Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522097/8/Kof/Jo

Linz, 01.12.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E L, geb. , S, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz  vom 01.10.2008, FE-1067/2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn E L die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  wie  folgt  erteilt  wird:

-         befristet bis 18. Mai 2009

-         Auflage: Brille

-         Auflage: Vorlage der Leberfunktionsproben MCV, CDT, Gamma-GT, Cholinesterasen bis 31.12.2008, 31.01.2009, 28.02.2009, 31.03.2009  und  30.04.2009  an  die  Bundespolizeidirektion  Linz

 

 

Rechtsgrundlage:  § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid                      dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.1 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  01.10.2008  erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw hat die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV,  erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "I V", vom 21.10.2008 vorgelegt.

 

Daraufhin hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W, Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesundheit das ärztliche Gutachten nach § 8 FSG  vom  18.11.2008,  San-235934/3-2008  erstellt.

 

Gemäß diesem amtsärztlichen Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen  der  Klasse B  wie  folgt  geeignet:

-         befristet auf ein halbes Jahr

-         Auflage: Brille

-         Auflage: monatliche Vorlage der Leberfunktionsproben MCV, CDT, Gamma-GT, Cholinesterasen an die Behörde im Abstand von  1 Monat.

 

Der Bw – welchem dieses amtsärztliche Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde – hat  folgende  Erklärung  vom  01.12.2008  abgegeben:

"Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt:

-         befristet bis 18. Mai 2009

-         Auflage:   Brille

-         Auflage: Vorlage der Leberfunktionsproben MCV, CDT, Gamma-GT, Cholinesterasen bis 31.12.2008, 31.01.2009, 28.02.2009, 31.03.2009, 30.04.2009".

 

Aufgrund des vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachtens sowie der oa. Erklärung des Bw war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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