Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400964/6/Gf/Mu

Linz, 22.12.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass des Antrages des V B (Staatsangehörigkeit: Ukraine), T, wegen Stundung von Stempelgebühren beschlossen:

Der Antrag wird an das örtlich zuständige Finanzamt weitergeleitet.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008, ho. eingelangt am 18. Dezember 2008, hat der Antragsteller ein Ansuchen um Stundung von Stempelgebühren gestellt.

2. Da der Oö Verwaltungssenat jedoch zur Behandlung dieses Ansuchens sachlich nicht zuständig war, hatte er dieses gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das örtlich zuständige Finanzamt, hier: das Finanzamt Gmunden/Vöcklabruck, weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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