Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100054/1/Gu/Kf

Linz, 25.06.1991

VwSen - 100054/1/Gu/Kf Linz, am 25. Juni 1991 DVR.0690392 R K, L; Übertretung der Parkgebührenverordnung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R K, L, F, betreffend Übertretung der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz zu Recht:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird stattgegeben, die verhängte Geldstrafe auf 300,-- Schilling und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30,-- Schilling.

Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 und 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der Beschuldigte wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (Magistrat-Steueramt) mit Straferkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 933-10-9760620, wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 1, 2, 5 und 6 der Linzer Parkgebührenverordnung i.d.g.F. i.V.m. §§ 1, 3, 6 des OÖ. Parkgebührengesetzes i.d.g.F. in Anwendung des § 6 Abs.1 des OÖ. Parkgebührengesetzes mit einer Geldstrafe von 500,-- Schilling im Nichteinbringungsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe bestraft und ihm die Verfahrenskosten von 50,-- Schilling auferlegt, weil er am 3. Dezember 1990 um 11.09 Uhr in L auf der S vor dem Hause Nr.4 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mazda, hell, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

2. Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 21. Mai 1991, eingelangt am 22. Mai 1991 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben und darauf hingewiesen, daß lediglich die Parkdauer und zwar um 20 Minuten überzogen worden ist. Aus diesem Grunde begehrt er die Herabsetzung der Strafe.

3. Nachdem das angefochtene Straferkenntnis am 3. Mai 1991 beim Postamt hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 4. Mai 1991 bezeichnet worden ist, war zunächst zu prüfen ob das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Ungeachtet der Ortsanwesenheit des Beschuldigten während des Zustellversuches, war das Ende des Fristenlaufes angesichts der dazwischenliegenden Pfingstfeiertage frühesten am 21. Mai 1991 gegeben. Nachdem ein Briefkuvert, auf dem ein Datum des Poststempels hätte abgelesen werden können, nicht mehr zur Verfügung steht, am Eingangsstempel des Magistrates Linz der 22. Mai 1991 als Einlange des Schriftstückes "mit Post" ausgewiesen ist und der normale Postenlauf mindestens einen Tag beträgt, konnte die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe am 21. Mai 1991 angenommen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat zur Berufung gegen das Strafausmaß erwogen: Die belangte Behörde geht bei den Strafzumessungsgründen davon aus, daß bei der Beurteilung des Gewichtes des Verschuldens, der Beschuldigte hätte damit rechnen müssen, daß bei Besprechungen, Verhandlungen und dgl. Verzögerungen auftreten können. Der Beschuldigte habe nicht einmal die höchstzulässige Parkdauer von 1 1/2 Stunden ausgeschöpft, indem er nur eine Parkgebühr von 10,-- Schilling entrichtet habe. Bei der Strafbemessung sei das Fehlen einschlägiger Vorstrafen als strafmildernd zu werten; auf das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei Bedacht genommen worden.

Aus den vom Beschuldigten beigebrachten Einkommensnachweisen für das Jahr 1990 ergibt sich, daß er ein monatliches durchschnittliches Einkommen von 13.600,-Schilling bezog. Daß Sorgepflichten für die Gattin oder Kinder etwa infolge Eintragungen bei den entsprechenden Absetzbeträgen anzunehmen wären, ist nicht ausgewiesen und wurde auch in der Berufung nicht behauptet.

Angesichts der Nichtausschöpfung der höchstzulässigen Parkdauer, indem sich der Beschuldigte einen Parkschein im Betrag von 10,-- Schilling gelöst hat, war das Verschulden jedenfalls so bedeutsam, daß mit dem Ausspruch einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 13.600,-Schilling nachgewiesen hat, frei von einschlägigen Vorstrafen ist, das Parken ohne Gebühr sich nur auf einen Zeitraum von 20 Minuten erstreckt hat und ansonst zu keiner Verkehrsbehinderung oder sonst objetiven schweren Schädigung der öffentlichen Interessen geführt hat, kam der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, daß mit einer Bestrafung von 300,-- Schilling das Auslangen gefunden wird.

Hiebei war auf den Grundsatz der Ökonomie der Strafe zurückzugreifen, den die Strafbehörden bei allen Strafamtshandlungen zu beachten haben, wonach sie die gelindeste Strafe und das gelindeste Zwangsmittel anzuwenden haben, das noch geeignet ist, die Strafzwecke insbesondere die Abhaltung des Täters vor weiteren ähnlichen Straftaten - zu gewährleisten.

Angesichts des Strafrahmens bis zu 3.000,-- Schilling, entsprechen die festgesetzten 300,-- Schilling den vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien.

5. Unter diesem Blickwinkel war die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls entsprechend herabzusetzen.

6. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich direkt auf den im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

7. Nachdem der Sachverhalt aufgrund des vorliegenden Aktes klar erschien, der Berufungswerber nur gegen die Strafhöhe berufen hat und kein ausdrückliches Verlangen gestellt hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, konnte die Sache ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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