Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163567/2/Bi/Se

Linz, 29.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI (FH) B P, O, vom 16. September 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 12. August 2008, VerkR96-683-2008, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulas­sungs­be­sitzer des Pkw mit dem Kennzeichen    , mit Schreiben der BH Braunau/Inn vom 23. Jänner 2008, nachweislich zugestellt am 25. Jänner 2008, aufgefordert worden sei, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, welche dieses Fahrzeug am 10. Jänner 2008 um 11.16 Uhr abgestellt habe. Da die diesbezügliche Auskunft nicht erteilt und auch keine Per­son benannt worden sei, die diese Auskunft erteilen hätte können, sei er seiner ge­­setzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekom­men.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er könne nichts dafür, wenn eine betagte Frau, die keine Mitbewohnerin sondern die Nachbarin sei, seine Post entgegennehme und vergesse, diese an ihn weiterzuleiten. Außerdem sei die Zustellung an seinen früheren Nebenwohnsitz erfolgt und nicht an seinen Haupt­wohnsitz, wo er sich der Annahme der Erstinstanz entgegen nicht regelmäßig auf­ge­halten habe. Er könne keine ordnungsgemäße Zustellung erkennen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass aufgrund einer Anzeige betreffend den auf den Bw zugelassenen Pkw    , der am 10. Jänner 2008, 11.16 Uhr, in M, S..straße     auf Höhe des KTM-Entwicklungszentrums auf einem Geh- und Radweg abgestellt gewesen sei, an den Bw eine Aufforderung zur Lenkerbe­kannt­gabe gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erging, die an seinen Nebenwohnsitz in M adressiert war. Laut Melderegisterauskunft vom 22. Jänner 2008 ist der Bw seit 13. November  2006 in M mit Nebenwohnsitz gemeldet, seit 3. Jänner 2007 in O mit Hauptwohnsitz.

Das Schreiben der Erstinstanz vom 23. Jänner 2008 wurde am 25. Jänner 2008 laut RSb-Rückschein von einem "Mitbewohner der Abgabestelle" – die Unter­schrift ist unleserlich – unterschrieben. Eine Auskunft wurde nicht erteilt, sodass mit Strafverfügung der Erstinstanz von 12. März 2008 (adressiert nach O) dem Bw als Zulassungsbesit­zer eine Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Last gelegt wurde. Im rechtzeitig eingebrachten Einspruch macht der Bw geltend, das genannte Aufforderungs-Schreiben sei ihm nie zugestellt worden. Auf die Zusendung einer Rückscheinkopie erklärte der Bw, E B habe die Post für ihn angenommen und vergessen, ihm das Schreiben zu über­geben; sie besitze es nicht mehr bzw könne es nicht mehr finden. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Auf­zeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverwei­gerung zurück.

 

Voraussetzung für die Verpflichtung zur Lenkerauskunft ist die ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Aufforderungsschreibens der anfragenden Behörde an den Zulassungsbesitzer. Im ggst Fall lautet die Adresse des Nebenwohnsitzes des Bw R.Straße 2/4. Laut ZMR wohnt die Ersatzempfängerin, tatsächlich eine ältere Dame, in der R.Straße 2/2 – damit ist den Angaben des Bw, auch hinsichtlich des Vergessens der Übergabe eines übernommenen Schriftstückes, nichts entgegen­zusetzen. Damit ist eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht erweisbar und war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Keine Zustellung des Aufforderungsschreiben nach § 103 Abs.2 KFG -> Einstellung

 

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