Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251730/29/Lg/Ba

Linz, 11.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung der S C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J G, L, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Februar 2008, GZ. 0063627/2007 BzVA, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2008,  zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass der erste Satz lautet:

"Sie haben in dem von ihnen betriebenen Restaurant 'C J R', U, L, von 2. Jänner 2007 bis 16. Februar 2007 den chinesischen Staatsbürger Z J beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder ein  Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden war." Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist anzuführen:  i.d.F. BGBl. I 2005/101.

 

II.  Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 200 Euro. Ein Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

Zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 4.000 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil sie als Gewerbeinhaberin der Firma C S, U, L, zu verantworten habe, dass von dieser Firma von 2.1.2007 bis  16.2.2007 der chinesische Staatsbürger Z J als Küchenhilfe beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf den Strafantrag des Finanzamtes Linz vom 16.3.2007, die Rechtfertigung der Berufungswerberin vom 17.4.2007, die Stellungnahme des Finanzamtes Linz vom 21.5.2007 sowie die Stellungnahme der Berufungswerberin vom 18.7.2007.

 

Nach Zitierung einschlägiger Bestimmungen des AuslBG wird festgestellt, dass die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt sei.

 

Zum Verschulden wird ausgeführt, es sei unglaubwürdig, wenn die Berufungswerberin einerseits behaupte, nichts von der Anstellung der Ausländerin gewusst zu haben und andererseits vorbringe, dass sie von der Ausländerin getäuscht worden sei, da diese sich als Österreicherin ausgegeben habe. Da die Berufungswerberin kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, habe sie zumindest fahrlässig gehandelt.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wird auf eine "Vielzahl von Übertretungen" als straferschwerend hingewiesen. Strafmildernd sei kein Umstand. Ausgegangen wird von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die von der Beschuldigten angebotenen Beweise nicht eingeholt worden seien.

 

In ihrer Stellungnahme habe die Beschuldigte ausgeführt, dass einerseits der Betrieb von ihrem geschiedenen Mann in L geführt worden sei und sie andererseits nicht erkennen habe können, dass "die" Beschäftigte Z J keinen Befreiungsschein und keine Arbeitserlaubnis oder Niederlassungsnachweis gehabt habe, da diese sich mit einem falschen Personalausweis als österreichische Staatsbürgerin ausgewiesen habe.

 

Es seien sämtliche Kontrollmechanismen in den Betrieb eingebaut gewesen. Es sei von Herrn C-L C und auch vom Steuerberater Dkfm. H W die durch Z J vorgelegten Dokumente angesehen worden. Aus diesen sei nicht erkennbar gewesen, dass sich die Ausländerin mit falschen Personaldokumenten ausgewiesen habe. Wenn im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt wird, die diesbezüglichen Behauptungen der Beschuldigten seien unglaubwürdig, so werde verkannt, dass keine divergierenden Aussagen abgegeben worden seien. Die Stellungnahme vom 18.7.2007 ergänze lediglich, dass die Ausländerin sich mit falschen Personaldokumenten als österreichische Staatsbürgerin ausgewiesen habe und dies weder vom geschiedenen Gatten der Gewerbeinhaberin, noch von ihr, noch vom Steuerberater erkannt werden habe können. Es liege daher keinerlei Fahrlässigkeit der Beschuldigten vor, da sie die möglichen Kontrollmechanismen (Ausweisleistungen) eingehalten habe, sie aber nicht erkennen habe können, dass dies falsche Personaldokumente waren. Die angebotenen Zeugen hätten dies bestätigt.

 

Das Verfahren sei daher derart mangelhaft, dass mit dem festgestellten Sachverhalt nicht mit der in einem Strafverfahren notwendigen Sicherheit von einem Verschulden der Beschuldigten ausgegangen werden könne, sodass das Straferkenntnis rechtswidrig sei.

 

Es wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des Finanzamtes Linz vom 16.3.2007 wurde am 16.2.2007 um 18.50 Uhr im gegenständlichen Restaurant ("C", U, L) eine Kontrolle nach dem AuslBG durch Organe des Finanzamtes Linz unter Assistenzleistung der Polizei-Sektorstreife 1 durchgeführt. Dabei sei der Asylwerber Z J, geb., bei Küchenhilfsdiensten angetroffen worden (Zerschneiden einer Entenbrust).

Dem Strafantrag beigelegt ist eine Kopie einer Asylkarte gemäß § 36b AsylG für Z J, geb. (?). Auf dieser findet sich auch der Vermerk: männlich.

