Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163513/2/Ki/Jo

Linz, 24.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, V, S, vom 6. September 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. August 2008, VerkR96-4406-2008, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid wurde ein Einspruch von Frau A K (V, V) vom 14. Mai 2008 gegen eine an den nunmehrigen Berufungswerber ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. Mai 2008, VerkR96-4406-2008, mangels entsprechender Legitimation zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat nunmehr der Berufungswerber mit Schreiben vom 6. September 2008 Berufung erhoben, letztlich aber nur Einwendungen gegen die in der Strafverfügung zur Last gelegten Grunddelikte vorgebracht.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. September 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfällt, da die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.4. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat gegen den Berufungswerber wegen mehrerer Übertretungen des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-4406-2008 vom 5. Mai 2008) erlassen.

 

Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 teilte die F-M K GmbH (A K) mit, dass die Strafe nicht anerkannt und somit Einspruch eingelegt werde, da nicht gegen Gesetze verstoßen worden sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat in der Folge Herrn S mit Bescheid vom 6. August 2008, VerkR96-4406-2008, mitgeteilt, dass die oben angeführte Strafverfügung in zwei Punkten von Amts wegen (§ 52a VStG) aufgehoben werde und hat weiters mit Bescheid vom 6. August 2008, VerkR96-4406-2008, die Eingabe von Frau A K gemäß § 49 Abs.1 VStG zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat nunmehr Herr M S mit Schreiben vom 6. September 2008 Berufung erhoben.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (iVm § 24 VStG) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 8 AVG (iVm § 24 VStG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

§ 63 Abs.5 AVG bestimmt ausdrücklich, dass zur Berufung gegen eine erstbehördliche Entscheidung ausschließlich die jeweilige Partei legitimiert ist.

 

Wenn auch im vorliegenden Falle die Strafverfügung ursprünglich gegen den nunmehrigen Berufungswerber erlassen wurde, so darf nicht übersehen werden, dass Bescheidadressat der nunmehr von ihm lediglich inhaltlich angefochtenen Entscheidung ausschließlich Frau A K ist. Dem Berufungswerber kommt somit in diesem unabhängig vom Grunddelikt geführten formellen Verfahren keine Parteistellung zu.

 

Mangels Legitimation des Berufungswerbers konnte daher inhaltlich auf das Berufungsvorbringen nicht eingegangen werden und es war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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