Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163431/2/Fra/Se

Linz, 21.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über den Antrag des Herrn M A, G, D-94 W vom 10.8.2008 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Juli 2008, VerkR96-2335-2008-BS, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Berufungswerber (Bw) mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis zusammengefasst vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen KN, und des Sattelanhängers, Kennzeichen: PA, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 10.5.2008 um 14.05 Uhr in die Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400 festgestellt wurde, dass die Ladung (Kreiselegge-Sämaschine-Kombination) verrutscht war und ca. 20 cm über die Ladefläche ragte und nur mehr durch die Plane vor dem Abrutschen gesichert wurde.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von 150 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt.

 

2. Der Bw hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht und in dieser, der Schilderung des Sachverhaltes sowie der Begründung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung widersprochen. Die Sache sei total entstellt dargestellt worden. Weiters beantragte er die Beigebung eines Verteidigers, damit dieser die entsprechenden Schriftsätze tätigen sowie Beweisanträge stellen könne.

 

Dem Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion O zugrunde, wobei die Ladung fotografiert wurde.

 

3. Der Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist daher an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der Unabhängiger Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzeswegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, in welchen dies wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage bzw. wegen der besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles notwendig ist.

 

Im gegenständlichen Fall wird die Frage zu lösen sein, ob der Bw als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges ausreichend Sorge dafür getragen hat, dass die oa. Ladung ausreichend gegen Verrutschen gesichert war. Diese Frage ist erfahrungsgemäß weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Bw hat nicht dargelegt, weshalb es gerade bei ihm der Fall sein sollte. Es wird voraussichtlich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden, zu welcher der Bw ohnedies geladen wird. Die von der Erstinstanz verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen sind auch nicht so hoch, dass deshalb ein Rechtsbeistand erforderlich wäre.

 

Aus den genannten Gründen war der Antrag abzuweisen. Die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw, zu der er ohnehin keine Angaben gemacht hat, war daher nicht mehr zu überprüfen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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