 

Zur Rechtfertigung aufgefordert äußerte sich die Berufungswerberin mit Schreiben vom 17.4.2007 dahingehend, dass ihr geschiedener Mann, Herr C-L C, H, L, für die Personaleinstellung im Betrieb U, L, verantwortlich gewesen sei. Dieser habe ohne Auftrag der Gewerbeinhaberin und ohne mit ihr Rücksprache zu halten "die" chinesische Staatsbürgerin Z J als Küchenhilfe beschäftigt. Der Gewerbeinhaberin sei nicht bekannt gewesen, dass eine Person ohne Befreiungsschein oder ohne Arbeitserlaubnis oder Niederlassungsnachweis beschäftigt worden sei. Sie habe dies auch kontrolliert und es habe ihr nicht auffallen können, dass hier eine nicht angemeldete Beschäftigte tätig gewesen sei.

Beweis: C-L C, wohnhaft in H, L, als Zeuge.

 

Es sei nicht im Einflussbereich der Gewerbeinhaberin gelegen, welche selbst von ihren verantwortlichen Dienstnehmern im Betrieb getäuscht worden sei, sodass eine Erfüllung eines Straftatbestandes im Sinne des AuslBG nicht vorliege.

 

Mit Schreiben vom 21.5.2007 nahm das Finanzamt Linz dahingehend Stellung, dass die Berufungswerberin es verabsäumt habe, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.

 

Mit Schreiben vom 18.7.2007 äußerte sich die Berufungswerberin dahingehend, weder sie noch ihr geschiedener Mann hätten erkennen können, dass die Ausländerin keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere besessen habe, denn diese habe sich mit einem falschen Personalausweis als österreichische Staatsbürgerin ausgewiesen und sei deshalb auch vom Steuerberater, der die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung durchgeführt habe, nicht erkannt worden, dass diese mit falschen Papieren operiert habe. Es seien sämtliche Maßnahmen getroffen worden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Es sei ein Personalausweis verlangt worden. Dieser sei vorgelegt worden. Daraus sei ersichtlich gewesen, dass "die" Beschäftigte österreichische Staatsbürgerin sei und daher keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere benötige. Erst durch eine polizeiliche Kontrolle sei erkannt worden, dass hier mit einem falschen Personalausweis operiert worden sei bzw. es sich nicht um dieselbe Person handle.

 

Beweis: Dkfm. H W, Steuerberater, H, L,

C-L, wh. H, L.

 

Dem Akt liegt ferner ein Gewerberegisterauszug bei, aus dem ersichtlich ist, dass C C von 1.9.2004 bis 3.8.2007 als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte und C S (die Berufungswerberin) von 1.9.2004 bis 3.8.2007 Gewerbeinhaberin war.

 

Ferner ist dem Akt beigefügt ein Strafregisterauszug betreffend die Berufungswerberin. Aus diesem sind einschlägige Vorstrafen nach dem AuslBG ersichtlich (rechtskräftig am 21.12.2005, am 2.1.2006, am 2.1.2006 und am 26.1.2007).

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter des Finanzamtes die Kopie eines Beschäftigungsbewilligungsantrages vom 16.10.2006 und einen ablehnenden Bescheid des AMS vom 20.10.2006 betreffend den gegenständlichen Ausländer J Z, wh. L, H, für den Arbeitgeber C S, C J R vor. Weiters wies der Vertreter des Finanzamtes darauf hin, dass Z laut ZMR im Zeitraum von 16.10.2006 bis 16.3.2007 auch tatsächlich an dieser Adresse gemeldet war und dass als Unterkunftgeber der geschiedene Gatte der Berufungswerberin (C C-L, idF: C) aufscheine.

 

Die Berufungswerberin legte dar, dass sie zur Tatzeit Gewerbeinhaberin war und das Lokal auf ihre Rechnung betrieben wurde. Aufgrund der räumlichen Entfernung ihres Wohnorts (W) vom Lokal (L) sei ihr eine persönliche Überprüfung der Einstellungen nicht möglich gewesen. Sie habe ihren (wie jeweils hinzuzudenken ist: früheren) Gatten jedoch angewiesen, bei jeder Einstellung zuvor sie selbst und den Steuerberater zu kontaktieren, der die Beschäftigungsbewilligungsanträge zu stellen und die Anmeldung bei der GKK vorzunehmen habe. So auch konkret in diesem Fall. Ihre Vorstrafen seien dadurch zustande gekommen, dass sich ihr Mann nicht (durchgehend) an diese Vorgangsweise gehalten habe. Aus dem Betrieb habe sie sich deshalb nicht früher zurückgezogen, weil sie gehofft habe, auf diesem Weg einen Beitrag zum Unterhalt der Kinder zu bekommen. Die Berufungswerberin selbst habe mit der Einstellung des gegenständlichen Ausländers nichts zu tun gehabt.

