Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222171/12/Bm/Sta

Linz, 21.10.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn R G, S,  K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.10.2007, Ge96-98-6-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.6.2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1, 3, 6, und 7 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              In den Fakten  2, 4, 5, 8, 9 und 10 wird der Berufung insofern Folge gegeben, als das Strafausmaß auf jeweils 70 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 20 Stunden, herabgesetzt wird; im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit auf den 15.2.2007 eingeschränkt wird.

III.          Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich zu den Fakten 2, 4, 5, 8, 9 und 10 auf jeweils 7 Euro, gesamt
42 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten; zu den Fakten 1, 3, 6 und 7 entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I u II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu III.: §§ 65 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.10.2007, Ge96-98-6-2007, wurden über den Berufungswerber in 10 Fällen Geldstrafen von jeweils 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 30 Stunden, wegen  Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als Gewerbeinhaber des Sägergewerbes in  K, S, zu vertreten, dass im Zuge einer am 15.2.2007 durchgeführten Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage, welche mit Bescheid vom 19.6.1992, Ge/740/1991-9/92/Kp, genehmigt wurde, von Organen der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie eines anlagentechnischen Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass in der Zeit vom 23.9.1999 (Überprüfung) bis zum 15.2.2007 (neuerliche Überprüfung) die nachstehend angeführten Auflagenpunkte des oben angeführten rechtskräftigen Genehmigungsbescheides im genannten Zeitraum nicht eingehalten wurden.

 

1. Der Auflagepunkt 1 lautet wie folgt:

Die Ausführung der Öllagerwanne hat in öldichter Stahlbetonweise zu erfolgen, wobei in der Arbeitsfuge zwischen Bodenplatte und Wände ein Fugenband einzulegen ist. Bei der Überprüfung der Betriebsanlage ist eine Bescheinigung des Bauführers über die öldichte Ausführung dieser Wanne vorzulegen. Der gesamte Öllagerraum über dem Wannenbereich ist in brandbeständiger  Massivbauweise auszubilden, wobei die Geschoßdecke befahrbar auszuführen ist. Bei einer Tankgröße von über 1000 l ist dieser mit eine Entlüftungsleitung aus geschweißtem Stahlrohr zu versehen, die den gleichen Querschnitt der Befüllleitung aufzuweisen hat. Diese Lüftungsleitung ist bis mind. 2,50 m über das angrenzende Niveau hoch zu führen und mit einer Sicherheitsklappe abzudecken. Die Dichtheit des Tankes ist bei der Endbeschau mittels Attest nachzuweisen. In der ölführenden Leitung vom Tank zum Aggregat ist beim Eintritt in den Aggregateraum ein Magnetventil einzubauen. Die Öllagerraumtüre ist über der Wanne anzuordnen und hat eine Brandschutzklasse von T 30 aufzuweisen. Die Ausführung des Tankes hat aus mind. 5 mm starkem Stahlblech zu erfolgen.

Diesem Auflagepunkt wurde deshalb nicht entsprochen, da kein Attest über die Dichtheit des Tankes vorhanden war.

 

 

2. Der Auflagepunkt 4 lautet wie folgt:

Sämtliche elektrischen Anlagen sind im Sinne der einschlägigen ÖVE-Vorschriften auszuführen und instand zu halten, wobei darauf hingewiesen wird, das holzbearbeitende Betriebe feuergefährdete Räume haben und daher nach den Sondervorschriften für diese Räume auszuführen sind. Die Schutzmaßnahmen sind unter Einhaltung der Vorschrift ÖVE EN1, Teil 1/1975, auszuführen. Die Betriebsanlage ist mit einer Blitzschutzanlage nach den geltenden Vorschriften ÖVE-E 49/1960 id.F. des Nachtrages ÖVE-E 49a/1963 auszustatten. Die fachgerechte Installation der Elektroinstallation ist durch Attest des auszuführenden Elektrounternehmens nachzuweisen.

Diesem Auflagepunkt wurde deshalb nicht entsprochen, da die fachgerechte Installation der Elektroinstallation durch Attest des ausführenden Elektrounternehmens nicht nachgewiesen werden konnte.

 

3. Der Auflagepunkt 6 lautet wie folgt:

Die Antriebsmotoren sind betriebstechnisch den Arbeitsmaschinen anzupassen, wobei auf die von der Herstellerfirma hingewiesene Überlastbarkeit Rücksicht zu nehmen ist.

