Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163576/3/Ki/Bb/Jo

Linz, 13.11.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G S, geb. , H, O, vom 13. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Juli 2008, GZ VerkR96-15502-2008/Ni, betreffend Zurückweisung des Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Juli 2008,           GZ VerkR96-15502-2008/Ni, wurde der am 7. April 2008 zur Post gegebene und bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 9. April 2008 eingelangte Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 25. Jänner 2008, GZ VerkR96-15502-2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15. Oktober 2008 zur Post gegebene und bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 17. Oktober 2008 eingelangte Berufung vom 13. Oktober 2008.

 

Darin bittet der Berufungswerber um nochmalige Überprüfung der Sachlage. Es werde zu Unrecht eine Strafe verlangt.  

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Oktober 2008, GZ VerkR96-15502-2008/Ni, zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung vom 13. Oktober 2008 wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - der Bescheid wurde dem Berufungswerber erst am 9. Oktober 2008 nachweislich zugestellt - und zwar am 15. Oktober 2008 (Datum des Poststempels) bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land schriftlich eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt                  gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Jänner 2008, GZ VerkR96-15502-2008, wurde über den Berufungswerber wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 am 24. Oktober 2008 um 22.02 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der A1 bei km 170,000 in Fahrtrichtung Wien, eine Geldstrafe in Höhe von               200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Mit Schreiben vom 19. Februar 2008, GZ VerkR96-15502-2008Ni, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Bezirksregierung Köln gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen um eigenhändige Zustellung der Strafverfügung durch die Post mit Postzustellungsurkunde an den Berufungswerber. Entsprechend der im Akt erliegenden Zustellungsurkunde, wurde das Schriftstück mittels der Deutschen Post AG durch einen Postbediensteten an den Berufungswerber an seiner Adresse zu übergeben versucht. Weil sowohl die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung nicht möglich war, wurde das Schriftstück am 19. März 2008 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob der Berufungswerber schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einspruch. Dieser Einspruch wurde jedoch erst am 7. April 2008 zur Post gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 erster Satz VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 11 Abs.1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Gemäß Art.10 Abs.1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen werden Schriftstücke in Verfahren nach Art.1 Abs.1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. 

 

§ 3 des deutschen Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG, dBGBl. I 2005, 2354, (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde) lautet auszugsweise:

"(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der (deutschen) Zivilprozessordnung entsprechend."

 

§ 178  Abs.1 (Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen) der deutschen Zivilprozessordnung - dZPO lautet:

"Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter."

 

Entsprechend § 180 (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) der deutschen Zivilprozessordnung - dZPO kann, wenn die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 oder 2 nicht ausführbar ist, das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den  Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung.

 

3.2. Die Abgabestelle des Berufungswerbers (H, O) liegt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Art der Zustellung richtet sich ebenso wie die Wirkung der Zustellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nach den Bestimmungen des österreichischen Zustellgesetzes, sondern es ist dies nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 29.1.2003, 2000/03/0320), wobei insbesondere § 3 des Verwaltungszustellgesetzes (VwZG) Anwendung findet und für die Ausführung der Zustellung grundsätzlich die §§ 177 bis 182 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) gelten, wobei auf den konkreten Fall bezogen insbesondere § 178 Abs.1 und § 180 dZPO wesentlich sind. 

 

Wie bereits unter Punkt 2.5. ausgeführt wurde, wurde die gegenständliche Strafverfügung durch die Bezirksregierung Köln aufgrund des Zustellersuchens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zugestellt, indem die Strafverfügung laut Postzustellungsurkunde durch einen Postbediensteten der Deutschen Post AG an den Berufungswerber an seiner Adresse zu übergeben versucht wurde. Weil allerdings die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung nicht möglich war, wurde dieses vom Zusteller am 19. März 2008 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. ähnliche Vorrichtung eingelegt. Dieser Vorgang stellt eine Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) dar.

 

Der Postbedienstete hat diesen von ihm ausgeführten Zustellvorgang auch entsprechend beurkundet. Für diese nachweisliche Beurkundung (Zustellungsurkunde) gilt § 418 dZPO, sie ist also eine öffentliche Urkunde. Als solche erbringt sie den vollen Beweis über die darin bezeichneten Vorgänge und Abläufe der Zustellungen und begründet die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs und ist damit in diesem Umfang als Beweisurkunde verwertbar. Zweifel an der Richtigkeit der Beurkundung wurde vom Berufungswerber nicht behauptet. Er äußerte sich trotz erfolgtem Verspätungsvorhalt durch die erstinstanzliche Behörde zur Zustellung der Strafverfügung in keinster Weise. Er machte keinen Zustellmangel geltend und bestritt nicht, dass die Strafverfügung rechtsgültig zugestellt worden ist.  Auch in seiner Berufung hat er im Zusammenhang mit der Zustellung der Strafverfügung nichts vorgebracht. Die Strafverfügung vom 25. Jänner 2008 ist damit mit              19. März 2008 als rechtmäßig zugestellt anzusehen.

 

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 2. April 2008. Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am          7. April 2008 per Post der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt (Datum des Poststempels). Der Einspruch wurde damit erst nach Ablauf der Einspruchsfrist -  um fünf Tage verspätet - eingebracht.  

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann. Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angefochtene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die erhobene Berufung war deshalb ohne eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred K I S C H

 

 

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