Linz, 01.12.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G L, geb. , K, S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.06.2008, VerkR21-36-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse EzB, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und
der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen
- dem Bw wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und
- den Antrag des Bw auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse EzB abgewiesen.
Grund für diese Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse EzB war das negative Gutachten der Amtsärztin der belangten Behörde vom 19.05.2008; dabei wurden verwertet:
- das negative Gutachten des Herrn Dr. A. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2008 sowie
- die negative verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle GUTE FAHRT vom 13.05.2008.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.07.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, befristet bis 29.11.2008; diese wurde ihm – wie dargelegt – mit dem in der Präambel zitierten Bescheid wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.
Diese dem Bw erteilte Lenkberechtigung ist gemäß § 27 Abs.1 Z2 FSG mit Ablauf des 29.11.2008 erloschen (VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0027) bzw. ist der Bw seit Ablauf des 29.11.2008 nicht einmal mehr "Besitzer einer entzogenen Lenkberechtigung"!
Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind. VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 20001/11/0113; vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur und vom 20.5.2008, 2008/11/0068.
Nur dem Besitzer einer Lenkberechtigung kann diese entzogen werden.
VwGH v. 29.1.2004, 2003/11/0256; v. 13.8.2003, 2002/11/0168.
Da der Bw mittlerweile nicht mehr Besitzer einer Lenkberechtigung ist, war
- der Berufung stattzugeben,
- der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler