Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-350033/15/Wim/Jo

Linz, 21.08.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn K R, vom 17.12.2007, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Z, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04.12.2007, UR96-1892-2007-Pm/Pi wegen Übertretung des Immissionsschutz­gesetzes-Luft nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.05.2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der erste Satz im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgeändert wie folgt:

 

       Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß        § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im     Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h überschritten.

 

       Die verhängte Verwaltungsstrafe wird auf 270 Euro, die     Ersatzfreiheitsstrafe auf 110 Stunden sowie der Beitrag zu den   Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auf 27 Euro      herabgesetzt.

       Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen)     beträgt daher 297 Euro.

 

II.        Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), wegen Überschreitung der im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn in Enns erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig begründete Berufung erhoben und beantragt der Berufung wolle Folge gegeben werden, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Weiters wurde eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.05.2008 bei der der die Radarmessung durchführende Beamte als Zeuge einvernommen wurde sowie eine gutachtliche Äußerung des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik erstattet wurde.

 

Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass die vorgeworfene Geschwindigkeits­übertretung auf 50 km/h zu reduzieren ist.

 

In einer Stellungnahme zu diesen Beweisergebnissen hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 07.08.2008 mitgeteilt, dass in Anbetracht der vom Unabhängigen Verwaltungssenat angekündigten weiteren Vorgehensweise (weitere öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Berufungswerbers und einer Zeugin) im Umfang der vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen festgestellten Geschwindigkeitsüber­schreitung die grundsätzliche Übertretung zugegeben wird. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen und um schriftliche Erledigung über die eingebrachte Berufung ersucht.

 

3.2.   Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht der im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfene Sachverhalt fest, wobei aber nur von einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h pro Stunde auszugehen ist.

 

Dies ergibt sich einerseits aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, sowie aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik sowie letztendlich auch aus dem Eingeständnis der durch den Amtssachverständigen festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Berufungswerber.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

Durch das nunmehrige Eingeständnis der Übertretung hat der Berufungswerber die Tat auch in subjektiver Hinsicht gemäß § 5 Abs.1 VStG hinsichtlich des Verschuldens zu vertreten.

 

Zur Strafbemessung war entsprechend gemäß § 19 VStG aufgrund der in etwa 10 %-ig geringeren vorwerfbaren Geschwindigkeitsübertretung auch die verhängte Strafe entsprechend zu reduzieren. Im Übrigen hat die Erstbehörde sämtliche Strafzumessungsgründe richtig angewendet und ergeben sich auch keine zusätzlichen Milderungsgründe, zumal das Geständnis erst in der Stellungnahme im Zuge des Berufungsverfahrens abgegeben wurde und keinesfalls als besonders reumütig anzusehen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Durch die Verminderung der verhängten Strafe vermindert sich auch der 10 %-ige Verfahrenskostenanteil zum Erstverfahren entsprechend. Da der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum