Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163343/5/Kof/Da

Linz, 07.08.2008

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau I W, geb. , P, P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2008, VerkR96-19673-2008 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 7.8.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt.  Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG;   § 66 Abs.1 VStG

§ 5 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

Sie haben am 01.06.2008 um ca. 03.00 Uhr den PKW, KZ: LL-.... im Stadtgebiet von Linz auf der Humboldtstraße bis auf Höhe Haus Nr. gelenkt, wobei Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an Sie gerichteten Aufforderung am 01.06.2008 um 03.28 Uhr in 4020 Linz, Schubertstraße 22, eine Untersuchung  der  Atemluft  auf  Alkoholgehalt  verweigerten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2  iVm  § 99 Abs. 1 lit b StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe von 1162 Euro, falls diese uneinbringlich ist, ein Ersatzarrest von 14 Tagen verhängt.

 

Rechtsgrundlage: § 99 Abs. 1 lit b StVO

 

Weiters haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 116,20 Euro zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:  § 64 Abs.2 VStG

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.7.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 7.8.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger,                   Herr  Insp. T. L.  teilgenommen  haben.

 

Aus dem Verfahrensakt sowie dieser mVh ergibt sich nachfolgender entscheidungsrelevanter  Sachverhalt:

 

Die Bw lenkte am 1.6.2008 um ca. 03.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Bw zur Vornahme des Alkotests aufgefordert.

 

Die Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen.

Das Vorliegen eines einzigen gültigen Messergebnisses reicht nicht aus;

VwGH vom 27.2.2004, 2004/02/0028; vom 30.1.2004, 2004/02/0013 u.a.

 

Die "Minimalanforderungen" zur korrekten und zuverlässigen Messung des Alkoholgehaltes  der  Atemluft  sind:   Blasvolumen: 1,5 l;  Blaszeit:3 sec.

VwGH vom 29.6.1993, 92/11/0241.

 

Die Bw hat – siehe Messstreifen – insgesamt 8 Blasversuche vorgenommen.

-         Bei 6 dieser Blasversuche hat die Blaszeit jeweils 2 Sekunden betragen –

          somit (zutreffend)  "FehlversuchBlaszeit zu kurz".

 

-         Bei 1 Blasversuch hat der gemessene Wert:  0,00 mg/l ergeben.

 

-         Ein Blasversuch hat ergeben:

          Blasvolumen: 1,6 l;  Blaszeit: 4 Sekunden

          dennoch ist angeführt: "Fehlversuch – Atmung unkorrekt"

 

Beim zuletzt angeführten Blasversuch hat die Bw die "Minimalanforderungen"  zur korrekten und zuverlässigen Messung des Alkoholgehaltes in der Atemluft (Blasvolumen: 1,5 l und Blaszeit: 3 sec.) erreicht bzw. erfüllt!

Dass der Alkomat bei diesem Blasversuch – aus welchem Grunde immer –             kein  Ergebnis  angezeigt  hat,  ist  somit  nicht  von  der  Bw  zu  vertreten!

 

Die Bw hat

-         bei einer Messung ein Ergebnis mit 0,00 mg/l "zustande gebracht"  und

-         bei einer zweiten Messung das/die nach der Rechtslage erforderliche Blasvolumen  sowie  Blaszeit  "erreicht"

und  somit  iSd  § 5 Abs.1 VStG  nicht  fahrlässig  gehandelt!

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen

-         auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 5 Abs.1 VStG – KEINE Fahrlässigkeit

 

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