Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163485/6/Zo/Jo

Linz, 03.11.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H K, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P, Dr. L, vom 06.08.2008, gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 21.07.2008, Zl. S-14427/08, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 sowie der Verordnung (EWG) 3821/85 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.10.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 3 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Punkt wie folgt zu lauten hat:

              Sie haben innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die tägliche           Ruhezeit von 11 bzw. dreimal pro Woche 9 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten, da die Ruhezeit

              a) von Donnerstag, 31.01.2008, 04.08 Uhr zum Freitag, 01.02.2008,   04.08 Uhr nur 8 Stunden und 33 min betrug, das ist eine Verkürzung       von 27 min sowie

              b) von Sonntag, 03.02.2008, 22.00 Uhr zum Montag, 04.02.2008,       22.00 Uhr nur mehr 6 Stunden und 30 min betrug, das ist eine    Verkürzung von mindestens 2 Stunden und 30 min.

 

              Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung in Punkt 3 teilweise          stattgeben und die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die    Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

III.              Hinsichtlich Punkt 4 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

          Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung Folge gegeben und von      der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

IV.              Hinsichtlich Punkt 5 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

          Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben     und die Strafe auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden)     herabgesetzt.

 

V.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.:              § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II. und IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.:             § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG;

zu V.:               §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis IV.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 04.02.2008 um 15.30 Uhr in Linz auf der Industriezeile bei der Kreuzung mit der Regensburgerstraße als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen  samt Anhänger, Kennzeichen , welcher zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen habe:

 

1)    Er habe nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht eine Unterbrechung von mindestens 45 min (oder dreimal 15 min) eingelegt, da die Lenkpause

a)    am Donnerstag, 31.01.2008, 04.08 Uhr bis 11.42 Uhr nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 54 min nur 22 min betragen habe

b)    am Freitag, 01.02.2008, von 04.44 Uhr bis 13.33 Uhr nach einer Lenkzeit von 7 Stunden und 22 min nur 26 min betragen habe.

 

2)    Er habe die Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten von Donnerstag, 31.01.2008, 04.08 Uhr bis Montag, 04.02.2008, 14.24 Uhr um 17 Stunden und 19 min überschritten.

3)    Er habe innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die tägliche Ruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden bzw. dreimal pro Woche 9 zusammenhängenden Stunden nicht eingehalten, da die Ruhezeit

a)   vom Donnerstag, 31.01.2008, 04.08 Uhr zum Freitag, 01.02.2008, 04.08 Uhr nur 7 Stunden und 10 min betragen habe, das sei eine Verkürzung von 1 Stunden und 50 min

b)   vom Sonntag, 03.02.2008, 22.00 Uhr zum Montag, 04.02.2008, 22.00 Uhr nur mehr 6 Stunden und 30 min betragen habe, das sei eine Verkürzung von mindestens 2 Stunden und 30 min.

 

4)    Er habe das Schaublatt für den 31.01.2008 über den dafür bestimmten Zeitraum von 24 Stunden hinaus verwendet.

 

5)    Er habe am 04.02.2008 um 15.30 Uhr kein Schaublatt benützt.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) Verwaltungsübertretungen nach Artikel 7 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006, zu 2) eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006, zu 3) eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006, zu 4) eine Übertretung nach Artikel 15 Abs.2 3. Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 sowie zu 5) eine Übertretung nach Artikel 15 Abs.2 1. Satz der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen.

Es wurden daher Geldstrafen in Höhe von 100 Euro zu Punkt 1, 365 Euro zu Punkt 2), 200 Euro zu Punkt 3), 100 Euro zu Punkt 4) und 200 Euro zu Punkt 5) sowie jeweils Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 96,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zu Punkt 1) aus, dass er längere Lenkpausen eingehalten habe, als im Straferkenntnis behauptet. Hinsichtlich Punkt 2) verwies er darauf, dass er zwischen Donnerstag, 31.01. und Freitag 01.02.2008 sowie zwischen Freitag, 01.02.2008 und Sonntag, 03.02.2008 jeweils ausreichende Ruhezeiten eingelegt hatte, weshalb die entsprechenden Lenkzeiten nicht zu einer Tageslenkzeit zusammengezählt werden dürfen. Hinsichtlich Punkt 3) machte er geltend, dass er in der Nacht vom 31.01. zum 01.02.2008 die Ruhezeit keineswegs um 1 Stunde und 50 min unterschritten habe. Am 04.02.2008 habe seine Lenkzeit grundsätzlich um 12.25 Uhr geendet, weshalb er eine ausreichende Ruhezeit hätte einhalten können. Lediglich aufgrund nicht vorhersehbarer und von ihm nicht beeinflussbarer Umstände sei er gezwungen gewesen, das Fahrzeug noch zweimal kurz zu bewegen und nur wegen dieser kurzen Bewegungen habe er das von ihm geplante Ende der Lenkzeit nicht einhalten können.

