Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281082/15/Wim/Pe/Ps

Linz, 18.12.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

(schriftliche Ausfertigung der mündlichen Verkündung)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. G S, vertreten durch Rechtsanwälte P. H & P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.2.2008, Zl. 6976/2008, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 5.12.2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 100 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ASchG iVm § 48 Abs.7 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 2.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt, da er als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der R R – S GmbH (Sitz) für die Einhaltung der Arbeitnehmer­schutzvorschriften auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich (Dienstort) zu vertreten habe, dass am 17.10.2006 ein Arbeitnehmer der R R – S GmbH, Herr W M, auf der Baustelle „K/D, B W“ die im Bereich der Bushaltestelle gelegene, fertig gestellte Baugrube, welche eine Tiefe von ca. 2,50 m bis ca. 3,50 m aufwies, betreten habe um Arbeiten durchzuführen (Herstellung einer Rohrpressung). Die Baugrubenwände waren nicht abgeböscht oder verbaut. Es waren keine Verfahren zur Bodenverfestigung angewendet worden.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl: Berufung) eingebracht und begründend ausgeführt, dass die gegenständliche Baugrube nicht von der Firma R hergestellt worden sei. Der Arbeitnehmer sei nachweislich über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften informiert worden und sei die Behauptung des Arbeitnehmers, er wisse nichts von derartigen Besprechungen, schriftlich widerlegt. Abschließend wurde um die Einstellung bzw. Aufhebung des Straferkenntnisses ersucht.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungs­senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sicht­nahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.12.2008, an welcher der Bw und dessen Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Vertreter des Arbeits­inspektorates Leoben teilgenommen haben. Der geladene Zeuge W M hat sich entschuldigt.

 

Im Zuge der Berufungsverhandlung hat der Bw seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Als Milderungsgründe wurde die Unbescholtenheit des Bw, der seit der Übertretung verstrichene, verhältnismäßig lange Zeitraum und der Umstand, dass aus dem Verstoß kein Arbeitsunfall entstanden ist, vorgebracht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 48 Abs.7 BauV dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Da der Bw anlässlich der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­straf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsver­folgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 Euro gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG verhängt. Als strafmildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit des Bw und als straferschwerend keine Umstände gewertet. Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro ausgegangen.

 

Aufgrund des Beweisergebnisses kann nicht von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden. Dem Bw ist zugute zu halten, dass er die Verwaltungs­übertretung eingestanden hat. Dem Oö. Verwaltungssenat erscheint daher die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro als zu hoch bemessen, zumal keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und es sich um eine erstmalige Übertretung handelt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro erscheint dem Oö. Verwaltungssenat noch tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

4.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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