Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400525/4/WEI/Bk

Linz, 05.02.1999

VwSen-400525/4/WEI/Bk Linz, am 5. Februar 1999 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Beschwerde des S, betreffend den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Jänner 1999, Zl. Sich 40-6664-1999-Hol, den Beschluß gefaßt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 565,-- zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen: §§ 72 Abs 1, 73 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 idF BGBl Nr. 474/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Am 20. Jänner 1999 langte das Schreiben des Beschwerdeführers (Bf) vom 18. Jänner 1999, mit dem "Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft" erhoben wird, beim Oö. Verwaltungssenat ein. Der Inhalt der Beschwerde lautet:

"Auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding - Aktenzeichen Sich40-6664-1999-Hol - vom 12.1.1999 möchte ich folgendes zu der dort angeführten Begründung bekannt geben. 1. Neben meiner Mutter halten sich auch meine drei Geschwister im Gebiet der Republik Österreich auf und alle besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

2. Es ist nicht richtig, daß meine Lebensgefährtin und unser gemeinsamer Sohn sich in Österreich aufhalten, sondern richtig ist, daß es sich dabei um meine Ehefrau und meinen Sohn handelt.

3. Aus meiner ersten Ehe mit Frau S habe ich auch eine Tochter, J, die sich beide in Österreich aufhalten und österreichische Staatsbürger sind.

4. Es ist nicht richtig, daß ich kein gültiges Reisedokument besitze. Mein Reisepaß ist im März 1998 vom Bosnischen Konsulat ausgestellt worden und ist bis März 2000 gültig. Das Reisedokument ist mir persönlich übergeben worden und daher ist es nicht erforderlich ein Heimreisezertifikat zu beantragen.

5. Das Aufenthaltsverbot vom 4.11.1997 ( Bezirkshauptmannschaft Gmunden ) ist laut Leitendem Staatsanwalt des Bundesministeriums für Justiz, Hr. Dr. K, nicht durchsetzbar, auf Grund meines langjährigen Aufenthaltes ( 28 Jahre ) in Österreich und dem neuen Fremdengesetz 1998. Eine Aufhebung des Bescheides ist im Innenministerium durch Hr. Dr. K in Arbeit.

6. Es ist nicht richtig, daß ich unterstands- und mittellos bin. Nach meiner Haft werde ich selbstverständlich bei meiner Ehefrau wohnen und ich kann sofort Arbeitslosenunterstützung beziehen. Außerdem kann ich sofort nach meiner Entlassung einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

7. Es ist nicht anzunehmen, daß ich mich bei Abstandnahme von der Schubhaftverhängung diesen fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen werde, da ich im Juli 1998 eine Haftunterbrechung und im August und September 1998 jeweils einen Ausgang hatte, noch dazu war ich in der Justizanstalt Linz Freigeher nach § 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 StVG ( Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt ). Ich hatte also ausreichend Gelegenheit mich nicht nur diesen Maßnahmen, sondern auch der Haft zu entziehen und weiteren strafbaren Handlungen ( eventuell gerichtlichen ) nachzugehen.

8. Es ist mir unerklärlich aus welchem Sachverhalt Hr. Mag. H diesen Beschluß gefaßt hat. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, daß sich Hr. Mag. H durch den "großen Arbeitsaufwand und der Dauer der Bearbeitung ( 3 Monate )" den Namen und die Person verwechselt hat. 9. Es ist auch unergründlich, warum dieser Bescheid den Rechtsanwälten unter dem Abs. 3 zur Kenntnis ergeht. Ich bin auf Grund dieser angeführten Punkte der Meinung, daß Hr. Mag. H zu Unrecht entschieden hat und stelle hiemit auch seine Kompetenz in Frage." 2.1. Mit Bescheid vom 12. Jänner 1999, Zl. Sich 40-6664-1999-Hol, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft unmittelbar im Anschluß an die Entlassung des Bf aus der Strafhaft angeordnet. In tatsächlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, daß der Bf zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. März 1998 zu Zlen. 26 Vr 929/97, Hv 24/97, unter anderem wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Â1/2 Jahren verurteilt worden wäre und daß der Bf die Strafhaft derzeit in der Justizanstalt S verbüße. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden habe insbesondere auf Grund dieser Verurteilung mit Bescheid vom 4. November 1997, Sich07/6324, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das rechtskräftig und durchsetzbar sei. Neben der Mutter des Bf halte sich noch die Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Kind im Gebiet der Republik Österreich auf. Unmittelbar vor der Inhaftierung wäre der Bf keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfüge derzeit über keinen Wohnsitz und über kein zeitlich gültiges Reisedokument.

