Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522023/4/Br/RSt

Linz, 25.08.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr.                                                                                        3B09, Tel. Kl. 15695

 

                                                                                                                        

 

 

                                                                                                                       

                                             E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied  Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H T, geb.  , V, gegen den Bescheid  der   Bezirkshaupt­mannschaft  Gmunden vom  9.  Juni 2008, VerkR22-1-13-2008, womit unter Fristsetzung eine Nachschulung angeordnet wurde, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil unbegründet -

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66  Abs.4 iVm § 63 Abs.3 u. 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz   1991,  BGBl.Nr.51,  idF BGBl. I Nr. 5/2008 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid auf § 30a Abs.1 u. 2 Z12, § 30b Abs.1, Abs.3 Z4 FSG und § 13e Abs.2 FSG-DV eine Nachschulung angeordnet.

Dies vor dem Hintergrund der Begehung zweier Vormerkdelikte binnen zwei Jahren.

 

 

1.1. Die von ihm fristgerecht eingebrachte Berufung enthält keine Begründung. Der Berufungswerber führt lediglich lapidar aus "ich lege gegen diesen Bescheid Berufung ein."

 

 

 

2. Mit der Aktenvorlage  wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

3. Mit h. Schreiben vom 4.8.2008 wurde dem Berufungswerber  unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG und auf eine diesbezüglich einschlägige Judikatur (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383) aufgetragen diesen Mangel zu beheben und eine entsprechende Begründung nachzureichen. Hierfür wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eröffnet.

Dieses Schreiben wurde ihm am 6.8.2008 zugestellt. Diese Frist ließ der Berufungswerber jedoch ungenutzt verstreichen.

 

 

4. Wie bereits der Rechtsmittelbelehrung (Seite 2 des Bescheides) zu entnehmen gewesen ist, hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufungsbehörde soll bereits im Vorfeld die Möglichkeit haben zu erkennen, wogegen sich eine Berufung konkret richtet um in Vorbereitung einer Berufungsverhandlung die entsprechenden Beweismittel herbeizuschaffen.

Mit seiner Berufung vermag der Berufungswerber nicht dazulegen inwiefern etwa die Vormerkungen nicht als Grundlage für die angeordnete Maßnahme heranzuziehen wären, bzw. wodurch in dieser Anordnung eine Rechtswidrigkeit zu erblicken sein sollte.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß  § 63 Abs.3 AVG  hat eine Berufung  den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der § 13 Abs.3 AVG stellt im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Da hier kein begründeter Berufungsantrag vorliegt, war vorerst die vorläufig als Berufung zu qualifizierende Eingabe nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (s. auch VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29.8.2000, 99/05/0041). Die Berufungsbehörde hat hier dem Berufungswerber Mängelbehebung seiner Eingabe mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310 u. jüngst VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383).

Da diesem Auftrag nicht entsprochen wurde war die Berufung nunmehr zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist kein  ordentliches  Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13,20 Euro angefallen,  sie wird von der Erstbehörde eingehoben.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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