Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522045/6/Br/Se

Linz, 10.09.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr.                                                                                   3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M J geb. , L, 40 L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.2.2008, Zl. VerkR21-416-2008/LL, mit welchem die Lenkberechtigung der Klassen B und F für die Dauer von acht Monaten entzogen wurde, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig – da verspätet eingebracht –

zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4  Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG . 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt betreffend den angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2008 der Berufungsbehörde mit dem Hinweis der Berufungseinbringung binnen offener Frist am 13. August 2008 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Mit diesem Bescheid wurde dem Berufungswerber neben anderen Anordnungen die Lenkberechtigung nach Begehung eines Alkodeliktes in der Dauer von acht Monaten entzogen.

 

2. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 30.6.2008 durch postamtliche Hinterlegung beim Postamt 40 L zugestellt.

 

2.1. Dagegen brachte der Berufungswerber mit einem vorerst an die Bundespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt gerichteten Schriftsatz Berufung ein. Dort langte dieser Schriftsatz, dessen Postaufgabe am Poststempel wegen dessen Unlesbarkeit nicht nachvollziehbar war, am 5. August 2008 ein.

Von dieser unzuständigen Behörde wurde das Schreiben an die zuständige – die den Bescheid erlassende - Behörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) weitergeleitet, wo er am 11. August 2008 einlangte.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung kann mit Blick auf die Zurückweisung des Rechtsmittels unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

4. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 20. August 2008 die offenkundig verspätete Rechtsmittelergreifung mit der Einladung sich dazu binnen Wochenfrist zu äußern zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls wurde über eine Anfrage beim Hinterlegungspostamt der Behebungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides mit 9. Juli 2008 in Erfahrung gebracht.

Der Berufungswerber äußerte sich zum obigen Schreiben nicht.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Nach § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Berufungsfrist endete hier demnach mit dem Ablauf des 14.7.2008. Das Rechtsmittel langte jedoch erst am 11. August 2008 bei der Behörde erster Instanz ein.

Selbst für den Fall, dass der Berufungswerber bis zum 9.7.2008 (dem Zeitpunkt der Behebung des Schriftstückes vom Postamt) ortsabwesend gewesen wäre, hätte die Frist am 24. 7.2008 geendet, sodass auch dann das Rechtsmittel – selbst zum Zeitpunkt der Einbringung bei der unzuständigen Behörde – schon verspätet gewesen wäre.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Berufungsausführungen – über die ausgesprochene Entzugsdauer der Lenkberechtigung – ist in Bindung an die Rechtskraft nicht (mehr) möglich.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13,20 Euro angefallen, sie wird von der Behörde erster Instanz eingehoben.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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