Aufgrund dieser Umstände müsse die Schubhaft verhängt werden, um ein Heimreisezertifikat zu besorgen und den Bf danach in das Gebiet der Republik Bosnien-Herzegowina abschieben zu können. Es sei anzunehmen, daß sich der Bf bei Abstandnahme von der Schubhaftverhängung diesen fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität entziehen werde. Aufgrund seiner Vorverurteilungen sei weiters anzunehmen, daß er auch weiterhin strafbare Handlungen begehen werde, weshalb ebenfalls eine besondere Absicherung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich sei.

Diesen Schubhaftbescheid hat der Bf am 17. Jänner 1999 in der Justizanstalt S übernommen.

2.2. Dem von der belangten Behörde vorgelegten Fremdenpolizeiakt ist zu entnehmen, daß sich der Bf seit 23. Oktober 1973 in Österreich aufhält. Im Aufenthaltsverbotsbescheid sind 8 gerichtliche Vorstrafen wegen Eigentums- und Körperverletzungsdelikten sowie Verletzung der Unterhaltspflicht aufgelistet. Der aktenkundigen Anzeige der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich vom 25. September 1997 ist im einzelnen zu entnehmen, daß sich der Bf zuletzt als Mitglied einer Autoschieberbande betätigte. Deshalb wurde er schließlich mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. April 1998, 26 Vr 929/97, Hv , rechtskräftig seit 17. April 1998, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Banden- und Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und Abs 2, 129 Z 3, 130 StGB und wegen versuchter Bandenbildung nach §§ 15, 278 Abs 1 und Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Â1/2 Jahren verurteilt (vgl Strafregisterauskunft vom 5. Oktober 1998 und Personalblatt der JA Suben). Das Entlassungsdatum ist auf dem aktenkundigen Formblatt "Personalakt Strafgefangener" mit 28. Oktober 1999 vermerkt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die Beschwerde und die vorgelegten Akten festgestellt, daß bereits aus der Aktenlage der wesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint und daß mit Zurückweisung vorzugehen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 der unabhängige Verwaltungssenat von dem angerufen werden, der gemäß § 63 festgenommen worden ist oder der unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten wird oder wurde. Nach dem § 73 Abs 4 FrG 1997, hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

Nach der Aktenlage steht fest, daß der Bf nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde in Strafhaft war, sondern diese voraussichtlich noch bis zum 28. Oktober 1999 verbüßen wird. Der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding erlassene Schubhaftbescheid wird hinsichtlich der aufschiebend bedingten Rechtsfolge der Anhaltung in Schubhaft erst mit dem Eintritt der Bedingung, nämlich der Entlassung aus der Strafhaft, wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der Bf unter Berufung auf das FrG 1997 angehalten werden. Bis dahin kommt ihm nach § 72 Abs 1 FrG 1997 jedenfalls kein Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Seine Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen und auf sein Vorbringen inhaltlich nicht einzugehen. Gemäß § 94 Abs 5 FrG 1997 ist gegen die Anordnung der Schubhaft auch weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Da kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist und daher kein Instanzenzug in Betracht kommt, könnte der Bf aber unmittelbar eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben (vgl etwa VwGH 8.7.1993, 93/18/0287; VwGH 25.11.1993, 93/18/0395).

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde als Fremdenbehörde tätig geworden ist, antragsgemäß der Ersatz der notwendigen Aufwendungen gemäß § 79a AVG iVm § 73 Abs 2 FrG 1997 zuzusprechen. Gemäß § 79a Abs 3 AVG 1991 idF BGBl Nr. 471/1995 ist der Bf auch im Fall der Zurückweisung als die unterlegene Partei zu betrachten. Der belangten Behörde ist lediglich ein Vorlageaufwand entstanden, der nach der geltenden Aufwandersatzverordnung UVS des Bundeskanzlers (BGBl Nr. 855/1995) mit dem Pauschalbetrag von S 565,-- zu bewerten ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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