 

Die Polizeibeamten RI F und RI S sagten übereinstimmend aus, sie seien zur Assistenzleistung angefordert worden, da der Ausländer versucht habe, sich mit einem zu einer anderen Person gehörenden Personalausweis auszuweisen. Dieser Umstand sei schon aufgrund des optischen Eindrucks, den der Ausländer vermittelt habe, im Vergleich mit dem im Ausweis angegebenen Geburtsdatum offensichtlich gewesen.

 

Der Zeuge Dkfm. H W (der Steuerberater) bestätigte, dass er bei Einstellungen von Personal im gegenständlichen Lokal Meldungen bei der GKK vorgenommen und zuvor das Vorhandensein der Beschäftigungsbewilligung überprüft habe. Von der Einstellung des gegenständlichen Ausländers habe er allerdings nichts erfahren und daher auch die Anmeldung bei der GKK erst im Nachhinein (gemeint: nach der Kontrolle) vorgenommen. Er habe weder den Ausländer noch den Personalausweis gesehen. Auch habe er keine den gegenständlichen Ausländer betreffenden Formulare für das AMS ausgefüllt.

 

Der gegenständliche Ausländer sagte aus, er habe sich beim Vorstellungsgespräch gegenüber C mit der Kopie eines Ausweises ausgewiesen, den er in der Straßenbahn gefunden habe. Dies mit der Absicht, die österreichische Staatsbürgerschaft vorzutäuschen. C habe die Kopie übernommen und "OK gesagt". "Es scheint schon so zu sein", dass nach dem Ausweisfoto "diese Person älter war" als der Zeuge. Der Zeuge besitze diesen Ausweis nicht mehr und verfüge auch über keine Kopie.

 

Zu dem Vorhalt, dass er vom 16.10.2006 bis 16.3.2007 an der Wohnadresse von C gemeldet war, sagte der Zeuge, er habe C beauftragt, "mich" zu melden. Für die Anmeldung habe er C "meine richtige Identität bekanntgegeben". Andererseits sagte der Zeuge, er selbst habe das Meldeformular ausgefüllt und von C unterschreiben lassen. Dabei habe er C nicht explizit gesagt, dass dieses Formular für den Zeugen sei. Der Zeuge wisse daher nicht, ob C die Identität des Zeugen bekannt war. Er habe C ja auch nicht ausdrücklich gesagt, dass "die Person auf der Kopie ich bin".

 

Den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vom 16.10.2006 habe der Zeuge "selbst gestellt" und zwar in der Form, dass er einen Freund gebeten habe, den Antrag auszufüllen und er ihn selbst beim AMS abgegeben habe. Die Seite 3 des Antrages habe ein Chinese ausgefüllt, den er auf der Straße getroffen habe. Wer den Antrag unterschrieben hat, wisse der Zeuge nicht, jedenfalls nicht er selbst.

 

C habe den Zeugen immer nur mit seinem Spitznamen "J" angesprochen. Die Gespräche (insbesondere auch bei der Arbeit) seinen in chinesischer Sprache erfolgt.

 

Der Zeuge C sagte aus, er habe vor der Kontrolle nicht gewusst, dass der hier gegenständliche Ausländer J Z heiße. Der Ausländer habe gesagt, er benötige keine Arbeitsgenehmigung. Der Zeuge habe den ihm von Z vorgelegten österreichischen Personalausweis (infolge Zeitdrucks und Personalmangels) "nur kurz angesehen". Er habe "nicht viel Zeit gehabt", "den Ausweis genau anzuschauen". Der Ausweis sei ihm sowohl im Original als auch als Kopie vorgelegt worden. Die Kopie habe er behalten. Das Geburtsdatum auf dem Ausweis habe sich der Zeuge nicht angesehen, das Foto habe er "nur kurz gestreift". Die richtigen Personalien des Ausländers habe der Zeuge erst bei der Kontrolle erfahren. Der Ausweis habe auf einen "vietnamesischen Personennamen" gelautet. Nach dem Namen zu schließen, habe es sich also um einen Vietnamesen gehandelt. Der Besitzer dieses Ausweises habe ebenfalls im Lokal gearbeitet. Der Zeuge wisse jedoch nicht, ob es sich bei dem vom gegenständlichen Ausländer vorgelegten Ausweis um den Personalausweis des Vietnamesen gehandelt habe.

