Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600079/2/Ki/Ps VwSen-600080/2/Ki/Ps VwSen-600081/2/Ki/Ps

Linz, 19.09.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den zweiten Devolutionsantrag von Frau S S,  P, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 16. September 2008 hinsichtlich der Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Zl. VerkR96-989-2007 vom 23. Jänner 2007, Zl. VerkR96-1121-2007 vom 23. Jänner 2007 und Zl. VerkR96-1708-2007 vom 8. Februar 2007,
zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird hinsichtlich der bezeichneten Verwaltungsstraf­verfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Erkenntnis (Bescheid) vom 15. Februar 2008 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einen Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 12. Februar 2008 auf Übergang der Entscheidungspflicht in den Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshaupt­mannschaft Gmunden, Zl. VerkR96-989-2007 vom 23. Jänner 2007, Zl. VerkR96-1121-2007 vom 23. Jänner 2007 und Zl. VerkR96-1708-2007 vom 8. Februar 2007, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Ein derzeit in der Angelegenheit beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Verfahren ist noch nicht entschieden.

 

2. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Bestimmung gilt gemäß § 24 VStG auch für Verwaltungsstrafverfahren.

 

Über den Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 12. Februar 2008 auf Übergang der Entscheidungspflicht in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat als letztinstanzliche Berufungsbehörde rechtskräftig entschieden, der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass, nachdem bereits eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache vorliegt, nämlich dass ein Devolutionsantrag unzulässig ist und überdies keine der in der zitierten Vorschrift normierten Ausnahmefälle vorliegen (§ 68 Abs.2 und 3 wäre im Sinne des § 24 VStG ohnedies nicht anzuwenden), ein weiterer Devolutionsantrag nicht mehr zulässig ist. Der Antrag war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

VfGH vom 16. Juni 2009, Zl.: B 1648/08-10

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