Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100055/1/Weg/ka

Linz, 25.06.1991

VwSen - 100055/1/Weg/ka Linz, am 25. Juni 1991 DVR.0690392 F B, P; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO - Berufung gegen Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennnt durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des F B, E, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. April 1991, VerkR-96/339/1991/Ga, zu Recht:

I. Die gegen die Höhe der Strafe gerichtete Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis, womit eine Geldstrafe von S 3.500,-- und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt wurde, bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz S 700,-- (20 % der verhängten Strafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 19, 51 Abs.1 VStG und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II. § 64 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 25. April 1991, VerkR 96/339/1991/Ga, über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO eine Geldstrafe von S 3.500,-- und im Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 4. September 1990 um 16.13 Uhr den PKW auf der A, I, Straßenkilometer 19,300, im Gemeindegebiet P, W, in Fahrtrichtung W lenkte und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 58 km/h (Radarmessung: 138 km/h) überschritten hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von S 350,-- verpflichtet.

Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung-Außenstelle Wels, vom 28. Oktober 1990 zugrunde, wonach mit dem geeichten und den Vorschriften entsprechend aufgestellten Radargerät Fotonova 5 F die oben angeführte Verwaltungsübertretung festgestellt wurde.

Die Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ergab, daß der nunmehrige Berufungswerber der Lenker des Fahrzeuges war. Nachdem die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. Jänner 1991 unbeantwortet blieb, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. Mai 1991 Berufung ein, wobei sich diese ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

I.2. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Weil die erste Verfolgungshandlung erst am 25. Jänner 1991 gesetzt wurde, ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer S 10.000,-- nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hatte. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal dies in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.3. Der Berufungswerber, welche die ihm angelastete Verwaltungsübertretung hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht bestreitet, bringt in der Berufung unter Vorlage einer Lohnabrechnung lediglich vor, daß die monatliche Lehrlingsentschädigung bloß S 4.575,-- betrage.

Die Ausführungen hinsichtlich des Einkommens sind glaubwürdig und waren der gegenständlichen Entscheidung ebenso zugrunde zulegen, wie die Annahme der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz nomierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist im § 99 Abs.3 StVO 1960 festgelegt. Demnach beträgt für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art die Geldstrafe bis S 10.000,--.

Im Sinne der zitierten Gesetzesnormen und des als erwiesen geltenden Sachverhaltes war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Dazu ist auszuführen, daß der Bezirkshauptmannschaft Braunau mit Recht den Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit angeführt und auch berücksichtigt hat. Straferschwerende Umstände konnte sie nicht erkennen. Die Erstbehörde hat bei der Festsetzung der Strafhöhe den Gefährdungsaspekt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in den Vordergrund gestellt.

Diesen Ausführungen schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat vollinhaltlich an.

Vorrangiges Ziel von behördlichen, die Höchstgeschwindigkeit regulierenden Verordnungen ist es, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen. Es liegt auf der Hand, daß das Ausmaß der Gefährdung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht linear mit dem Maß der Überschreitung zunimmt, sondern sich potenziert. Deshalb ist es bei der Verhängung von Geldstrafen nicht nur zulässig, sondern im Sinne der Verkehrssicherheit geboten, ebenfalls zu potenzieren. Die gegenständliche eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung (138 km/h statt 80 km/h) birgt eine derartige Gefährdung der Verkehrssicherheit und somit der übrigen Verkehrsteilnehmer in sich, daß jede Milde unangebracht wäre und den Berufungswerber unberechtigterweise zur Annahme verleiten könnte, sein Verhalten sei tolerabel. Aus präventiven Gründen läßt nicht einmal das geringe Monatseinkommen des Beschuldigten eine Herabsetzung der Strafe zu. Dem Berufungswerber bleibt es allerdings unbenommen, bei der Erstbehörde um eine Ratenzahlung anzusuchen.

Aus den obigen Ausführungen erhellt, daß die Berufung in ihrer Gesamtheit nicht stichhältig ist und ihr deshalb der gewünschte Erfolg zu versagen war.

zu II. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum