Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530814/7/Re/Sta VwSen-530815/2/Re/Sta

Linz, 08.01.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des G W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H und P, vom 2. Juni 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Mai 2008, Ge20-45-2007, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Thermenhotels gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Mai 2008, Ge20-45-2007, wird – soweit im Spruchteil A die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels mit Thermenlandschaft und Parkflächen in G auf mehreren, ausdrücklich angeführten Grundstücken der KG G ausgesprochen wird – bestätigt.

 

II.              Der Antrag auf Ausschluss des Rechtes zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).

§§ 359a, 75 Abs.2, 77 und 78 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem bekämpften Bescheid vom 16. Mai 2008, Ge20-45-2007, im Spruchteil A über Antrag der D-H GmbH,  S, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels mit Thermenlandschaft und Parkflächen im Standort G auf Grundstücken der KG G nach Maßgabe der vorliegenden und im Einzelnen angeführten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Unter Spruchteil B wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung anfallender Oberflächenwässer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 3. März 2008, im Rahmen derer Sachverständigenäußerungen zu den Themen Medizin- und Haustechnik, Bau- und Anlagentechnik, Brandschutz, Lärmtechnik und Medizin sowie Hygiene und Arbeitnehmerschutz sowie Brandschutz eingeholt wurden. Der Bw hat an dieser mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen sondern hat nach Kundmachung vom 8. Februar 2008 mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 28. Februar 2008 Einwendungen vorgebracht.

 

Die Genehmigung wurde im Wesentlichen mit der Aussage begründet, dass die Genehmigung zu erteilen war, da nach dem Ergebnis des durchgeführten Genehmigungsverfahrens davon auszugehen ist, dass bei Beachtung der mit der Genehmigung verbundenen Auflage eine voraussehbare Gefährdung im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Mit Spruchteil B des Genehmigungsbescheides vom 16. Mai 2008 hat die belangte Behörde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Anrainer G W, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H und P, M, L, mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008, der Post zur Beförderung übergeben am 3. Juni 2008 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er sei Eigentümer der Gründstücke Nr.  und ... und sei diese Liegenschaft zum Teil als gemischtes Baugebiet und zum Teil als Grünland ausgewiesen. Er habe Einwendungen innerhalb offener Frist erhoben. Er habe als Eigentümer einer derzeit noch unbebauten aber bebaubaren Liegenschaft einen Rechtsanspruch darauf, dass es durch die geplante Betriebsanlage nirgendwo auf seiner Liegenschaft zu gesundheitsgefährdenden und/oder unzumutbaren Belastungen bzw. Beeinträchtigungen komme. Seine Einwendungen bezögen sich auf Immissionen aufgrund der Anlage und der eingesetzten Maschinen, Lüftungs- und Kühlaggregate sowie auf Immissionen durch Zu- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen, Hupen, Türenschlagen, etc. Errichtung und Betrieb der Anlage würde zu einer Vervielfachung des Verkehrsaufkommens führen. Insbesondere auf dem Grundstück Nr. , welches dem Bw am Nächsten gelegen ist, sei eine Zu- und Abfahrt geplant. Auch die geplanten 154 Parkplätze befänden sich in unmittelbarer Liegenschaft der Liegenschaft des Bws. Es sei zu befürchten, dass es zu unzulässigen Immissionen auf der Liegenschaft des Bws, insbesondere durch Lärm aber auch durch Luftschadstoffe kommen werde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird eine massive Anordnungen von Pkw-Stellplätzen die Nachbarinteressen wesentlich beeinträchtigen und unzulässig sein. Die zu erwartenden Immissionen würden sich gerade am Abend und zur Nachtzeit auswirken, weil sie Ruhe und Schlaf extrem stören. Es sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Es wäre eine Erfassung der Ist-Situation betreffend Immissionen erforderlich und zu erheben gewesen, wie sich die geplante Betriebsanlage auf der Liegenschaft des Bw ändern werde. Die Aussage des lärmtechnischen Amtssachverständigen, die Lärmsituation werde sich nicht verschlechtern, da zur Folge des Verkehrs auf der vorbeiführenden Salzburgerstraße bereits eine Grundbelastung vorgegeben sei, welche nicht angehoben werde, die zufahrenden Pkws zur Parkanlage würden öffentliches Gut befahren und seien daher nicht der Betriebsanlage zuzurechnen, seien nicht schlüssig. Grundbelastung und erwartete Lärmemissionen seien nicht quantifiziert. Die von einer Anlage verursachte Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der Parkvorgänge seien zu berücksichtigen. Dies gelte auch für Anlieferungsvorgänge und Verkehrsbewegungen und Parkvorgänge auf den Parkplätzen einschließlich Zu- und Abfahrten. Auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens wäre erforderlich gewesen. Eine Verhandlungsschrift vom 29. Februar 2008 sei dem Bw nicht zur Kenntnis gebracht worden; insofern sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Auch durch die Beleuchtung der Gebäude und der dazugehörigen Nebenflächen käme es zu unzulässigen Beeinträchtigungen. Durch große Glasflächen ("Ansicht von Südwesten") würde zu unzulässigen Spiegelungen und Verstärkungen des Sonnenlichts führen. Es bestehe auch ein überdurchschnittlich hohes Risiko des Übergreifens eines allfälligen Feuers auf die Liegenschaft des Bws. Es bestehe keine ausreichende Möglichkeit für eine wirksame Brandbekämpfung. Beantragt werde die Einholung ergänzender anlagen- und immissionstechnischer sowie eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

