Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251841/6/Lg/Ba

Linz, 06.08.2008

 

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Ing. H R, R, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 9. April 2008, Zl. SV96-127-2007, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäfti­gungs­gesetzes 1975 (AuslBG) beschlossen:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

(§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 15.4.2008 beim Postamt  K hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 29.4.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 7.5.2008 eingebracht. Die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Zustellvorgang hindernde Umstände machte der Berufungswerber trotz eingeräumter Gelegenheit dazu (Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 1.7.2008) nicht geltend.

 

Die Berufung ist daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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