 

Bezüglich Punkt 4) gestand er den Tatvorwurf grundsätzlich ein, allerdings wurde die Tachographenscheibe nur deshalb überschrieben, weil er verschlafen hatte und diese daher nicht rechtzeitig wechseln konnte. Es sei jedoch klar ersichtlich, dass das Fahrzeug in dieser Zeit nicht bewegt wurde.

 

Bezüglich Punkt 5) verwies er darauf, dass ihn daran nur ein geringes Verschulden treffen würde, wobei er sich wiederum auf die Ausführungen zu Punkt 3) bezog.

 

Im Übrigen seien die über ihn verhängten Strafen bei weitem zu hoch, die Übertretungen seien nur als Folge äußerer Umstände notwendig geworden und ohne jegliche Folgen geblieben.

 

3. Der Polizeidirektor von L hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.10.2008. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen, die Erstinstanz ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Straferkenntnis angeführten Kraftwagenzug. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden auch die von ihm vorgelegten Schaublätter ausgewertet. Entsprechend dieser Schaublätter hielt er in der Zeit vom 31.01.2008, 04.08 Uhr bis 11.42 Uhr eine Unterbrechung von ca. 08.22 Uhr bis 08.45 Uhr und eine weitere Unterbrechung von ca. 09.07 Uhr bis 09.40 Uhr ein. Am 01.02.2008 von 04.44 Uhr bis 13.33 Uhr hielt er eine Unterbrechung in der Zeit von ca. 05.35 Uhr bis 06.00 Uhr sowie von ca. 08.55 Uhr bis 09.25 Uhr ein.

 

Vom 01.02.2008, 19.19 Uhr, bis 03.02., 21.58 Uhr hielt er die wöchentliche Ruhezeit im Ausmaß von 50 Stunden und 40 min ein. Am 31.01.2008 beginnt die Lenkzeit um 04.08 Uhr. Innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes bis 01.02., 04.08 Uhr betrug die Ruhezeit 8 Stunden und 33 min, weil er das Fahrzeug zuletzt um 19.35 Uhr lenkte. Seine gesamte Ruhezeit dauerte zwar bis 04.40 Uhr an, allerdings waren die letzten 32 min bereits außerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes. Am 01.02.2008 von 04.08 Uhr bis 04.40 Uhr überschrieb er das Schaublatt mit Ruhezeit, weil er sich verschlafen hatte.

 