Alle Maschinen dürfen stets nur dann betrieben werden, wenn sie mit den ihrem System eigenen Schutzvorrichtungen ausgestattet sind. Gegen die Annahme unzulässig hoher Berührungsspannungen sind alle Maschinen in geeigneter Weise anzusichern.

Diesem Auflagepunkt wurde deshalb nicht entsprochen, da die Maschinen nicht mit den ihrem System eigenen Schutzvorrichtungen ausgestattet waren.

 

4. Der Auflagepunkt 7 lautet wie folgt:

Säge- oder Hobelspäne dürfen im Betriebsgelände nicht frei gelagert werden. Es sind hiefür die vorgesehenen Spänebunker zu verwenden.

Diesem Auflagepunkt wurde deshalb nicht entsprochen, da am Tag der Überprüfung unter einem Gatter Säge- und Hobelspäne in geringen Mengen gelagert waren.

 

5. Der Auflagepunkt 9 lautet wie folgt:

Für die Verwahrung von ölgetränkten Abfällen, wie Putzlappen usw. sind nicht brennbare Behälter mit dicht schließenden Deckeln bereit zu halten.

Diesem Auflagepunkt wurde deshalb nicht entsprochen, da für die Verwahrung von ölgetränkten Abfällen nicht brennbare Behälter mit dicht schließenden Deckeln nicht bereit gehalten wurden.

 

5. Der Auflagepunkt 10 lautet wie folgt:

Für die Bekämpfung von Entstehungsbränden sind im Betrieb in ausreichender Menge normengerechte Handfeuerlöschgeräte G 12 (ABC-Löscher) bereit zu halten, deren Anzahl im Zuge der Betriebsbewilligung von der Gewerbebehörde festgelegt wird. Diese Geräte sind spätestens alle 2 Jahre nachweisbar von einer hiefür befugten Person überprüfen zu lassen.

Diesem Auflagepunkt wurde deshalb nicht entsprochen, da nur 1 Feuerlöschgerät vorhanden war.

 

7. Der Auflagepunkt 12 lautet wie folgt:

Im gesamten Betriebsbereich ist auf das Rauchverbot sowie auf das Verbot mit dem Hantieren mit offenem Licht und Feuer durch entsprechende Anschläge hinzuweisen. Vom Rauchverbot sind Sozial-, Sanitär- und Büroräume ausgeschlossen.

Diesem Auflagepunkt wurde deshalb nicht entsprochen, da im gesamten Betriebsbereich auf das Rauchverbot sowie auf das Verbot mit dem Hantieren mit offenem Licht und Feuer durch entsprechende Anschläge nicht hingewiesen wurde.

 

8. Der Auflagepunkt 13 lautet wie folgt:

Für die Erste-Hilfeleistung bei Unfällen ist ausreichend keimfrei verpacktes Verbandsmaterial bereit zu halten.

Diesem Auflagepunkt wurde deshalb nicht entsprochen, da für die Erste-Hilfeleistung bei Unfällen ausreichend keimfrei verpacktes Verbandsmaterial nicht bereit halten wurde.

 

9. Der Auflagepunkt 18 lautet wie folgt:

Verkehrs- und Arbeitsbereiche, die mehr als 60 cm über dem angrenzenden Niveau situiert sind, sind mit  1,0 m hohen Geländern abzusichern und bei Gefahr von darunter befindlichen Personen mind. 10 cm hohen Fußscheuchen zu versehen.

Diesem Auflagepunkt wurde deshalb nicht entsprochen, da kein Geländer vorhanden war.

 

10. Der Auflagepunkt 19 lautet wie folgt:

Niveauunterschiedliche Ebenen verbindende Stiegen sind mit 1,0 m hohen Geländern abzusichern.

Diesem Auflagepunkt wurde deshalb nicht entsprochen, da niveauunterschiedliche Ebenen verbindende Stiegen nicht mit 1,0 m hohen Geländern abgesichert waren."

 

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber (Bw) innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

Zu den einzelnen Tatvorwürfen wurde Folgendes vorgebracht:

 

 

 

Zu Faktum 1:

Für die Lagerung des benötigten Dieseltreibstoffes werde ein doppelwandiger Öllagertank des Herstellers Roth aus Polyethylen mit integrierter Stahlblechauffangwanne mit Leckagesonde Typ "JW3" mit einer maximalen Füllmenge von 1000 l verwendet. Bei diesem Tank handle es sich um einen für den Gebrauch im normalen Haushalt zugelassenen Haushaltstank.

