Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130600/9/Fi

Linz, 13.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des Mag H P, vertreten durch die Rechtsanwälte OG G, K, P, L, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. Juni 2008, GZ FD-StV-362876-2007 Scha – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung gemäß § 47 VStG des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. August 2007, FD-StV-0362876-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) im "abgekürzten Verfahren" eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 11. Juni 2007 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, "Straße/Platz: Maria-Theresia-Straße 8", bis mindestens 16.02 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen L- abgestellt gelassen habe, obwohl Parkgebühr nach dem aufliegenden Parkschein Nr. xx nur bis 15.30 Uhr entrichtet gewesen sei. Im Zusammenhang mit der genannten Kfz-Abstellung sei die Parkgebühr verkürzt worden. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm. § 9 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 zu bestrafen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 17. September 2007 erhob der Bw über seine anwaltliche Vertretung Einspruch gegen diese Strafverfügung und beantrage die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens. Dadurch trat die Strafverfügung außer Kraft und es war das ordentliche Verfahren einzuleiten.

1.2. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. Juni 2008, FD-StV-362876-2007 Scha, wurde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 11. Juni 2007 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, vor dem Haus Maria-Theresia-Straße 8, bis mindestens 16.02 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen L- abgestellt gelassen habe, obwohl Parkgebühr nach dem aufliegenden Parkschein Nr. xx nur bis 15.30 Uhr entrichtet war. Im Zusammenhang mit der genannten Kfz-Abstellung sei die Parkgebühr verkürzt worden. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm. § 9 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend führte die Behörde erster Instanz im Wesentlichen an, dass nach den genannten Rechtsvorschriften der Beschuldigte als Lenker verhalten gewesen wäre, für die gesamte Dauer der Kfz-Abstellung Parkgebühr zu entrichten, wobei nach § 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig sei. Dieser Verpflichtung wäre jedoch nicht nachgekommen worden, sondern es wäre die Parkgebühr - gemessen an der Dauer der Kfz-Abstellung - verkürzt worden.

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde angesichts der Aussage des Straßenaufsichtsorgens des Österreichischen Wachdienstes als erwiesen angenommen.

Im Zuge des Verfahrens habe der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 1. Juli 2008 zugestellt wurde,  richtet sich die am 14. Juli 2008 - und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

2.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.2. Aufgrund der – auf Antrag des Beschwerdeführers durchgeführten - öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Bw grundsätzlich auf seine schriftlichen Ausführungen in der Berufung verwiesen hat, konkretisierte bzw. fasste der Bw seine Bedenken gegen die bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung folgendermaßen zusammen: Ihm wurde keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme erster Instanz gewährt, womit eine unzulässige Beweiswürdigung und ein wesentlicher Stoffsammlungsmangel vorliege. Außerdem sei die gegenständliche Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Auf Nachfragen des erkennenden Mitglieds konkretisierte der Bw sein Vorbringen dahingehend, dass es ausschließlich darum geht, dass die gegenständliche Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, da an der Anbringungsvorrichtung mehr als zwei Schilder angebracht seien. Das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verordnung bzw. dass auch die Maria-Theresia-Straße von der gegenständlichen Verordnung an sich erfasst sei, wird vom Bw nicht bestritten. Eine Einsicht in den Verordnungsakt wurde vom Bw als nicht mehr notwendig erachtet. Des Weiteren bemängelte der Bw die nicht ausreichende Beschreibung bzw. Konkretisierung des Tatorts, da nach dem Straferkenntnis nicht festgestellt werden könne, wo genau der Pkw des Bws abgestellt gewesen sein soll.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin, welche die mit Straferkenntnis bestrafte Tätigkeit als Aufsichts- bzw. Überwachungsorgan im Sinne des Oö. Parkgebührengesetzes feststellte, gab nach Zeugenbelehrung und Wahrheitspflichtsbelehrung glaubhaft wieder, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein gültiger Parkschein auffindig war, welcher die Entrichtung der erforderlichen Parkgebühren dokumentieren bzw. zum Ausdruck bringen hätte können. Im Hinblick auf die über ein Jahr zurückliegende Tatzeit (11. Juni 2007) gibt die Zeugin glaubhaft wieder, dass sie sich nicht konkret an diesen Einzelfall erinnern könne, was aufgrund der Fülle der von ihr kontrollierten Autos im Nachhinein auch nicht mehr möglich ist. Solange vor Ort keine Besonderheiten gegeben sind, ist der jeweilige Einzelfall nicht mehr in Erinnerung. Für den Fall, dass ein gültiger Parkschein vorhanden gewesen wäre, hätte sie jedoch keine Organstrafverfügung ausgestellt. Der Vertreter des Bw gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ein gültiger Parkschein "wohl" in Verlust geraten sein dürfte.

