Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163356/2/Fra/Se

Linz, 10.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn T B, H, CZ-41 O, Czech Republic, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Juni 2008, VerkR96-1330-2008, betreffend Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG im Zusammenhang mit § 10 Zustellgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) wegen des Verdachtes einer Übertretung der StVO 1960 aufgetragen, zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen. In der Begründung verweist die belangte Behörde auf § 10 Zustellgesetz, wonach einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei von der Behörde aufgetragen werden kann, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes, sie betreffendes Verfahren einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt neben inhaltlichen Einwendungen betreffend den im angefochtenen Bescheid formulierten Tatvorwurf unter anderem vor, dass er, weil er in Österreich keine Kontaktmöglichkeit habe, wohin er die Korrespondenz zuschicken lassen könnte, die Tschechische Botschaft in Wien für ihn als Zustellungsbevollmächtigter einzutreten. Gegenwärtig habe er jedoch noch keine Stellungnahme von dieser Seite erhalten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion K vom 17.4.2008 ist der Bw verdächtig, eine Übertretung gemäß § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begangen zu haben.

 

Die Erteilung eines Auftrages betreffend die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten liegt im Ermessen der Behörde; diese kann, wenn ein die Partei betreffendes Verfahren anhängig ist, eingeleitet werden soll oder abzusehen ist, dass ein solches einzuleiten sein wird, den Auftrag zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten erteilen; sie kann es aber auch unterlassen und gegebenenfalls die Zustellung im Ausland nach § 11 Zustellgesetz veranlassen.

 

Das im gegebenen Zusammenhang existierende Judikat des VwGH vom 8.2.1989, 88/13/0087, wonach die Behörde ihr Ermessen nicht willkürlich handhabt, wenn sie einer im Ausland lebenden Partei zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten auffordert, weil Postsendungen in das Ausland teurer sind als solche im Inland und Zustellungen im Inland in aller Regel rascher und problemloser erfolgen als im Ausland, scheint im Hinblick auf den neu gefassten § 18 AVG (in Kraft getreten am 1. Jänner 2008) insofern relativiert, als nach dessen Abs.1 die Behörde eine Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen hat und gemäß § 13 Abs.2 AVG schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

 

Nun hat der Bw sein Rechtsmittel per E-Mail eingebracht. Aus dem Tenor seines Rechtsmittel lässt sich entnehmen, dass er gewillt ist, am Verfahren der Behörde kooperativ mitzuwirken, sodass dieses so rasch wie möglich abgewickelt werden kann. Er ersucht sogar um Mitteilung, ob bereits über die Höhe eines Schadensersatzes entscheiden wurde, sowie um eine Bankverbindung zur Überweisung des betreffenden Betrages.

 

Es besteht somit im konkreten Fall keine Veranlassung dem Bw den Auftrag zur Namhafthaftmachung eines Zustellbevollmächtigten zu erteilen, zumal aufgrund der geschilderten Fakten und nicht zu erwarten ist, dass das anhängig zu machende Verwaltungsstrafverfahren nicht zügig durchgeführt werden könnte. Vom Aspekt der Rechtsstaatlichkeit ist es auch abzulehnen, unter den o.a. geschilderten Umständen, den BW vom Verfahren (faktisch) auszuschließen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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