Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100039/6/Fra/Bf

Linz, 04.11.1991

VwSen - 100039/6/Fra/Bf Linz, am 4 November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des G Z, Wels, vom 7. Mai 1991, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 19. April 1991, Zl. III-St-4004/90/G, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wird eingestellt.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24,51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z.2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu Spruchteil I.:

1.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 19.April 1991, Zahl III-St-4004/90/G, über Herrn G Z, Wels, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 StVO i.V.m. § 52 lit.a Z.11a StVO 1960, eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 26. September 1990 um 8.38 Uhr in L in Höhe des Hauses 33, Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker des Kombi die durch das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h überschritten hat.

1.2. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 200 S, das sind 10 % der Strafe, verpflichtet.

2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Begründend führt der Beschuldigte unter anderem aus, daß die Aufstellungsorte der entsprechenden Vorschriftszeichen nicht mit der hiefür erforderlichen Verordnung übereinstimmen und weist somit auf einen Kundmachungsmangel der Rechtsvorschrift, mit der die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde, hin.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Laut Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juli 1990, GZ 101-5/90, wurde unter anderem gemäß § 43 StVO 1960 in der F.straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h erlassen. Diese Beschränkung wurde durch Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Ziff.11a und 11b StVO 1960 kundgemacht.

Laut Erhebungsbericht der Landeshauptstadt Linz vom 26. September 1991, GZ 101-5/19, an den unabhängigen Verwaltungssenat wurden entsprechende Vorschriftszeichen im Bereich F.straße vom Einmündungsschnittpunkt Anfang 22,5 Laufmeter entfernt und im Bereich W.straße-F.straße Anfang 29,0 Laufmeter entfernt aufgestellt.

Dies hat zur Folge, daß die gegenständliche Verordnung nicht gesetzmäßig verordnet ist. Es wird diesbezüglich auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1986, 86/02/0038, verwiesen, wonach die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort der Straßenverkehrszeichen von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein.

Aufgrund der Umschreibung der oben angeführten Verordnung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h erst eine bestimmte Entfernung nach Beginn der F.straße (von beiden Seiten aus gesehen) beginnen soll. Sowohl aufgrund der Formulierung der Verordnung als auch von der Intention ist selbstverständlich davon auszugehen, daß die entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung für den gesamten Bereich der F.straße gelten soll, weshalb die Beschränkungszeichen nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates auch maximal 5 m von den entsprechenden Einmündungsschnittpunkten entfernt aufzustellen gewesen wären.

Da es somit einer entsprechenden Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung mangelt, liegt ein Umstand vor, welcher die Strafbarkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ausschließt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte im Sinne des § 51e Abs.1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend festgehalten, daß die im gegenständlichen Zusammenhang ebenfalls eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27.5.1991, III-St-4004/90, mit dem der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, durch diese Entscheidung gegenstandslos geworden ist und deshalb hierüber keine weitere Berufungsentscheidung ergeht.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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