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bw hat am 11. Juni 2007 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen L-, Marke Audi, in der – ordnungsgemäß kundgemachten – gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, vor dem Haus Maria-Theresia-Straße 8, von 15.30 Uhr bis mindestens 16.02 Uhr abgestellt, ohne dafür die erforderliche Parkgebühr entrichtet zu haben.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme  in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels, FD-StV-362876-2007 Scha, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Aussagen der Zeugin waren für den erkennenden Senat glaubwürdig, da sie zum einen – nachvollziehbar – darlegte, dass sie sich nicht mehr im Detail an die Vorkommnisse vor über einem Jahr angesichts der Fülle der von der Zeugin kontrollierten Autos im Detail erinnern konnte, jedoch sie andererseits den üblichen – und somit auch den konkreten Fall betreffenden – Ablauf der Kontrolle ausreichend und nachvollziehbar schilderte. Gegen die Annahme, dass der Bw für den gegenständlichen Zeitraum eine Parkgebühr entrichtet hat, spricht in diesem Zusammenhang auch, dass der Bw keinen gültigen Parkschein für diese Zeit vorweisen konnte, auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung lediglich angeben konnte, dass dieser "wohl" in Verlust gegangen sein dürfte und nicht zuletzt angenommen werden muss, dass bei einem Vorfinden einer Organstrafverfügung am Pkw bei Vorhandensein eines gelösten Parkscheins dieser entsprechend aufbewahrt bzw. den entscheidenden Behörden auch vorgelegt werden würde.

Dem Vertreter des Bw wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend Akteneinsicht gewährt.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 126/2005, ist jeder Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Nach § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

3.2. Der Bw bringt vor, die Verordnung der Stadt Wels wäre mangelhaft kundgemacht.
 
 
Der Bw bezieht sich dabei auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen dieser ausgesprochen habe, dass die Kombination von Straßenverkehrszeichen und "Hinweisschildern anderer Art (solcher, die in der StVO nicht vorgesehen sind)" unzulässig ist und diese die betreffende Verordnung mit einem Kundmachungsmangel belastet.
 
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt aber anders gelagert. Gemäß § 48 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger udgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden. Dies gilt jedoch gemäß leg. cit. nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4 sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht. 
 
Abgesehen von der Möglichkeit von nicht normativen Anordnungen in Verordnungen (vgl. dazu VfGH B 3011/95-10 vom 27. Februar 1996 m.w.N.) wird durch § 48 Abs.4 StVO eine Kundmachung von Kurzparkzonen ausdrücklich von der Anordnung ausgenommen, nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen anbringen zu dürfen (vgl. etwa VwSen-130338/2/SR vom 2. Mai 2003).
 
Insoweit gehen die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich einer mangelhaften Kundmachung der gegenständlichen Verordnung ins Leere. 
 

3.3. Soweit der Bw weiters vorbringt, die Behörde hätte den Tatort nicht ausreichend konkretisiert, ist zu sagen, dass gegen die Konkretisierung der Behörde "in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, vor dem Haus Maria-Theresia-Straße 8" keine Bedenken bestehen, selbst wenn entlang des in der Tatortumschreibung genannten Hauses mehrere Autos stehen könnten, zumal im konkreten Fall keine Anhaltspunkte bestehen, dass dem Lenker in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren eine im gegenständlichen Tatortbereich in zeitlicher Nähe zu der im Strafbescheid angenommenen Tatzeit begangene gleichartige Verwaltungsübertretung angelastet worden ist und sohin die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. VwGH vom 11.05.1990, 89/18/0193). Abgesehen davon folgt der erkennende Senat nicht der Ansicht, dass mit dieser Tatortkonkretisierung "vor" dem Haus Maria-Theresia-Straße 8 auch die Hammerlingstraße um die Ecke erfasst sein könnte.

3.4. Die – über eine halbe Stunde (schon insofern unterscheidet sich dieser Fall von VwSen-130338/2/SR vom 2. Mai 2003) – verkürzte Entrichtung der Parkgebühr liegt im alleinigen Verschulden des Bw, da Gründe, die ein Verschulden ausschließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind (§ 5 Abs.1 VStG).

3.5. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, das Ausmaß des Verschuldens zu beachten sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe konnten die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw nicht berücksichtigt werden, da er der Aufforderung der Behörde zur Bekanntgabe dieser nicht nachgekommen ist und deshalb Vermögenslosigkeit, keine Sorgepflichten und ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro angenommen und der Strafbemessung zugrunde gelegt wurde. Diese Annahmen wurden auch im Berufungsverfahren in keiner Weise bestritten.

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegentreten, wenn sie grundsätzlich von der Strafbarkeit des Bw ausging.

3.6. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt – auch unter Berücksichtigung der Dauer der Übertretung – sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Nicht in Betracht kommt demnach auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typischen Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

3.7. Der Oö. Veraltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen, das sie im Übrigen auch entsprechend nachvollziehbar begründet hat, im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

4. Bei diesem Ergebnis waren dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag der Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer


Rechtssatz:
VwSen-130600/9/Fi
Abgesehen von der Möglichkeit von nicht normativen Anordnungen in Verordnungen (vgl. dazu VfGH B 3011/95-10 vom 27. Februar 1996 m.w.N.) wird durch § 48 Abs.4 StVO eine Kundmachung von Kurzparkzonen ausdrücklich von der Anordnung ausgenommen, nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen anbringen zu dürfen (vgl. auch VwSen-130338/2/SR vom 2. Mai 2003).

 

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