Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530838/13/BMa/RSt

Linz, 19.12.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung von J W, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 20. Dezember 2007, Ge20-65-2002, mit dem der Biohofbäckerei "M" GmbH im Standort S, die gewerbebehördliche Genehmigung für den Zu- und Umbau der bestehenden Bäckerei sowie Errichtung eines Biomasseheizhauses, einer Kühlanlage und einer Aufzugsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 18. Februar 2008, Ge20-65-2002, mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der auf dem Grundstück Nr. , KG P, befindliche Teich sowie die Verbindungsleitungen zwischen der gewerblichen Betriebsanlage und diesem nicht vom Genehmigungsumfang des bekämpften Bescheides erfasst sind.  

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d sowie 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 5/2008

 

 

 

Verfügung:

Die Berufung hinsichtlich der Ableitung und Versickerung der anfallenden Oberflächen- und Dachwässer sowie der Umleitung der Oberflächenwässer durch Erhöhung wird zuständigkeitshalber gemäß

§ 6 AVG an den Landeshauptmann von Oberösterreich weitergeleitet.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag der Bio-Hofbäckerei "M" GmbH, S vom 8. Februar 2007 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für den Zu- und Umbau der bestehenden Bäckerei sowie Errichtung eines Biomasseheizhauses, einer Kühlanlage und einer Aufzugsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

1.2. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 11. Oktober 2007 anberaumt und durchgeführt.

 

Der Berufungswerber (Bw) war zu dieser Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen und daher auch nicht anwesend. Am 20. Dezember 2007 wurde die beantragte Bewilligung erteilt. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 wurde ua. der übergangenen Partei J W der Genehmigungsbescheid samt Verhandlungsschrift zugestellt und von diesem am 25. Juni 2008 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 – und damit rechtzeitig – nahm J W zum Genehmigungsbescheid wie folgt Stellung:

 

"Auf Seite 5 des Genehmigungsbescheides ist unter 'Außenanlagen' festgehalten, dass 1.600 m2 mit einer Bodenversiegelung (Parkflächen, einschließlich Zufahrtsflächen) versehen, wobei sämtliche anfallenden Oberflächen- als auch Dachwässer auf eigenen Grund abfließen bzw. versickert werden.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie die jüngste Vergangenheit gezeigt hat, kommt bei Starkregen derart viel Oberflächenwasser zusammen, dass im an mein Grundstück angrenzenden Teich Erosionsschäden durch stark zufließende Wasser auftraten. Herr E hat daraufhin zum Schutz der eigenen Teichanlage eine Erhöhung auf der 'Zuflussseite' getätigt, sodass diese Oberflächenwasser nun umgeleitet und direkt auf mein Grundstück zugeleitet werden. Damit bin ich nicht einverstanden. Es muss daher im Bereich der Außenanlage dafür gesorgt werden, dass die Oberflächenwässer wirklich auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht werden – durch welche Maßnahmen auch immer.

 

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass durch die Teichanlage für mich Bewirtschaftungserschwernisse eingetreten sind. Zuvor wurde mir aber zugesichert, dass ich keinen Nachteil hätte. Im Konkreten mache ich darauf aufmerksam, dass ich durch Umweltmaßnahmen bei der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln bei einer Hangneigung von mehr als 10 % bei stehenden Gewässern 20 Meter Abstand einzuhalten habe. Dies wird wahrscheinlich in einem eigenen Verfahren noch zu behandeln sein, soweit dies nicht im Zusammenhang mit der gewerbebehördlichen Genehmigung abzuhandeln ist.

 

Gegen die übrigen Genehmigungspunkte habe ich nichts einzuwenden."

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat das Schreiben des J W vom 2. Juli 2008 als Berufung gewertet und dieses samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

3. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

3.1. Die in der Berufung angesprochene Teichanlage war in den dem Genehmigungsprojekt zugrundeliegenden Unterlagen zwar planlich dargestellt, es wurde aber keine wasserrechtliche Bewilligung für diesen im Rahmen der gewerbebehördlichen Bestimmungen erteilt. So wurde die Teichanlage zwar in planlichen Darstellungen, ua. im Lageplan (EG, OG) der Firma H Baugesellschaft GmbH & Co KG vom 8. Oktober 2007 und im Lageplan (Grundriss, Schnitte, Ansichten) zur Errichtung einer Kühlanlage vom 10. Oktober 2007 dargestellt, aus Befund und Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 11. Oktober 2007 ergibt sich aber ebenso wenig ein Hinweis auf die Errichtung und gewerbliche Nutzung der Teichanlage wie aus dem bekämpften Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2007. Lediglich in der "Einreich- und Kältetechnik" wird ein "Wärmetauschergrund-/Teichwasser-Kreislauf" erwähnt, woraus geschlossen werden kann, dass das Teichwasser zur Nutzung im gewerblichen Betrieb dient. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde aufgrund dessen eruiert, dass der elliptisch ausgebildete Teich mit der Ausdehnung 40 mal 60 m als Rückkühlbecken für die Bio-Hofbäckerei dienen und in einen Bach entwässern soll.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 20. Oktober 2008 wurde der Genehmigungswerber aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, ob es sich bei der erwähnten Teichanlage tatsächlich um einen Bestandteil der Betriebsanlage handelt und – sollte dies der Fall sein – in welcher Form dieser Anlagenteil im Zusammenhang mit der Gesamtanlage steht.