 

Der Zeuge habe auch nicht gewusst, dass der Beschäftigungsbewilligungsantrag auf den hier gegenständlichen Ausländer gelautet hat. Den Beschäftigungsbewilligungsantrag habe der Zeuge ausgefüllt, die Seite 3 sein Sohn. Die Unterschrift stamme vom Zeugen. Der Zeuge habe den Vietnamesen "anmelden" wollen und nicht gewusst, dass er de facto den gegenständlichen Ausländer "angemeldet" habe. Auch in meldebehördlicher Hinsicht sei dem Zeugen erst nach der Kontrolle bewusst geworden, dass er den hier gegenständlichen Ausländer polizeilich gemeldet habe. Die polizeiliche Meldung des gegenständlichen Ausländers erklärte der Zeuge andererseits so, "er" (nämlich Z) sei zum Zeugen gekommen, habe ihm seinen österreichischen Personalausweis gegeben und ihn gebeten, "einen Wohnsitz für sich anzumelden".

 

Der Zeuge könne die Identität des Vietnamesen nicht mehr bekannt geben, er wisse auch nicht, wo er sich aufhält. Es sei dem Zeugen nicht aufgefallen, dass die besagte Person nicht chinesisch sondern vietnamesisch sprach. Aufgrund von Sprachschwierigkeiten seien die Gespräche auf Deutsch geführt worden. Der Zeuge habe gedacht, dass es sich um einen "Overseasvietnamesen", also um einen ethnischen Chinesen mit ehemaliger vietnamesischer Staatsbürgerschaft gehandelt habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Als unbestritten ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Ausländer ohne Vorliegen der für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere in dem gegenständlichen, von der Berufungswerberin betriebenen Lokal beschäftigt wurde. Die Tat ist daher der Berufungswerberin in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zu prüfen ist daher nur die subjektive Zurechnung, das Verschulden. Die Behauptung, die Berufungswerberin habe selbst im konkreten Fall – wie? – kontrolliert, wurde von der Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Vor diesem Hintergrund ist in rechtlicher Hinsicht vorauszuschicken, dass sich der Verantwortliche eines Betriebes schuldhaftes Handeln von Betriebsangehörigen grundsätzlich zurechnen lassen muss, es sei denn, er habe ein Kontrollsystem errichtet, das unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt (sogenannte "Kontrollsystemjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. statt vieler VwGH 19.9.2001, Zl. 99/09/0258 zur internen Aufgabenteilung im Zusammenhang mit dem AuslBG).

 

Vom Vorliegen eines Kontrollsystems kann – entgegen einer kursorischen Bemerkung in der Berufung – im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, hat doch die Berufungswerberin keine (geschweige denn systematische) Kontrollmaßnahmen dargetan, sondern, nach eigener Aussage, lediglich ihren Gatten angehalten, bei der Einstellung von Ausländern sie zu verständigen und den Steuerberater vor allem auch zum Zweck der Überprüfung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere einzuschalten. Dass dies den Voraussetzungen eines Kontrollsystems nicht genügt, liegt auf der Hand und wurde von der Berufungswerberin auch eingesehen, als sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannte, es sei "sicher ein Fehler ... gewesen, dass ich die Geschäftsführung meines Mannes nicht kontrolliert habe".

 

Die Berufungswerberin hat also für Fehlleistungen ihres Gatten in Bezug auf das AuslBG einzustehen. Von einer solchen Fehlleistung ist auszugehen, wenn nicht hervorkommt, dass der Gatte selbst schuldlos gehandelt hat. Die deshalb noch erforderlichen Überlegungen spitzen sich also auf die Frage zu, ob der Gatte selbst unschuldiges Opfer einer Täuschung war.

 

Der Argumentation der Berufungswerberin ist zuzugestehen, dass mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Ausländer tatsächlich mit Hilfe eines fremden Personalausweises versucht hat, die österreichische Staatsbürgerschaft (und damit das Fehlen des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung) vorzutäuschen, und zwar näherhin bei der Einstellung durch C. Dafür sprechen nicht nur die übereinstimmenden Aussagen von C und des Ausländers, sondern auch der Umstand, dass der Ausländer dasselbe Täuschungsmanöver auch noch bei der Kontrolle praktizieren wollte.

