Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163120/5/Bi/Se

Linz, 28.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, M, vertreten durch Herrn RA Dr. B H, I, vom 1. April 2008, mit Schriftsatz vom 26. November 2008 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirks­haupt­­mannes von Vöcklabruck vom 11. März 2008, VerkR96-21789-2007, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtene Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 20 Euro, das sind 20% der ver­hängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittel­verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z7 lit.a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm der Verordnung der BH Vöcklabruck vom 31.7.2007, VerkR01-1156-1-2006, eine Geldstrafe von 100 Euro (60 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei unbescholten und habe das Fahrverbot nicht vorsätzlich missachtet. Nunmehr sei eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Die Strafe entspreche nicht seinen finanziellen Verhältnissen und sei auch nicht geboten, um ihn von weiteren derartigen Übertretungen abzu­halten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, dass die Unbescholtenheit (nicht nur bei der Erstinstanz sondern auch bei seiner WohnsitzBH) bereits mildernd berücksichtigt und die finanziellen Verhält­nisse ge­schätzt wurden (1.200 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflich­ten). Der Bw ist dieser Schätzung nicht entgegengetreten. Vorsätzliche Tatbe­geh­ung wurde nie angenommen. Gegenüber der Strafverfügung vom 18. Oktober 2007 wurde die Strafe ohnehin bereits von der Erstinstanz auf die Hälfte reduziert.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann im Ergebnis nicht finden, dass die Erst­instanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Bestimm­ungen des § 19 VStG, liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Beachtung von ihn betreffenden Fahrverboten anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Kein Ansatz für weitere Strafherabsetzung -> Bestätigung

 

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