Am 03.02.2008 beginnt die Lenkzeit um 22.00 Uhr, der Berufungswerber lenkte das Fahrzeug bis ca. 12.25 Uhr, um diese Zeit traf er bei der Firma S in L ein. Dort wurde sein Fahrzeug beladen, wobei er längere Zeit warten musste und während des Ladevorganges das Fahrzeug zweimal für ganz kurze Strecken bewegte. Um ca. 15.20 Uhr verließ er das Firmengelände der S, weil es nicht erlaubt ist, dort die Ruhezeit zu verbringen bzw. über Nacht stehen zu bleiben. Er beabsichtigte, lediglich zum nächstgelegenen Parkplatz, welcher weniger als 100 m entfernt ist, zu fahren. Auf dieser kurzen Fahrt hatte er das Kontrollgerät nicht geschlossen, sodass auf dem Schaublatt keine Aufzeichnungen ersichtlich sind. Bei dieser Fahrt kam es um ca. 15.30 Uhr zur Kontrolle auf dem Parkplatz, welchen der Berufungswerber bereits aus Eigenem zur Einhaltung der Ruhezeit angefahren hatte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 min einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 min, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 min, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 dieser Bestimmung muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Auswertung der Schaublätter bei der mündlichen Berufungsverhandlung hat ergeben, dass der Berufungswerber am 31.01.2008 zwischen 04.08 Uhr und 11.42 Uhr sowie am 01.02.2008 zwischen 04.44 Uhr und 13.33 Uhr ausreichende Lenkpausen eingehalten hat. Er hat damit die ihm in Punkt 1) vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen. Auch der Vorwurf in Punkt 2) (Überschreitung der Tageslenkzeit) ist nicht nachvollziehbar, weil der Berufungswerber vom 31.01. zum 01.02.2008 eine Ruhezeit von etwas mehr als 9 Stunden sowie vom 01.02. zum 03.02.2008 eine wöchentliche Ruhezeit eingehalten hat. Er hat damit auch diese Übertretung nicht begangen. Es war daher seiner Berufung gegen die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses vollinhaltlich stattzugeben.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, welcher am 31.01.2008 um 04.08 Uhr begonnen hatte, lenkte der Berufungswerber das Fahrzeug letztmalig um 19.35 Uhr. Er hat damit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes eine Ruhezeit von 8 Stunden und 33 min eingehalten, sodass die im Punkt 3a) vorgeworfene Übertretung grundsätzlich zu Recht besteht, allerdings musste sie hinsichtlich des Ausmaßes korrigiert werden. Am 03.02.2008 begann er mit seiner Lenktätigkeit um 22.00 Uhr und er wurde am 04.02.2008 um 15.30 Uhr kontrolliert. Die verbleibende maximal mögliche Ruhezeit betrug daher nur noch 6 Stunden und 30 min. Auch die Übertretung im Punkt 3b) wurde ihm damit zu Recht vorgehalten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er ab 12.25 Uhr nur noch ganz kurze Fahrtstrecken im Zusammenhang mit der Ladetätigkeit bei der Firma S gefahren ist. Die Zeiten, welche er auf die Beladung wartete bzw. nach der Beladung zum nächsten Parkplatz außerhalb des Firmengeländes fuhr, können jedoch nicht als Ruhezeit gewertet werden, sondern gelten als Bereitschaftszeit. Dem Berufungswerber musste bei seinem Eintreffen um 12.25 Uhr auch bewusst sein, dass die Ladetätigkeit eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und nicht bereits um 13.00 Uhr wieder beendet ist. Nur in diesem Fall hätte er aber noch eine ausreichende Ruhezeit einhalten können. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen trifft ihn an der Verkürzung der Ruhezeit auch ein Verschulden, weshalb er auch diese Übertretung zu verantworten hat.

 

Der Berufungswerber hat das Schaublatt vom 31.01.2008 am Morgen des 01.02.2008 für ca. 30 min mit Ruhezeit überschritten (Punkt 4) und er hat am 04.02.2008 zum Zeitpunkt der Kontrolle um ca. 15.30 Uhr kein Schaublatt benützt (Punkt 5). Er hat damit diese Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen.

 

Das Verfahren hat keine Hinweise ergeben, dass dem Berufungswerber an den Punkten 3), 4) und 5) kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG sieht für derartige Übertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor.

 

Bezüglich der Verkürzung der Ruhezeiten ist anzuführen, dass der Berufungswerber die erste Ruhezeit lediglich um 27 min verkürzt hat, wobei er nach Ablauf des 24-Stunden-Zeitraumes noch eine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat. Bezüglich der zweiten Verkürzung der Ruhezeit ergab sich diese im vorgeworfenen Ausmaß durch die überdurchschnittlich lange Dauer der Beladetätigkeit bei der S. Insgesamt ist der Unrechtsgehalt dieser Übertretung nicht besonders gravierend und den Berufungswerber trifft nur fahrlässiges Verhalten, sodass die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt werden konnte. Der Berufungswerber benutzte am 04.02.2008 um 15.30 Uhr kein Schaublatt, dies offenkundig darum, um eben die Verkürzung der Ruhezeit zu verschleiern. Andererseits spricht zu seinen Gunsten, dass er das Fahrzeug dabei nur auf einer ganz kurzen Strecke, nämlich weniger als 100 m, lenkte. Deshalb konnte auch diese Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt werden.

 

Die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstinstanz als strafmildernd berücksichtigt, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Auch die nunmehr herabgesetzten Strafen erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung war jedoch aus generalpräventiven Überlegungen nicht möglich. Die Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoneinkommen von 1.400 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind und Schulden nach dem Kauf eines PKW).

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Bezüglich Punkt 4) des Straferkenntnisses ist anzuführen, dass der Berufungswerber das Schaublatt nur für 32 min und ausschließlich mit Ruhezeit überschrieben hat. Dies nur deshalb, weil er sich verschlafen hat. Die Tat hat daher keinerlei Folgen nach sich gezogen, weil sie die Auswertung der Schaublätter nicht erschwert hat und den Berufungswerber trifft nur ein geringes Verschulden. Es konnte daher in diesem Punkt von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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