 

Solche Täuschungsmanöver entschuldigen jedoch, selbst wenn sie (zunächst) gelingen, nicht per se. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend bzw. kommen Sorgfaltsmaßstäbe zum Tragen. Der wichtigste Gesichtspunkt ist die angemessene Genauigkeit der Überprüfung der vorgelegten Dokumente. In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage von C zu verweisen, er habe den Ausweis nicht genau angeschaut, das Foto nur "kurz gestreift" und das Geburtsdatum gar nicht angesehen. Schon damit brachte der Zeuge zum Ausdruck, dass er nicht die von einer durchschnittlichen Maßstabsfigur zu erwartende Sorgfalt bei der Prüfung der Urkunde obwalten ließ. Bekräftigt wird der Sorgfaltsmangel dadurch, dass die Tatsache der Verwendung des Personalausweises einer fremden Person (also die Differenz zwischen der Urkunde und ihrem Verwender) für die Polizeibeamten schon aufgrund des deutlich erkennbaren Altersunterschiedes "offensichtlich" war. Davon, dass, wie in der Berufung behauptet, diese Differenz nicht erkennbar war, kann keine Rede sein (wobei der Berufung zusätzlich die Unrichtigkeit der Behauptung der Kontrolle durch den Steuerberater entgegenzuhalten wäre – vgl. dessen glaubwürdige und unbestritten gebliebene Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung). Dazu kommt, dass C aufgrund (von ihm verursachter) einschlägiger Vorstrafen der Berufungswerberin eine erhöhte Sorgfalt bei der Einstellung der Ausländer zugestanden wäre. Dem steht selbstredend weder der Personalmangel noch ein Zeitdruck entgegen. Das Verhalten C ist daher als fahrlässig einzustufen. Diese Fahrlässigkeit muss die Berufungswerberin gegen sich gelten lassen, was letztlich ihre Strafbarkeit begründet.

 

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die Annahme der Fahrlässigkeit gegenständlich der Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu danken ist. Es wird dabei davon ausgegangen, dass dem Ausländer die Täuschung C über seine Identität gelungen ist und der so erzeuge Irrtum C hinsichtlich der Identität des Ausländers während des gesamten Zeitraums zwischen dem 16.10.2006 (Datum der Stellung des Beschäftigungsbewilligungsantrags und des Beginns des Meldezeitraums laut ZMR) und dem Ende des hier vorgeworfenen Tatzeitraums (16.2.2007) aufrecht war. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich aus der sowohl jeweils internen als auch der vergleichsweisen Widersprüchlichkeit der Aussagen der Zeugen C und Z (insbesondere im Zusammenhang mit der Stellung des Beschäftigungsbewilligungsantrags und der polizeilichen Meldung), dem ins Spiel kommen eines mysteriösen weiteren Ausländers, den C monatelang für Z gehalten haben will und weiteren Ungereimtheiten, die es insgesamt ausschließen, ein kohärentes und plausibles Bild aus der Zusammenschau der beiden Aussagen zu formen. Diese Ungereimtheiten lassen den Verdacht aufkommen, dass C bis zum Ende des Tatzeitraums sehr wohl die wahre Identität des Ausländers zu Bewusstsein kam. Um sich die im Lauf der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die beiden in Rede stehenden Zeugen erzeugte Verwirrung nicht zu Ungunsten der Berufungswerberin auswirken zu lassen, sei, wie dargelegt, im Zweifel von bloßer Fahrlässigkeit C ausgegangen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist anzumerken, dass die einschlägigen (zur Zeit der Tat rechtskräftigen, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats noch nicht getilgten) Vorstrafen der Berufungswerberin strafsatzerhöhend wirken. Es kommt daher der zweite Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 lit.c AuslBG idF BGBl.I 2005/103 zur Anwendung (2.000 Euro bis 20.000 Euro). Der Umstand der Wiederholung darf, da strafsatzbegründend, nicht erschwerend gewertet werden (sogenanntes "Doppelverwertungsverbot"). Die – erst nach der Kontrolle erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung – wirkt nicht mildernd. In Anbetracht der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen  Dauer der illegalen Beschäftigung des Ausländers, des Verschuldensgrades (Fahrlässigkeit aufgrund des Fehlens der Errichtung eines tauglichen Kontrollsystems i.V.m. Fahrlässigkeit C) erscheint die Verhängung der Mindestgeldstrafe und einer denselben Kriterien entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe ausreichend. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG angebracht sein könnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Reichenberger

 

 

 

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