Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522120/7/Sch/RSt

Linz, 22.12.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H H, D-M-Straße , B I, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft W-H, G, B, vom 11. November 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. Oktober 2008, VerkR21-663-2008-Lai, wegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß Führerscheingesetz (FSG), nach öffentlicher mündlicher Berufungs­verhandlung am 16. Dezember 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 27. Oktober 2008, VerkR21-663-2008-Lai, bei Herrn H H, D-M-Straße , B I, eine amtsärztliche Untersuchung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, bei sonstiger Entziehung der Lenkberechtigung, angeordnet.

Gestützt wurde dieser Bescheid auf eine Anzeige der Polizeiinspektion B I bezüglich Verdacht des Suchtmittelmissbrauchs vom 14. September 2008.

Die gesetzliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid bildet die Bestimmung des § 24 Abs.1 und 4 Führerscheingesetz.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
16. Dezember 2008 Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist von der Polizeiinspektion B I der Staatsanwaltschaft Wels und der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zur Anzeige gebracht worden, weil er im August 2008 eine unbekannte Menge Cannabiskraut zum Preis von 30 Euro erworben und konsumiert habe.

 

Des weiteren habe er am 31. August 2008 zusammen mit anderen Personen eine unbekannte Menge Cannabis konsumiert.

 

Zu Tage getreten sind diese Umstände, weil der Berufungswerber am oben erwähnten Tag zusammen mit Bekannten sich auf einem Parkplatz im Weißenbachtal aufgehalten hat. Hierbei kam es zu einer Amtshandlung durch Polizeiorgane, weil die erwähnten Personen offenkundig wegen "Schwarzfischerei" bei der Polizei angezeigt worden waren. Die einschreitenden Beamten stellten dabei fest, dass der Berufungswerber unmittelbar davor Cannabis konsumiert hat. Der Berufungswerber stellte dies auch nicht in Abrede, er habe hinter einem großen Stein vor Ort einen "Joint" gefunden, den er dann geraucht habe. Auch gab er über Befragen zu, vor ca. einem Monat den eingangs erwähnten Canabiskauf und –konsum getätigt zu haben. Ansonsten sei es noch zu keinen solchen Vorgängen gekommen.

 

Ein bei ihm durchgeführter Urindrogentest auf THC verlief positiv.

 

Die Erstbehörde hat in der Folge ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet und ihn mit Schreiben vom 23. September 2008 zur Behörde vorgeladen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, weshalb in der Folge der verfahrensgegenständliche Bescheid erging.

 

In der dagegen erhobenen Berufung wendet der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber ein, der angefochtene Bescheid tue nicht dar, aufgrund welchen Sachverhaltes Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen würden. Gelegentlicher Konsum von Cannabis, sofern dies nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges steht, begründe ebenso wenig wie gelegentlicher Konsum von Alkohol Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Wels die Anzeige mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 zurückgelegt habe, ohne dass die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme für erforderlich gehalten worden wäre.

 

Schließlich wurde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Behebung des Bescheides beantragt.

 

4. In der Sache ist im Einzelnen auszuführen:

 

§ 24 Abs.4 FSG sieht vor, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist.

 

Zu dieser Bestimmung existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Kern hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung beschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2004, Zl. 2004/11/0063).

 

Tatsache ist gegenständlich, dass der Berufungswerber nicht beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Die oben geschilderten Umstände sind anlässlich einer nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen stehenden polizeilichen Amtshandlung zu Tage getreten. Wenngleich beim Berufungswerber ein Schnelltest seines Harns ein THC-positives Ergebnis erbracht hat, kann damit mangels weiterer Beweisergebnisse seiner Behauptung nicht entgegengetreten werden, dass er vor dem Vorfall nur einmal Cannabis konsumiert hat, der zweite Konsum erfolgte direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Amtshandlung. Wenn der Rechtsvertreter im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, es habe sich um eine "Probierphase" beim Berufungswerber gehandelt, die er sogleich nach der polizeilichen Beanstandung beendet habe, so reicht nach Ansicht der Berufungsbehörde diese Tatsache noch nicht aus, um beim Berufungswerber begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne der eingangs zitierten Judikatur zu begründen.

 

Beim Berufungswerber fällt allerdings auf, dass er es tunlichst unterlässt, Ladungen zum Erscheinen auf der Behörde – er ist auch der Berufungs­verhandlung ferngeblieben – Folge zu leisten. Es sollen aber andererseits hier auch keine Mutmaßungen unternommen werden, dass der Berufungswerber damit allenfalls einen direkten Eindruck von seiner Person durch Behördenorgane hintanhalten will.

 

Zusammenfassend kann gegenständlich im Sinne des § 24 Abs.4 FSG und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Berufungswerber derzeit die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht abverlangt werden. Die hier abgehandelten Vorgänge können aber durchaus Berücksichtigung finden, wenn der Berufungswerber allenfalls neuerlich einschlägig in Erscheinung treten sollte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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