Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420557/6/BMa/RSt

Linz, 29.08.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Gerda Bergmayr-Mann                                                                              3A02, Tel. Kl. 15585

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der Beschwerde der M C GmbH, W, vertreten durch Prof. Dr. F W, Rechtsanwalt in W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 7. Juli 2008 in Gmunden durch eine dem Bezirkshauptmann von Gmunden zurechenbare vorläufige Beschlagnahme von Gegenständen im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Spielapparate- und Wettgesetz 2007 den Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG 1991; §§ 67c, 74 und 79a AVG 1991

 

 

 

Begründung:

 

1. Mit der am 28. Juli 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Eingabe vom 24. Juli 2008 hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) unter Vorlage von Urkunden Maßnahmenbeschwerde wegen Beschlagnahme von zwei Kajot-Spielgeräten erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die namens der belangten Behörde einschreitenden Beamten hätten eine Bestätigung über die vorläufige Beschlagnahme hinterlassen. Die beschlagnahmten Geräte seien nicht wieder zurückgestellt worden. Auf der Grundlage der StPO wäre das Einschreiten nur rechtmäßig gewesen, wenn die zu treffenden Anordnungen keinen Aufschub gestattet hätten und das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden hätte können, diese Voraussetzungen würden aber nicht vorliegen.

Die Behörde habe eine Beschlagnahme ohne jede Rechtsgrundlage durchgeführt und würde die beschlagnahmten Geräte auch ohne jede Rechtsgrundlage weiterbehalten, wodurch in das Eigentum der Bf eingegriffen werde.

 

Bei den beschlagnahmten Geräten handle es sich nach Auffassung der Bf um Geschicklichkeitsapparate, auf die weder ein Bundesgesetz noch ein Landesgesetz Anwendung finden würden. Die Beschlagnahme dauere unverändert an, eine Ausfolgung der beschlagnahmten Geräte sei bis heute nicht erfolgt, das Aufforderungsschreiben an die belangte Behörde die beschlagnahmten Geräte herauszugeben oder einen Beschlagnahmebescheid zu erlassen, sei unerledigt geblieben.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge erkennen, dass die am 7. Juli 2008 erfolgte Beschlagnahme von zwei Kajot-Geräten ohne rechtliche Grundlage erfolgt und sohin rechtswidrig sei. Überdies wolle erkannt werden, dass die Nichtausfolgung der beschlagnahmten Geräte ebenfalls rechtswidrig sei.

Abschließend wurde der Ersatz von Kosten begehrt.

 

2. Über telefonische Anfrage wurde vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, der das in Beschwer gezogene Handeln der Polizeiinspektion G zurechenbar ist, am 1. August 2008 telefonisch erhoben, dass zwischenzeitig, nämlich am 28. Juli 2008, ein Bescheid über die Beschlagnahme erfolgt ist, die Herrn M S als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M C GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. F W, zugestellt worden ist.

 

3. Aus dem erwähnten Beschlagnahmebescheid geht die Anlastung einer Verwaltungsübertretung nach dem Spielapparate- und Wettgesetz 2007 hervor. Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma M C GmbH wird zur Last gelegt, dass er die im Besitz der erwähnten Firma befindlichen Geldspielapparate

1. K, Seriennummer   , und

2. K, Seriennummer    ,

zumindest am 7. Juli 2008 in G, Lokal "W S" aufgestellt gehabt habe, obwohl das Aufstellen von Glückspielapparaten verboten sei. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 Z1 des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes 2007 begangen.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sogenannte Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde dient nur dem Zweck Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl. zB. VwGH 18.3.1997, 69/04/0231; VwGH 17.3.1998, 96/04/0264; VwGH 17.4.1998, 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl. VwGH 15.6.1999, 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl. VwGH 25.4.1991, 91/06/0052). Auch Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden.

 

4.2. Im vorliegenden Fall hat die Bf die Möglichkeit, ihr Anliegen im Verwaltungsverfahren geltend zu machen durch Bekämpfung des am 28. Juli 2008 ergangenen Beschlagnahmebescheids. Die Maßnahmenbeschwerde verfolgt damit denselben Zweck wie eine (allfällige) Berufung gegen diesen Bescheid.

 

Wird eine vorläufige Beschlagnahme durch einen förmlichen Beschlagnahmebescheid bestätigt, so ist die vorläufige Beschlagnahme nicht mehr selbständig existent und kann daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde sein (vgl. VfSlg 9099/1981; VfSlg 10.524/1985). Dieser Ansicht hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss VwSlg 12.470 A/1987 angeschlossen und in diesem vergleichbaren Fall, wo nach mehreren Wochen nachträglich eine Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme durch Erlassung eines Bescheids erfolgt ist, ausgesprochen, dass damit das Beschwerdeverfahren zwar gegenstandslos geworden, der Bf aber nicht klaglos gestellt worden sei. Dies habe zur Folge (Hinweis auf B eines verst Sen VwSlG 10.092 A/1980), dass der Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren zwar einzustellen habe, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufwandersatzes an den Bf aber nicht vorliegen würden. Vielmehr komme ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung, wonach jede Partei ihren Aufwand selbst zu tragen habe, soweit §§ 47 bis 56 VwGG nichts anderes bestimmen.

 

4.3. Diese Überlegungen treffen auch hier zu. Die vorläufige Beschlagnahme vom 7. Juli 2008 hat nach Wochen mit der Erlassung des Bescheides vom 28. Juli 2008 ihre Bestätigung erfahren und kann ab diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Zweigleisigkeiten für die Verfolgung desselben Rechtes kein zulässiger Gegenstand einer grundsätzlich subsidiären Maßnahmenbeschwerde mehr sein. Über den Rechtsanspruch der Bf ist vielmehr in dem wegen des Beschlagnahmebescheids zur Zl. VwSen-300727-2006 anhängigen Berufungsverfahrens abzusprechen. Der Bf ist daher mangels einer bislang ergangenen Berufungsentscheidung noch nicht klaglos gestellt, das anhängige Beschwerdeverfahren wegen der vorläufigen Beschlagnahme ist aber analog zu den Ausführungen in VwSlg 12.470 A/1987 als gegenstandslos einzustellen.

 

5. Gemäß der Sonderregelung des § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Nach § 79a Abs.2 AVG ist der Bf obsiegende Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Wird die Beschwerde zurück- oder abgewiesen oder vor der Entscheidung zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde obsiegende Partei (§ 79a Abs.3).

 

Im gegenständlichen Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit gibt es keine obsiegende Partei im Sinn des § 79a AVG, weshalb auch die Regelung über den Ersatz der Aufwendungen nicht zur Anwendung kommen kann. Es greift vielmehr der allgemeine Grundsatz nach

§ 74 AVG, wonach im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kostensätze zu bestreiten hat, wenn nicht ein Kostenersatzanspruch in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.

 

Im Ergebnis hat daher im gegenständlichen Verfahren keine Partei Anspruch auf Aufwandersatz.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im konkreten Fall sind Gebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

Rechtssatz:

Wird eine vorläufige Beschlagnahme durch einen förmlichen Beschlagnahmebescheid bestätigt, so ist die vorläufige Beschlagnahme nicht mehr selbständig existent und kann daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde sein.

(ständige Rechtsprechung des VfGH und des VwGH)

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 15.12.2008, Zl.: 2008/02/0285

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