 

Das weitere Berufungsvorbringen bezieht sich einerseits auf die gleichzeitig erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern sowie im Bezug auf die durch das Projekt in Anspruch genommenen Grundstücksbezeichnungen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-45-2007.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 75 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs.2 Z1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei und in dem Umfang, als sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Vorweg ist klar– und festzustellen, dass die gegenständliche Berufungsentscheidung ausschließlich das Berufungsvorbringen des Bws gegen die im Spruchteil A des bekämpften Bescheides erteilte gewerbebehördliche Genehmigung im Grunde des § 77 GewO 1994 betrifft. Eine Entscheidung über die Berufungsinhalte gegen die im Spruchteil B des bekämpften Bescheides erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist aus Zuständigkeitsgründen nicht möglich. Die diesbezüglichen Teile des Verfahrensaktes wurden aus diesem Grunde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde betreffend den Bewilligungstatbestand "Versickerung von Oberflächenwässern" zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt, dass die Konsenswerberin mit Antrag vom 25. Oktober 2007 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eine Hotels mit Thermenlandschaft in G auf Grundstücken der KG. G unter Einreichung von Projektsunterlagen beantragt hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 22. November 2007, Ge22-45-2007, eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein für den 13. Dezember 2007 anberaumt und im Rahmen dieser Kundmachung auf die Folgen des § 356 GewO 1994 iVm § 42 AVG hingewiesen. Die Kundmachung wurde neben der Konsenswerberin, Legalpartei, Standortgemeinde und Sachverständigendienste, Brandverhütungsstelle auch den Nachbarn, so auch dem Berufungswerber G W, wohnhaft in W, S, zugestellt.

 

Der Berufungswerber hat durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007, eingelangt bei der belangten Behörde am Verhandlungstag, nämlich dem 13. Dezember 2007 Einwendungen gegen das geplante Vorhaben eingebracht. Die Einwendungen beziehen sich einerseits auf bau- und raumordnungsrechtliche, wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Inhalte, welche im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu beurteilen waren; weiters auf das gewerberechtliche Verfahren und beinhaltet diesbezüglich im Wesentlichen die Befürchtung von gesundheitsgefährdenden, unzumutbaren und unzulässigen Beeinträchtigungen und Belästigungen auf seinen Grundstücken, insbesondere durch Lärmimmissionen, aber auch Immissionen durch Abgase, Staub oder sonstige Luftschadstoffe, hervorgerufen durch die eingesetzten Maschinen, Lüftungs- und Kühlaggregaten, zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge sowie Belästigungen durch Beleuchtung der Gebäude.

 

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde abschließend die Absicht bekannt gegeben, das Projekt abzuändern und neue Pläne einzureichen.

 

Die Konsenswerberin hat in der Folge mit Ansuchen vom 1. Februar 2008 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Hotels mit Thermenlandschaft unter Einreichung von Projektsunterlagen angesucht. Mit Kundmachung vom 8. Februar 2008, Ge20-45-2007, wurde über diesen Antrag eine mündliche Verhandlung für den 3. März 2008 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Auch zu dieser Verhandlung wurde neben Konsenswerberin, Standortgemeinde, Sachverständigendienste, Brandverhütungsstelle auch die Nachbarn nachweisbar geladen. Der Berufungswerber hat zu dieser Verhandlung mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008, eingelangt bei der belangten Behörde am 29. Februar 2008, Einwendungen eingebracht. Dies in Bezug auf das gewerberechtliche Verfahren im Wesentlichen mit den oben angeführten befürchteten gesundheitsgefährdenden, unzumutbaren und unzulässigen Beeinträchtigungen und Belästigungen auf seinen Grundstücken durch Lärm, Abgase, Staub, Luftschadstoffe und Beleuchtung. Ergänzend wurden Verstärkungen des Sonnenlichtes durch Spiegelungen und Veränderungen der Belichtungsverhältnisse sowie Einblicksmöglichkeiten auf die Liegenschaft vorgebracht.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3. März 2008 wurden anlagentechnische, medizin- und haustechnische, humanmedizinische sowie brandschutztechnische Sachverständigengutachten eingeholt, der Berufungswerber bzw. dessen rechtlicher Vertreter waren bei dieser Verhandlung nicht anwesend und wurde ihm die aufgenommene Niederschrift zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Nachdem eine derartige Stellungnahme nicht mehr eingelangt ist, erging schließlich der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 16. Mai 2008, Ge20-45-2007.

