Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522112/6/Bi/Se

Linz, 20.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F R, W, vertreten durch H – W Rechtsanwälte GmbH, G, vom 13. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von W vom 30. September 2008, 2-F-424/2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, Aufforderung zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, einer Bestätigung einer Alkoholberatungsstelle und von Labor­befunden, Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25, 8 FSG und § 5 Abs.1 Z4 lit.b FSG-GV die von der BPD Wels am 19. Juni 2006 zu Zl. 06208863, für die Klassen A und B ausgestellte Lenk­berechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Aus­fertigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 12. Juni 2008, entzogen. Weiters wurde der Bw aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert, inner­halb eines Jahres 1) eine Bestätigung von der Alkoholberatungsstelle, 2) CDT-Werte (alle 2 Monate) 12.8.2008, 12.10.2008, 12.12.2008, 12.2.2009, 12.4.2009 und 12.6.2009 im Normbereich und 3) ein verkehrspsychologisches Gutachten (Psychotest) beizubringen. Sei der Bw Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung, werde ihm gemäß § 30 Abs.1 FSG gleichzeitig diese Lenkbe­rechtigung aberkannt und das Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet von Österreich für den gleichen Zeitraum untersagt bzw vom ausländischen Führer­schein zum Nachweis der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschie­bende Wirkung aberkannt.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 30. September 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich, weil dem Berufungsbegehren vollinhaltlich ent­sprochen wurde. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Amtsärztin stütze ihre Feststellung seiner gesundheitlichen Nichteignung lediglich auf den Befund Dris Falkensammer vom 6. Juni 2008, bei dem ein CDT-Wert von 2,44% ausgewiesen sei. Der Wert sei aber nicht hinterfragt worden  und biete allein keine hinreichen­de Sicherheit zur Aussage über einen angeblichen Alkoholabusus. Die Amtsärztin habe ausgeführt, der klinische Gesamt­eindruck sei "betrunken" und bestehe ein "massiver foetor ex ore" – das werde entschieden bestritten; er sei zur amtsärzt­lichen Untersu­chung nicht betrunken erschienen. Die Amtsärztin habe vielmehr nicht nach seiner medizinischen Vorgeschichte oder Medikamenten gefragt und keine Anam­nese erstellt. Er habe wegen der Herzerkrankung und der Bypass­operation einen Sprachfehler, der sich in einer verwaschenen Ausdrucksweise mani­festiere. Der schlechte Atem erkläre sich durch die eingenommenen Medikamente und der leicht schwankende Gang durch die Probleme mit der Lendenwirbelsäule. Auf­grund falscher Annahmen und dem CDT-Wert von 2,44 % habe die Amtsärztin geschlossen, er sei "betrunken".

Obwohl Dr. F am 6. Juni 2006 dieselbe Blutuntersuchung wie 2006 durchgeführt habe, liege der Grenzwert nunmehr bei 1,8% und werde bei einem CDT-Wert von über 2,3% von einem dringenden Verdacht auf Alkoholabusus ausgegangen. Hätte er seinen jetzigen Wert 2006 gehabt, wäre er innerhalb der Toleranzgrenzen gewesen. Auch die CDT-Bestimmung erlaube keine 100%ige Sicherheit bzgl der Aussage "Alkoholkonsum". Die Spezifität liege bei 80%, dh 20 von 100 Personen wiesen ein falsches Ergebnis auf; die CDT-Erhöhung könne nicht allein durch Alkohol­konsum bedingt sein. Die Erstinstanz habe ihm nicht angeboten, einen Kontrollbefund durch ein anderes Labor zu erbringen und ihm auch keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Ihm sei der CDT-Wert-Anstieg nicht erklärlich. Er habe seit seiner Therapie wegen Alkoholmiss­brauchs das Trinkverhalten drastisch eingeschränkt und konsumiere nun nur mehr zum Abendessen 2 Bier. Er sei in der Lage, Trinken und Fahren zu trennen und seit der FS-Abnahme und Befristung der Lenkberechtigung auf zwei Jahre im Straßenverkehr nicht mehr negativ in Erscheinung getreten, was auch seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zeige. Durch Berücksichtigung seiner Kran­ken­geschichte und Medikamenteneinnahme hätte der erhöhte CDT-Wert aufge­klärt und durch eine Kontrolluntersuchung der Blutwerte und ev. ein Facharzt­gutachten der Sachverhalt erhoben werden können.

Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung sei zu ungenau formuliert. Für eine Feststellung gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit. FSG-GV sei eine fachärztliche Stellungnahme zwingend erforderlich.

Beantragt wird nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Behebung sowohl des nunmehr angefochtenen sowie des Mandatsbescheides vom 17.6.2008, in eventu Rückverweisung an die Erstinstanz.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Der Bw hat nun am 12. Juni 2008 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung gestellt und einen CDT-Befund vom 6. Juni 2008 beigelegt, der allerdings einen Wert von 2,44% ausweist – aus den Erläuterungen dieses Befun-des geht hervor, dass ein Wert bis 1,8% der Norm entspricht; bei CDT-Werten über 2,3% bestehe ein dringender Ver­dacht auf chronischen Alkoholabusus (ds mindestens 60g Ethanol/Tag) in den vorangegangenen Wochen; bei Werten zwischen 1,8 und 2,3% werde eine neuerlichen Blutuntersuchung empfohlen; bei Werten unter 1,8% könne ein chronischer Alkoholabusus weitgehend aus­geschlossen werden.

 

Laut amtsärztlichem Gutachten der Polizeiärztin Dr. S, W, vom 12. Juni 2008 ist der Bw nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B, wobei in einem Jahr eine Nachuntersuchung, zweimonatlich CDT-Werte und eine Alko­hol­beratung sowie ein verkehrspsychologisches Gutachten empfohlen werden. Begründet wird dies damit, der CDT betrage 2,44%, der Bw weise bei der Untersuchung foetor ex ore, gerötete Skleren, eine undeutliche Sprache und einen unsicheren Gang auf – gleichzeitig wird im Untersuchungs­befund ausge­führt, der Bw leide unter einer eingeschränkten Beweglichkeit der Lendenwirbel­säule und unter reduziertem Gehör und habe eine undeutliche ver­waschene Sprache und einen leicht schwankenden Gang; der klinische Gesamt­eindruck lautet auf "betrunken, massiver foetor ex ore" mit der Anmerkung: CDT 2,44%.

Auf dieser Grundlage erging der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid vom 17.6.2008 und nunmehr nach Vorlage entsprechender FA-Befunde über Leberwerte und einer Bestätigung über den Besuch der Beratungsstelle Wels der angefochtene Bescheid vom 30. September 2008.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Bw war im Besitz einer bis 16. Juni 2008 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens D Z vom 16. Juni 2006 mit der Auflage einer Nachuntersuchung in 2 Jahren unter Beibringung des CDT-Wertes. Die Gültigkeit dieser Lenkberechtigung ist am 16. Juni 2008 abgelaufen – der Bw besitzt seither keine Lenkberechtigung mehr.

Aus diesem Grund erübrigt es sich, ihm die Lenkberechtigung zu entziehen. Bereits der Mandatsbescheid vom 17. Juni 2008 erging nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkberechtigung – wenn auch nachvollziehbar ist, dass das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung am 12. Juni 2008 derart negativ war, dass ein umgehender Entzug – also bezogen auf den kurzen Zeitraum der noch bestanden habenden Gültigkeit der Lenkberechtigung vom 12. bis 16. Juni 2008 – für erforderlich erachtet wurde. Bislang wurde dem Bw keine Lenkberechtigung neu erteilt.

Damit war der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Entziehung wegen  gesundheitlicher Nichteignung als auch der Aberkennung des Rechts gemäß § 30 Abs.1 FSG, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, hinfällig.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung – das sind gemäß § 3 Abs.3 Z2 bis 4 FSG die Verkehrszuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung – nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprech­end den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entzie­hen oder deren Gültigkeit durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Zur bescheidmäßigen Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, von Leberwerten alle zwei Monate für die Dauer eines Jahres und der Bestätigung einer Alkoholberatungstelle ist zu bemerken, dass darunter lediglich vom Polizeiarzt vorgeschlagene Maßnahmen für den Fall eines Antrages auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung zu verstehen sind – da derzeit keine Lenkberechtigung vorliegt, sind auch keine Auflagen denkbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Hat keine LB –> keine Entziehung + keine Auflagen -> Aufhebung

 

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