Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522074/2/Kof/Se

Linz, 10.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R M, geb. , W, M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H P, L, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.8.2008, VerkR21-354-2008            und VerkR21-355-2008, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und               Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben   und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 32 Abs.1 FSG              die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.8.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (67a abs.1 AVG) erwogen:

 

 

 

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem (Mandats-)Bescheid vom 16.4.2008, VerkR21-354-2008 und VerkR21-355-2008, den Bw gemäß                   § 24 Abs.3 und 4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb von einem Monat                    ab Zustellung des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche  Eignung  zum  Lenken  von  Kraftfahrzeugen  vorzulegen.

 

§ 24 Abs.4 dritter FSG lautet auszugsweise:

"Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen                zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zu Befolgung der Anordnung  zu  entziehen.

 

Voraussetzung der "Formalentziehung" gemäß § 24 Abs.4 dritter Satz FSG ist,               dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist der                Aufforderung  "sich amtsärztlich untersuchen zu lassen"  keine Folge leistet.

 

Ein Bescheid mit der Aufforderung, innerhalb einer näher bezeichneten Frist               "ein amtsärztliches Gutachten beizubringen" bildet keine taugliche Grundlage          für einen Entziehungsbescheid nach § 24 Abs.4 dritter Satz FSG.

VwGH vom 15.5.2007, 2006/11/0272; vom 15.5.2007, 2006/11/0233;

vom 20.10.2005, 2005/11/0158; und vom 28.6.2005, 2005/11/0052  alle  mwH.

 

Der rechtskräftige Aufforderungsbescheid der belangten Behörde vom 16.4.2008, mit dem Inhalt "ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen" bildet somit keine taugliche Grundlage für die "Formalentziehung" nach  § 24 Abs.4 dritter Satz FSG!

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 dritter Satz FSG

 

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