 

Zu Faktum 2:

Für die fachgerechte Elektroinstallation liege das Sicherheitsprotokoll vom 31.10.2000 der Firma Leitner vor, wonach die Installation hinsichtlich Funktion und Schutzmaßnahmen den Vorschriften entspreche.

 

Zu Faktum 3:

Alle vorhandenen Motoren/Antriebsmaschinen seien mit den ihren System eigenen Schutzvorrichtungen ausgestattet. Zusätzlich seien vor allem im Bereich der älteren Maschinen die Gefahrenbereiche extra abgesichert worden.

 

Zu Faktum 4:

Es liege in der Natur eines Sägewerkes, dass beim Betrieb Sägespäne ständig anfallen. Die Sägespäne würden nicht frei im Betriebsgelände gelagert werden, sondern würden beim Betrieb direkt unter dem Sägegatter anfallen. Diese Abfallprodukte würden regelmäßig abtransportiert werden oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden.

 

Zu Faktum 5:

Es sei richtig, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung nur nicht brennbare Behälter ohne Deckel vorhanden gewesen seien. In der Zwischenzeit sei ein entsprechender Behälter mit dicht schließendem Deckel aufgestellt worden.

 

Zu Faktum 6:

Diese Behauptung sei nicht richtig, zum Zeitpunkt der Überprüfung seien ausreichend Feuerlöscher zur Verfügung gestanden, die im Betriebsgebäude an verschiedenen Stellen positioniert seien.

 

Zu Faktum 7:

Diese Hinweise seien vorhanden und frei ersichtlich. Warum sie von den Überprüfenden nicht gesehen worden seien, könne nicht nachvollzogen werden.

 

 

Zu Faktum 8:

Ausreichend keimfrei verpacktes Verbandmaterial  sei vorhanden. Es werde im Wohnhaus aufbewahrt, weil sich das Sägewerk in unmittelbarer Nähe befinde. Nunmehr sei ein zusätzlicher Verbandskasten in der Sägehalle deponiert worden.

 

Zu Faktum 9:

Geländer seien vorhanden, sie würden aber nur dort angebracht werden können, wo es aus arbeitstechnischen Gründen möglich sei. Ein Geländer vor dem Rollgang und beim Spaltkeil könne nicht angebracht werden, weil diese Bereiche für den Fall von Verkeilungen oder bei Einstellung des Spaltkeiles beim Einschnitt von unterschiedlichen Dimensionen unbedingt freizuhalten seien. Dort angebrachte Geländer würden Unfälle daher eher herausfordern und den Arbeitsablauf unnötig behindern. Die Arbeiten in diesem Bereich würden ausschließlich vom Bw oder vom Vater des Bw durchgeführt werden. Es bestehe somit keine Gefahr der Verletzung von betriebsfremden Personen.

 

Zu Faktum 10:

Auch in diesem Punkt sei schon mehrmals darauf hingewiesen worden, dass das Geländer der Stiege, welche vom Sägekeller hinauf auf die Gatterebene führe, zumindest im oberen Teil nicht die Höhe von 1,0 m aufweisen könne, da Querstreben des Rollengangunterbaus die Ausführung in dieser Höhe praktisch unmöglich machen würden. Dieser Umstand sei nunmehr endgültig beseitigt worden, indem die einzige Stiege an einer anderen Position angebracht und sie mit einem ordnungsgemäß hohem Geländer versehen worden sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde  hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.6.2008, zu welcher der Bw erschienen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw betreibt im Standort S, K, ein Sägewerk, welches mit Bescheid vom 19.6.1992, Ge/740/1991-9/92Kp, unter Vorschreibung von Auflagen betriebsanlagenrechtlich genehmigt wurde.

 

Am 15.2.2007 wurde von der belangten Behörde im Beisein eines anlagentechnischen Amtssachverständigen eine Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen vorgenommen und vom anlagentechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass die Auflagepunkte 1, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 18 und 19 jedenfalls zum Tatzeitpunkt nicht eingehalten wurden.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die Nichteinhaltung der Auflagenpunkte 7, 9, 13, 18 und 19 zugestanden; hinsichtlich der übrigen Auflagenpunkte wurde vorgebracht, dass diese zum Überprüfungszeitpunkt erfüllt gewesen, allerdings vom Amtssachverständigen nicht begutachtet worden seien bzw. hätten sich Änderungen in der Betriebsweise ergeben.

 

 

5.Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.   die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.   die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z1 VStG).