 

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 wurde vom Bewilligungswerber mitgeteilt, dass bei der jetzigen Ausbaustufe "der Teich nicht benutzt" wird. Weiters wurde vom Bewilligungswerber auch ausgeführt, er habe eine Änderungsergänzung der "Anlagendoku" als emissionsneutrale Änderung im Sinne der Gewerbeordnung in die Wege geleitet.

 

Weil bereits eine Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Kühlanlage (für deren Rückkühlung zunächst der Teich vorgesehen gewesen wäre) beantragt wurde, wurde der Genehmigungswerber um Mitteilung ersucht, ob der Antrag um Genehmigung des Teichs als gewerbliche Betriebsanlage gemäß den planlichen Darstellungen, die dem Genehmigungsprojekt zugrunde liegen, aufrecht erhalten wird.

 

Mit Schreiben vom 25. November 2008 wurde von J E, dem Geschäftsführer der Bio-Hofbäckerei M GmbH, mitgeteilt, dass der Teich, der ursprünglich für die Kälteanlage vorgesehen war, nicht benutzt wird und daher nicht mehr verfahrensgegenständlich ist.

 

Eine planliche Darstellung, aus dem ersichtlich sei, dass zwischen dem Teich und dem Betriebsgebäude keine Verbindung mehr bestehe, wurde über Ersuchen des Josef Eder von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass die technischen Unterlagen zum nunmehrigen Kühlsystem gerade erstellt würden und bei Bedarf an den UVS nachgereicht werden könnten.

 

Aus § 353 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 68/2008, ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine gewerbliche Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und der Gegenstand des Genehmigungsverfahrens durch den Genehmigungsantrag bestimmt wird, der Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen lassen muss. (Kinscher-Paliege-Barfuß GewO7 § 353 RN8). Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (ebendort).

 

Durch die Erhebung der Berufung der übergangenen Partei war der Genehmigungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil die zulässige und rechtzeitig eingebrachte Berufung die Rechtskraft und ihre Wirkungen aufschiebt (Walter-Mayer Verwaltungsverfahrensrecht8 RN 531).

 

Die Einschränkung des Projekts im Berufungsverfahren war eine zulässige, weil dies keine dessen Wesen berührende Änderung des Projekts darstellt. So hätte der projektierte Teich nur als Kühlsystem eines beantragten Betriebsanlagenteils gedient. Dieses System wird nun nicht realisiert, weil die Kühlung auf eine andere Weise erfolgen soll. Durch die bloße Modifikation des Kühlsystems wird aber das beantragte Änderungsgenehmigungsprojekt nicht in seinem Wesen modifiziert.

 

Die Zurückziehung des Antrags auf gewerbebehördliche Genehmigung des Teichs auf dem Grundstück Nr. , KG P, war daher möglich, ohne dass dadurch der Rest des Genehmigungsbescheides betroffen gewesen wäre.

 

Auf das Vorbringen des Berufungswerbers zur Versickerung der Oberflächen- und Dachwässer ist hier nicht weiter einzugehen, weil sich dieses Vorbringen ausschließlich auf eine mangelhafte Versickerung von Oberflächenwässer bzw. auf eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse bezieht.

Gemäß § 356b Abs.6 Z4 GewO obliegt der Behörde (im konkreten Fall dem Unabhängigen Verwaltungssenat) die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in erster Instanz hinsichtlich Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs.2 lit.a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer.

 

Korrespondierend dazu legt § 101a Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, idF BGBl. I Nr.  123/2006 (WRG 1959),  die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ebenso fest.

 

Daraus aber ergibt sich, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Berufung gegen die bewilligte Versickerung der Oberflächenwässer der Betriebsanlage nicht vorliegt. Von einer Genehmigung der Versickerung im bekämpften Bescheid ist deshalb auszugehen, weil in Spruchteil I "Außenanlagen" angeführt wurde, dass in Summe jedenfalls eine Gesamtfläche von mindestens 1.600 m2 mit einer Bodenversiegelung (Parkflächen einschließlich Zufahrtsflächen) versehen werden, wobei sämtliche anfallende Oberflächen- als auch Dachwässer auf eigenem Grund abfließen bzw. versickert werden.

Auch wenn diesbezüglich keine Rechtsgrundlage nach WRG zitiert wurde, so kann aus diesem Spruchteil dennoch eine Genehmigung zur Versickerung der Oberflächen- und Dachwässer abgeleitet werden.

 

Die diesbezügliche Berufung war daher gemäß § 6 AVG an den Geschäftsapparat des Landeshauptmanns von Oberösterreich, das Amt der Oö. Landesregierung, weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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