Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522101/2/Ki/OM

Linz, 16.10.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau M S, A, R, vom 6. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. September 2008, GZ. 228087-2008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 FSG iVm. §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 30. September 2008, GZ. 228087-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag der nunmehrigen Berufungswerberin auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass nach einem vorliegenden von der Behörde als schlüssig erachteten amtsärztlichen Gutachten derzeit keine nachgewiesene gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliege und somit die Vorraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht erfüllt seien.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 Berufung erhoben und in der Begründung ausgeführt, sie habe seit ihrem letzten stationären Aufenthalt im Wagner-Jauregg-Krankenhaus sämtliche Facharzttermine wahrgenommen und auch regelmäßig die ihr vom Facharzt verschriebenen Tabletten eingenommen. Auch ansonsten habe sie sich nichts zu Schulden kommen lassen. Ihr Gesundheitszustand habe sich sehr gebessert und sei stabil. Da sie vor ca. 2 Monaten ein Gespräch mit dem Hausarzt ihres Vertrauens bezüglich ihrer Medikation geführt und dieser nebenbei erwähnt habe, dass das Medikament "Depakine 300 mg" für ihre Erkrankung nicht so wichtig sei, habe sie sich nichts dabei gedacht, als ihr das Medikament ausgegangen sei, es für eine Woche abzusetzen. Beim nächsten Facharztbesuch habe sie wieder das neue Rezept erhalten. In dieser Zeit habe sie den Termin bei der Amtsärztin gehabt. Nichtsahnend habe sie sich vom Facharzt den Lithium- und Valproinsäurespiegel messen lassen. Dieser sei auf Grund der von ihr unwesentlich nicht eingenommenen Tabletten abgeschwächt gewesen. Als sie von der Wichtigkeit der Tabletten "Depakine" erfahren habe, habe sie sofort wieder mit der Einnahme begonnen. Für sie sei es zurzeit von großem Nachteil, dass sie keinen Führerschein habe, weil sie auf Arbeitssuche sei. Sie bitte um Nachsicht und ersuche um einen neue Medikamentenspiegeluntersuchung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Frau S beantragte am 20. Juni 2008 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B, die ursprüngliche Lenkberechtigung war bis 23. Juni 2008 befristet.

 

Laut Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 2008 ist Frau S derzeit nicht geeignet, KFZ zu lenken. Sie leide an einer schizoaffektiven Erkrankung. Bei dieser Erkrankung komme es während der manischen Phasen zu Kontrollverlusten, d.h., dass die Patientin sich selbst überschätze und Gefahrensituationen nicht beurteilen könne, weil ihre Kritikfähigkeit eingeschränkt sei. Dies könne im Straßenverkehr zu riskantem Fahrverhalten und Überholmanövern führen. Zur Stabilisierung wären deshalb eine geordnete Lebensführung und die regelmäßige Einnahme von "Psychopharmaka" erforderlich. Frau S zeige keine ausreichende Behandlungscompliance. Obwohl sie heuer bereits 4 Monate in der Landesnervenklinik stationär gewesen sei, habe sie wichtige Medikamente ohne Rücksprache mit ihrem Facharzt abgesetzt. Deshalb bestehe ein erheblich erhöhtes Rückfallsrisiko. Vorraussetzung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei der Nachweis einer hinreichenden Behandlungscompliance und eine Stabilität über einen Zeitraum von 6 bis 9 Monaten notwendig.

 

Für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens, welches nach einer Anamnese und Befundaufnahme erfolgte, stand der Amtsärztin (verfahrenswesentlich) eine Beurteilung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. A A vom 22. September 2008 zur Verfügung. Darin führte der Sachverständige aus, dass bei Frau S nun eine Medikamentenspiegelbestimmung durchgeführt worden sei. Dieser Wert (Lithium 0,45 mmol/l) entspreche, dass die Patientin doch regelmäßig Quilonorm ret. 1 x 1 eingenommen habe. Die Patientin sollte jedoch auch Depakine Chro. ret. 300 mg 1 x 1 einnehmen. Sie habe dies jedoch offensichtlich nicht getan, da der errechnete Valproinsäurespiegel mit 13 umol/l weit unterhalb des zu erwarteten Wertes sich bewege. Demnach müsse davon ausgegangen werden, dass Frau S aus persönlichem Antrieb eindeutig die Medikamenteneinnahme vermindert bis fast auf Null gestellt habe.

 

Frau S müsste mindestens ein halbes bis dreiviertel Jahr in regelmäßigen Abständen durch entsprechende Laborbefunde den Nachweis erbringen, dass sie die verordneten Medikamente regelmäßig eingenommen habe. Zusätzlich müsse festgestellt werden, dass die Patientin nicht complient sei.

 

Resümierend stellte der Facharzt fest, dass es auf Grund der gegebenen Situation nicht vertretbar erscheine, dass Frau S derzeit Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 eigenverantwortlich in Betrieb nehme und lenke.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl das Gutachten der Amtsärztin als auch die diesem Gutachten zu Grunde liegende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann derartigen Gutachten nur durch solche, welche auf gleicher fachlicher Ebene erstellt wurden, entgegen getreten werden. Derartige Gutachten hat die Berufungswerberin jedoch bis dato nicht vorgelegt, sie hat lediglich angeboten, sich einer neuerlichen Medikamentenspiegel­untersuchung zu unterziehen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Aus dem vorliegenden Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 2008, welches sich auf eine nervenfachärtzliche Beurteilung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie von 22. September 2008 stützt, geht hervor, dass Frau S derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Die von der Amtsärztin festgestellte Erkrankung wird von Frau S nicht bestritten, ebenso, dass sie die Einnahme wichtiger Medikamente, jedenfalls zeitweilig, abgesetzt hat. Wie die Amtsärztin zu Recht festgestellt hat, kann es bei der festgestellten Erkrankung während der manischen Phasen zu Kontrollverlusten kommen, welche im Straßenverkehr zu riskantem Fahrverhalten und somit zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen könnten.

 

Der Umstand, dass, jedenfalls nach dem Berufungsvorbringen, der Hausarzt ein offensichtlich erforderliches Medikament nicht für so wichtig gehalten habe, ist für die vorliegende Entscheidung nicht von Belang, zumal eben von kompetenter Seite die derzeitige gesundheitliche Nichteignung festgestellt wurde.

 

Wenn nun Frau S vermeint, sie würde sich einer neuen Medikamentenspiegeluntersuchung unterziehen, so steht es ihr frei, von sich aus entsprechend initiativ zu werden. Selbstverständlich würde im Falle des Wegfalls des Ausschließungsgrundes der gesundheitlichen Nichteignung (über Antrag) eine neuerliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die zuständige Erstbehörde erfolgen, wobei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass laut dem ärztlichen Gutachten Voraussetzung zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Nachweis einer hinreichenden Behandlungscompliance und eine Stabilität über einen Zeitraum von 6 bis 9 Monaten notwendig ist bzw. dass bei einer allfälligen amtsärztlichen Untersuchung Befunde hinsichtlich Nachweis des "Lithium- und Valproinsäurespiegels" in dreimonatigen Abständen, Nachweis, dass regelmäßig fachärztliche Kontrollen wahrgenommen werden sowie eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen wären.

 

Zum Vorbringen, es sei von großem Nachteil, dass die Berufungswerberin keinen Führerschein habe, weil sie auf Arbeitssuche sei, muss festgestellt werden, dass im Falle des Nichtvorliegens der Vorraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung auf wirtschaftliche und soziale Belange im Interesse der Verkehrssicherheit nicht Bedacht genommen werden darf.

 

4.1. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Frau S durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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