 

5.2. Zu Spruchpunkt I.

Faktum 1:

Der unter Faktum 1 festgehaltene Tatvorwurf geht dahin, dass der im rechtskräftigen gewerblichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.6.1992, Ge/740/1991-9/92Kp, vorgeschriebene Auflagepunkt 1 insoferne nicht eingehalten wurde, als kein Attest über die Dichtheit des Tankes vorhanden war.

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung hat sich herausgestellt, dass neben einem oberirdischen doppelwandigen Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1000 l auch ein Lagertank mit einem Fassungsvermögen von ca. 200 l bei der gegenständlichen Betriebsanlage in Verwendung steht.

Wie oben bereits ausgeführt, stellt § 44a VStG an die Spruchformulierung bestimmte Konkretisierungsanforderungen. Vorliegend geht aus dem Tatvorwurf nicht hervor, hinsichtlich welchen Lagertankes das Attest über die Dichtheit fehlt bzw. hinsichtlich welchen Tankes Auflagepunkt 1 des oben bezeichneten Genehmigungsbescheides Geltung hat.

 

Faktum 3:

Der zu diesem Faktum enthaltene Tatvorwurf entspricht insofern nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, als mit dieser Auflage unter anderem vorgeschrieben wurde, dass alle Maschinen stets nur dann betrieben werden dürfen, wenn sie mit den ihrem System eigenen Schutzvorrichtungen ausgestattet sind. Vorgeworfen wurde dem Bw, dass die Maschinen – wobei nicht angeführt ist, welche Maschinen – nicht mit den ihrem System eigenen Schutzvorrichtungen ausgestattet waren. Diese vorgeworfene Nichtausstattung verstößt jedoch nicht gegen Auflagepunkt 6, da dieser auf den Betrieb der Maschinen abstellt.

 

Faktum 6:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Eine Gebots- oder Verbotsnorm in einem Bescheid muss mit genügender Klarheit gefasst sein, sodass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist.

Diesem Konkretisierungsgebot entspricht der dem Straferkenntnis zu Grunde gelegte Auflagenpunkt 10 nicht. Die nach diesem Auflagepunkt bereit zu haltenden Handfeuerlöschgeräte werden hinsichtlich der Anzahl mit "in ausreichender Menge" definiert. Mit dieser Formulierung ist für den Verpflichteten nicht erkennbar, wann von einer ausreichenden Menge gesprochen werden kann. Zwar wurde in diesem Auflagepunkt gleichzeitig vorgeschrieben, dass die Anzahl der Handfeuerlöschgeräte im Zuge der Betriebsbewilligung von der Gewerbebehörde festgelegt wird, allerdings wird im Tatvorwurf auf diese Betriebsbewilligung nicht mehr Bezug genommen.

 

Faktum 7:

Dieser Tatvorwurf konnte im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens nicht erhärtet werden. Vom Bw wurde glaubwürdig dargetan, dass die entsprechenden Anschläge zum Überprüfungszeitpunkt vorhanden waren.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin in diesen Fakten das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.3. Zu Spruchpunkt II:

Faktum 2:

Dem Bw wurde vorgeworfen, Auflagepunkt 4 insofern nicht eingehalten zu haben, als die fachgerechte Installation der Elektroinstallationen durch Attest des ausführenden Elektrounternehmens nicht nachgewiesen werden konnte.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw ein Sicherheitsprotokoll vom 31.10.2000 vorgelegt und darauf hingewiesen, dass dieses Attest zum Zeitpunkt der Überprüfung am 15.2.2007 vorgelegen sei. Hiezu wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass mit diesem Sicherheitsprotokoll  dem Auflagepunkt 4 nicht zur Gänze entsprochen wird, insofern nämlich nicht, als in diesem Sicherheitsprotokoll auf die vorgeschriebene Blitzschutzanlage nicht Rücksicht genommen wird.

 

Fakten 4, 5, 8, 9, 10:

Die Nichteinhaltung dieser Auflagenpunkte zum Überprüfungszeitpunkt wurde vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung zugestanden.

 

Der objektive Tatbestand der unter den Fakten 2, 4, 5, 8, 9, 10 vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist daher als gegebenen zu erachten. Der Bw hat die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, da im Berufungsverfahren hinsichtlich der vorzuwerfenden Fakten keine Schuldausschließungsgründe hervorgekommen sind.

 

5.4. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden die persönlichen Verhältnisse dahingehend revidiert, als Schulden in der Höhe von 20.000 Euro bestehen.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und des Umstandes, dass die Tatzeit als tatsächlich nachweisbar auf den 15.2.2007  einzuschränken war, waren die verhängten Geldstrafen entsprechend herabzusetzen.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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