Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251886/2/Lg/Sta

Linz, 13.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A H, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH B Z, E, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Freistadt vom 14. Juli 2008, Zl. SV96-24-2007, wegen Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 100 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe  von je 24 Stunden verhängt, weil er

"es als diejenige Person die gem. § 9 Abs.2 VStG 1991 als verantwortlicher Beauftragter und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma E P AG mit dem Sitz in  G, K, Gewerbepark, bestellt wurde, zu verantworten (habe), dass der deutsche Staatsangehörige F P, geb. , am 22.08.2007 um 08.20 Uhr in Österreich auf einer Baustelle in A (Bauvorhaben GWB-Reihenhäuser) beschäftigt wurde, ohne dass

1.) diese Beschäftigung vor Aufnahme der Beschäftigung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen in Wien gemeldet und dass

2.) auf der genannten Baustelle die Unterlagen über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland (Sozialversicherungsdokument E 101) bereit gehalten worden sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 7b Abs.3 iVm § 7b Abs.9 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), ...

2.) § 7b Abs.5 iVm § 7b Abs.9 Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz (AVRAG),... "

 

 

2. In der  Berufung wird im Wesentlichen eingewendet, dass

1.) die  Behörde örtlich unzuständig sei,

2.) F P Arbeitnehmer der E GmbH mit Sitz in W gewesen sei,

3.) den bezogenen Pflichten des AVRAG ohnehin Genüge getan worden sei und

4.) der Berufungswerber nicht Außenvertretungsbefugter der Personal­dienst­leistungs AG sei. Bei der E P AG handle es sich um eine zu FN  beim Handelsgericht Wien registrierte Holdinggesellschaft, die keine deutschen Staatsangehörigen nach Österreich überlasse. Der Berufungswerber sei weder Vorstandsmitglied noch Mitglied des Aufsichtsrates und auch nicht verantwortlicher Beauftragter dieser Gesellschaft. Vielmehr sei er Geschäftsführer der unter FN  beim Handelsgericht Wien registrierten E GmbH. Diese Gesellschaft verfüge an der Adresse K, Gewerbepark G, D, über eine Niederlassung. Es handle sich um ein Akquirierungsbüro in G, bei welchem deutsche Staatsangehörige mit dem Zweck eingestellt werden, diese in der Folge nach Österreich zu Auslandseinsätzen zu überlassen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zur letztgenannten Frage, ob der Berufungswerber verantwortlicher Beauftragter der E P AG mit Sitz in G (D) war, ist zu bemerken, dass sich dafür im Akt keine ausreichende Stütze findet. Die im Akt befindliche Bestellungsurkunde vom 15.7.2004 betrifft zwar den Berufungswerber, stammt aber von der E P AG mit Sitz in Wien. (Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass § 7b AVRAG Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes in Pflicht nimmt). In der in dieser Urkunde angeführten Liste der Gesetze, die den Verantwortungsbereich des Berufungswerbers umschreibt, fehlt überdies das AVRAG. Die Auskunft des zunächst beschuldigten gesetzlichen Vertreters der E GmbH, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die E GmbH G sei auf den Berufungswerber übertragen worden, reicht (auch in Verbindung mit der zitierten Bestellungsurkunde) nicht aus, um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Berufungswerbers als verantwortlicher Beauftragter der P AG mit Sitz in G zu begründen.

 

Da schon aus diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden war, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Berufungsvorbringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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