Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440108/2/SR

Linz, 02.12.2008

 

 

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde der E S, S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T T, H, R, wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 31 SPG beschlossen: 

 

Die Beschwerde wird an das Landespolizeikommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit der direkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingebrachten "AUFSICHTS/RICHTLINIENBESCHWERDE" gemäß § 89 iVm § 31 SPG und RLV vom 28. November 2008, eingelangt am
2. Dezember 2008, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Verhalten beim Einschreiten der Polizeibeamten der Polizeiinspektion O am
19. Oktober 2008 in der Zeit von 18:00 bis etwa 18:45 Uhr sowie am Vormittag des 20. Oktober 2008 aus Anlass einer Atemluftuntersuchung und in der Folge der Abholung der Fahrzeugschlüssel.

 

Das Vorbringen, die Bezeichnung des Schriftsatzes und die Anträge lassen erkennen, dass ausschließlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde im Hinblick auf eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung – RLV (BGBl. Nr. 266/1993) eingebracht werden sollte. 

 

 

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 4/2008) hat der unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Richtlinien-Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

   

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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