Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522092/2/Bi/Se

Linz, 18.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau D R, H, vom 24. September 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. September 2008, VerkR21-528-2008/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3, 7 Abs.3 Z14 FSG die von der BH Linz-Land am 31. Jänner 1991, VerkR-1202/4849-1990, für die Klasse B erteilte Lenkberechti­gung auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der Erstinstanz oder der PI Ansfelden angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 11. September 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe drei Delikte begangen bezogen auf Kindersicherheit. Beim 3.x sei die Anzeige gerechtfertigt gewesen.

Beim 1.x sei sie mit vier Kindern in einem Fiat Typo, BJ 1994, gefahren; 2 Kinder seien hinten auf dem Hocker mit Gurt und 1 Mädchen hinten in der Mitte mit Becken­gurt gefahren, am Beifahrersitz ein Mädchen mit Gurt und Hocker. Laut Polizei hätten die Gurte nicht gepasst, weil sie nicht höhenverstellbar seien. Nicht einmal bei neuesten Autos seien die Gurte hinten so höhenverstellbar, dass sie für jeden Fahrgast passten; ein FS-Entzug sei nicht gerechtfertigt.

Beim 2.x sei sie von einem Parkplatz auf einen anderen gefahren, nicht einmal 50m, als sie kontrolliert worden sei. Die Kinder saßen hinten auf einem Hocker und es sei nicht mit Sicherheit feststellbar gewesen, ob sie angeschnallt gewesen seien.

Sie sei wegen ihrer Arbeitsstelle auf den Führerschein angewiesen; öffentliche Fahrgelegenheiten passten nicht – dorthin, wo sie arbeite, gebe es keinen Bus bzw Zug. Da sie vor der Arbeit 2 Kinder zum Kindergarten und zur Schule brin­gen müsse, frage sie sich, wie sie das ohne Führerschein machen solle. Sie finde es heftig, für 3 Monate einen Führerscheinentzug zu bekommen, wo andere EU-Länder mit einem Monat auskämen. Sie habe jedes Mal eine Anzeige bekommen und bezahlt.

   

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw drei rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 aufweist, nämlich

·         4. September 2006, 14.50 Uhr, in Ennsdorf -  BH Amstetten vom 11. Juli 2007, Ka96-488-2007, Rechtskraft 19. September 2006, 

·         27. Oktober 2007, 17.25 Uhr, in Asten – BH Linz-Land vom 24. Jänner 2008, VerkR96-47688-2007, Rechtskraft 24. Jänner 2008, und

·         17. April 2008, 17.00 Uhr, in Ansfelden – BH Linz-Land vom 14. Juli 2008, VerkR96-12538-2008, Rechtskraft 19. Mai 2008.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) an­ge­­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Ver­halten im Straßenverkehr ... gefährden wird. Als be­stimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat insbesondere zu gelten gemäß § 7 Abs.3 Z14 FSG, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen vorgemerkt sind.

Gemäß § 30a Abs.1 FSG ist, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 an­ge­führten Delikte begangen hat, unabhängig von einer verhängten Verwal­tungs­strafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger an­geord­neter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutra­gen. ... Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintra­gung der Vormer­kung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Be­hörde ... vorzu­nehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Len­ker ist über die Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu infor­mieren. Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung treten die in den § 7 Abs.3 Z14 oder 15, § 25 Abs.3 oder § 30b genannten Rechtsfolgen nur ein, wenn die die jeweiligen Rechts­folgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 2.Satz verlängert, so sind die dieser Ent­ziehung zugrundeliegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichti­gen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genann­ten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berück­sichtigen. Gemäß Abs.5 ist, wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung zu Unrecht erfolgte, dieser Eintragung unverzüglich zu löschen.

Gemäß § 30a Abs.2 Z13 sind Übertretungen des § 106 Abs.5 Z1 und 2, § 106 Abs.5 3.Satz und § 106 Abs.6 letzter Satz KFG 1967 vorzumerken.

Gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Voll­endung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen ...  nur beför­dert werden, wenn dabei ge­eig­nete, der Größe und dem Gewicht der Kinder ent­sprechende Rück­halte­vorrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körper­ver­letzungen bei einem Unfall verringern.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuver­lässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen ist.

 

Die Bw weist drei rechtskräftige Vormerkungen wegen § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 innerhalb von zwei Jahren (September 2006, Oktober 2007 und April 2008) auf. Damit erfüllt die Bw zweifellos eine bestimm­te Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z14 FSG, wobei die von der Erstinstanz festgesetzte Entziehungsdauer von drei Monaten der vom Gesetzgeber normierten Mindestentziehungsdauer entspricht.

 

Zu dem Ausführungen der Bw im Rechtsmittel ist zu sagen, dass sie selbst ausführt, dass eine Beförderung mittels geeigneter Rückhaltevorrichtungen nicht erfolgte – eine Beförderung eines Kindes nur mit Beckengurt erfüllt die Voraus­setzungen des § 106 Abs.5 Z2 zweifellos nicht; wenn nicht ausreichende Rück­haltevorrichtungen vorhanden sind, darf ein Kind eben nicht befördert werden. Auch erfüllt die Fahrt von einem Parkplatz zum nächsten von 50 m nicht die Voraussetzungen des § 106 Abs.6 Z1 KFG 1967 ("Abs.5 gilt nicht bei beson­derer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch der Rückhaltevorrichtung recht­fertigt."), weil selbst auf kurzen Strecken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (hier die Mauthausener Straße in Ennsdorf) ein Unfallrisiko besteht. Die Bestimmungen betreffend die Kindersicherung dienen dem spezifischen Schutz einer Personen­gruppe, die, anders als etwa erwachsene Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug, nicht in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Ver­kehrs­sicherheit zu treffen oder einzufordern (vgl VfGH 25.9.2008, G 4/08-7).

 

Damit ergeben sich keine Anhaltspunkt dafür, dass die Entziehung der Lenk­berechtigung für die Dauer von drei Monaten zu Unrecht erfolgt sein könnte. Berufliche oder private Umstände haben bei einer Entziehung der Lenkberechti­gung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu blei­ben. Die gesetzlichen Folgen einer weiteren einschlägigen Übertretung mussten der Bw bereits vor der 3. Übertretung bewusst sein. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

3 rechtskr. Vormerkungen wegen § 106 Abs.5 Z2 KFG (Kindersicherung -> 3 Monate FS-Entziehung bestätigt

 

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