 

Über das Ergebnis des ausführlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie die Begründung des bekämpften Bescheides ist zunächst an dieser Stelle festzuhalten, dass die im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsver­fahren zulässig eingebrachten Einwendungen betreffend die subjektiv öffentlichen Schutzinteressen der Nachbarn ausführlich im Rahmen von Amtssachverständigenbegutachtungen behandelt und beantwortet wurden. Die Ergebnisse der vorliegenden Gutachten ermöglichten bzw. verpflichteten die belangte Behörde, in Erledigung des zu Grunde liegenden Antrages der D –H GmbH die begehrte Betriebsanlagengenehmigung für die gegenständliche Anlage unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen.

 

Der Berufungswerber tritt dem Genehmigungsbescheid in seiner Berufung den insofern nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (zur Notwendigkeit der Entgegnung sachverständiger Darlegungen auf gleicher fachlicher Ebene vgl. VwGH 14.9.2005, Zl. 2004/04/0224).

 

Auch die allgemein gehaltenen Ausführungen in Bezug auf die Sorge, im Brandfall bestehe ein hohes Risiko des Übergreifens des Feuers auf die Liegenschaft des Berufungswerbers und bestünde keine ausreichende Möglichkeit für eine wirksame Brandbekämpfung nicht geeignet, die im Einvernehmen mit dem Vertreter der örtlichen freiwilligen Feuerwehr abgestimmte Erklärung des Vertreters der Oö. Brandverhütungsstelle und zwar als Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen, wonach auch eine Reihe von einschlägigen Auflagen vorgeschrieben wurden, mit Erfolg entgegenzutreten.

 

Darüber hinaus ist unter Hinweis auf die oben zitierte einschlägige Rechtslage der §§ 74 ff GewO 1994 festzuhalten, dass Eigentümer oder sonstige dingliche Berechtigte nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in § 75 Abs.2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen kann, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 2. Auflage – 2003, Seite 545 f samt dort referierter Judikatur des VwGH). Bei den gegenständlichen Grundstücken des Berufungswerbers handelt es sich unbestrittenermaßen um unbebaute Grundstücke, welche derzeit von ihm nicht benützt werden. Allfällige Absichten des Konsenswerbers, das oder die Grundstücke in absehbarer Zeit zu bebauen, vermögen daran nichts zu ändern. Vom Berufungswerber wurde daher kein, wenn auch nur vorübergehender Aufenthalt auf dem derzeit offensichtlich ungenützten Grundstück vorgebracht und liegt ein solcher aktenkundig auch nicht vor. Auch aus diesem Grunde ist daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit des Eintrittes einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung des Berufungswerbers ausgeschlossen. Daran vermag auch die Tatsache, dass ein Grundstück als Bauland gewidmet ist, nichts zu ändern.

Weiteres zulässiges Vorbringen des Berufungswerbers betreffend einen Eingriff in  sein Eigentum in einem die bloße Möglichkeit einer Wertminderung des Grundstückes übersteigenden Umfang liegen ebenso nicht vor und sind auch nicht vorhersehbar.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als im gegenständlichen Verfahren zuständige Berufungsbehörde kommt somit zusammenfassend zur Ansicht, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihre bescheidmäßige Genehmigung auf in sich widerspruchsfreie Sachverständigengutachten gestützt hat. Die Berufungsvorbringen waren nicht geeignet, dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Erfolg zu bekämpfen. Vielmehr ist - wie von der belangten Behörde festgestellt – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen davon auszugehen, dass die Anrainer in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden, insbesondere nicht in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werden. Das Ergebnis des Berufungsverfahrens, dass der Berufung der Erfolg zu versagen war, ergibt sich im gegenständlichen Falle – wie oben dargelegt – auch aus dem Umstand, als der Berufungswerber zwar Eigentümer von Grund und Boden im unmittelbaren Nahebereich der Betriebsanlage ist, seine Grundstücke jedoch derzeit unbebaut und von ihm unbenützt sind.

 

Es war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Auf Grund dieses Ergebnisses des Berufungsverfahrens zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 77 GewO 1994 war auch dem gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 der Erfolg zu versagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

Beschlagwortung:

§ 75 GewO – Nachbar – vorübergehender Aufenthalt

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 11. März 2009, Zl.: B 221/09-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 27.05.2009, Zl.: 2009/04/0110-5

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum