwindigkeit gewählt gehabt hätte die objektiv ein fahrlässiges Bespritzen eines Passanten zum Gegenstand haben konnte. Selbst die dem Akt einliegenden Fotos über die angebliche Beschmutzung der Arbeitskleidung, kann hier nicht als Beweis für ein schuldhaftes Verhalten des Berufungswerbers herhalten.

Die Aussagen des Zeugen N waren nämlich keineswegs überzeugend. Seine Aussage wirkte aufgesetzt und in wesentlichen Teilen unpräzise. Vielmehr konnte er mehrfach nicht angeben wie schnell seiner Ansicht nach der Lkw nun tatsächlich an ihm vorbeifuhr. Auch seine Darstellung über den Regen war nicht wirklich glaubwürdig.

Im Gegensatz dazu war die Darstellung des sehr glaubwürdig in Erscheinung tretenden Berufungswerbers durchaus gut nachvollziehbar, sodass letztlich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. zur Überzeugung gelangte, dass der Berufungswerber die zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat.  Die Verantwortung des Berufungswerbers war von allem Anfang an inhaltsgleich, wobei er schon in seiner Stellungnahme vom 11.12.2007 das damalige Verhalten des Anzeigers als sehr merkwürdig und letztlich selbstgefährdend beschrieb. Die Mitteilung des Berufungswerbers vom 3.3.2008 verdeutlicht einmal mehr das gespannte Verhältnis des Anzeigers mit Straßenbenützern, was sich im Lichte des Auftretens des Anzeigers als Zeugen anlässlich der Berufungsverhandlung durchaus zu bestätigen schien.

Sollte sich tatsächlich ein Pfütze unmittelbar neben dem Objekt des Berufungswerber befunden haben, bleibt offen wie diese entstanden sein mag, jedenfalls müsste sich der Anzeiger offenbar ganz bewusst so nahe an diese gestellt haben um damit ein Anspritzen gezielt herbeizuführen.

Dies in durchaus nicht auszuschließender Weise vom Motiv getragen gegen den von ihm so störend und lästig empfundenen Lkw-Verkehr  etwas in der Hand zu haben.

Insgesamt tätigte der Berufungswerber an diesem Tag zwölf Fahrten, wobei drei Lastkraftwagen mit diesen Schottertransporten zu dem zu sanierenden Waldweg betraut waren. In unmittelbarer Annäherung an die Kurve konnte an dieser Stelle in durchaus nachvollziehbarer Weise selbst bei der Lehrfahrt nur mehr mit sehr geringer Geschwindigkeit gefahren worden sein.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

 

Nach § 20 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 ist die  Beschmutzung  anderer Verkehrsteilnehmer oder an der Straße gelegener Sachen oder die Verletzung von Vieh  dann mit Strafe bedroht, "wenn diese vermeidbar ist". Diese Voraussetzung ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Das Fehlen dieses Tatbestandsmerkmales im Spruch eines Bescheides würde dem § 44a Z1 VStG nicht gerecht. Als erwiesen müsste es daher gelten, dass gesicherte Feststellungen darüber vorliegen ob ein Fahrzeuglenker die Gefahr einer  Beschmutzung anderer Verkehrsteilnehmer oder an der Straße gelegener Sachen erkennen und auch vermeiden hätte können.  Hiebei muss sich  die Behörde mit dem Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Berufung auseinandersetzen und nachvollziehbar feststellen, ob es zum Zeitpunkt des Erkennens einer Person an Fahrbahnrand  – falls überhaupt von einer durch Regen bedingten Pfütze ausgegangen werden muss – deren Beschmutzung etwa bei einer niederen Geschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre; nämlich, dass kein Spritzwasser auf den unmittelbaren Nahbereich zur Straße bzw. dort befindlicher Personen oder Sachen gelangt (VwGH 7.9.1990 86/18/0207).

Wenn eine vom Fahrzeuglenker gefahrene Geschwindigkeit zu einer Beschmutzung führt (geführt hat), muss diese wohl grundsätzlich als zu schnell iSd § 20 Abs.1 StVO gewertet werden. Ob und wann der Fahrzeuglenker einen durch seine Fahrweise beschmutzten Fußgänger wahrgenommen hat, wäre  für die Beantwortung der Frage, ob er zur Tatzeit im Hinblick auf die ihm als "spritzgefährdet bekannten" Straßenverhältnisse zu schnell gefahren ist, ohne Relevanz. Das Ereignis als solches würde demnach den Tatbestand bereits begründen.

Maßgebend ist, dass es infolge der vom Fahrzeuglenker eingehaltenen  Fahrgeschwindigkeit  zu einer Bespritzung anderer Straßenbenützer gekommen ist und er nicht behauptet und glaubhaft gemacht  hat, dass die  Beschmutzung derselben für ihn etwa nicht vermeidbar gewesen ist (VwGH 17.4.1978, 2766/77).

Vom Letzteren ist hier – bei nicht endgültiger geklärter Tat- u. (Ur-)sache der Bespritzung an sich -  jedenfalls auszugehen gewesen. Daher war das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zumindest im Zweifel einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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