Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163364/2/Sch/Ps

Linz, 26.08.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H H, geb. am, L, I, vom 7. Juli 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Juni 2008, Zl. VerkR96-11255-2008, wegen Abweisung eines Einspruches gegen das in einer Strafverfügung festgesetzte Strafausmaß zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 24 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Strafverfügung vom 11. Juni 2008, Zl. VerkR96-11255-2008, über Herrn H H H wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 7. Mai 2008 um 14.51 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A9 Pyhrnautobahn bei Autobahnkilometer 10,600 in Fahrtrichtung Liezen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten habe.

Gegen diese Strafverfügung hat der nunmehrige Berufungswerber rechtzeitig einen auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch erhoben. Darin führt er aus, dass er seit drei Jahren in I wohnhaft sei. Er sei beruflich im P tätig. Aufgrund der großen Entfernung zu seinem Wohnort habe er in G eine Zweitwohnung. Dadurch, aber auch aufgrund der weiten Anfahrt zum Dienstort habe er hohe finanzielle Aufwendungen.

Als monatliches Einkommen wird ein Betrag von 2.000 Euro angegeben, Vermögen und Sorgepflichten seien nicht vorhanden. Aus diesen Gründen werde um Herabsetzung des Strafbetrages ersucht.

 

Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis diesem Einspruch keine Folge gegeben und dort näher ausgeführt, weshalb der verhängte Strafbetrag angemessen sei.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. In der Berufung verweist der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen auf die schon zitierten Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung. Ergänzend wird noch bemerkt, dass seine hohen finanziellen Aufwendungen vom Finanzamt bei der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung als außerordentliche Belastung (doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten) anerkannt und dementsprechend finanziell auch abgegolten werden. Weiters verweist er auf seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und eine Unterhalts­verpflichtung für seine geschiedene Gattin in der Höhe von 240,35 Euro monatlich.

 

4. Hierüber wurde seitens des Oö. Verwaltungssenates erwogen:

 

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Geschwindigkeits­überschreitungen, insbesondere dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 32 km/h überschritten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber diese Überschreitung bewusst in Kauf genommen hat oder sie ihm aus Unachtsamkeit unterlaufen ist, zumal von Fahrzeuglenkern auf die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten naturgemäß besonderes Augenmerk zu legen ist.

 

Dem Berufungswerber ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, wie sie bei ihm vorliegt, einen Milderungsgrund iSd § 19 Abs.2 VStG darstellt. Aber selbst wenn man diesen Umstand zugunsten des Berufungswerbers wertet, kann noch keine unangemessene Straffestsetzung durch die Erstbehörde erblickt werden. Diese hat schon in der Strafverfügung die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt (bis 726 Euro). Damit konnte der im ordentlichen Verwaltungsstraf­verfahren noch zusätzlich zu berücksichtigende vorliegende Milderungsgrund nicht mehr so ins Gewicht fallen, dass damit eine Strafherabsetzung verbunden sein müsste.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. 2.000 Euro, wobei die Berufungsbehörde davon ausgeht, dass hier das Nettoeinkommen 14 mal jährlich gemeint ist. Die von ihm geschilderten finanziellen Belastungen durch Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Gattin und den Aufwand aufgrund einer Zweitwohnung schmälern naturgemäß sein verfügbares tatsächliches Einkommen, bei einem Betrag von etwa 2.000 Euro netto monatlich können diese Umstände aber nicht mehr zu einer Berücksichtigung bei der Strafbemessung führen. Die Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sind insofern auch etwas zu relativieren, als hier laut eigener Aussage des Berufungswerbers eine Berücksichtigung durch das Finanzamt erfolgt.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe herabzusetzen, weshalb mit der Abweisung des Rechtsmittels vorzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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