Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163406/4/Br/RSt

Linz, 20.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, R, D 94 S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 23. Juni 2008, Zl. VerkR96-8376-2008, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems dessen per Email vom 28.5.2008 09:20 Uhr bei dieser Behörde einlangende Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

 

1.1. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung laut Rückschein 13.5.2008 zugestellt worden sei. Demnach  endete die Einspruchsfrist mit Ablauf des 27.5.2008. Der Berufungswerber habe jedoch erst am 28.5.2008 den Einspruch eingebracht.

 

 

2. Dem versucht der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen  und in der Sache selbst ausführenden Berufung entgegen zu treten. Der Umstand der Verspätung bleibt gänzlich offen.

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör der für die Lösung der Rechtsfrage entscheidungswesentliche Sachverhalt.

Da hier ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage den Berufungsgegenstand bildet, konnte nach vorheriger Einräumung eines Parteiengehörs in Form der Darstellung der Sach- und Rechtslage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4.1. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 4.8.2008 und dessen Berichtigung vom 14.8.2008  bei gleichzeitiger Fristerstreckung bis 18.8.2008 die Möglichkeit eröffnet sich zum Inhalt seines offenkundig verspäteten Rechtsmittels gegen die Strafverfügung zu äußern.

Diesem kam der Berufungswerber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. der ihm diesbezüglich eröffneten Frist nicht nach.

Ein Nachweis einer durchaus wahrscheinlich erscheinenden verspäteten Postaufgabe auch des mit 8. Juli 2008 datierten Rechtsmittels gegen den hier angefochtenen Bescheid kann – zumindest im Zweifel – als nicht erwiesen gelten.

Dies hätte hier lediglich zur Folge, dass auch diese Berufung zurück- und nicht abzuweisen gewesen wäre. Im Ergebnis bleibt dies sowohl für den Berufungswerber als auch die Behörde erster Instanz belanglos.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 leg.cit).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist endete hier mit dem Ablauf des 27.5.2008.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher iSd § 49 Abs.1 VStG nicht rechtzeitig erhoben.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines diesbezüglichen Verschuldens der Partei (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verfahrensverfahrens6, zu § 49 S 1601, mit Hinweis auf VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers  ist daher nicht mehr einzugehen.

 

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Auf sich bewenden kann daher, ob auch die um einen Tag nach Fristablauf datierte Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid ihrerseits verspätet der Post zur Beförderung übergeben wurde, wovon die Behörde erster Instanz in ihrem Vorlageschreiben offenbar in plausibler Beurteilung des Datums am Schriftsatz und des Einlangens ausgeht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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