Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163270/9/Kof/Jo

Linz, 19.01.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau P W, geb. , R, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W M, P, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18.04.2008, VerkR96-82-2008, wegen Übertretungen des § 4 StVO, nach Durchführung              der  mündlichen  Verhandlung  vom  16.01.2009,  zu  Recht  erkannt:

 

I.

Die Punkte 1.) und 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.1 lit.c StVO) sind  –  durch Zurückziehung der Berufung  –  in Rechtskraft erwachsen.

 

II.

Betreffend Punkt 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO) wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und                das  Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z3 VStG  eingestellt.

Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

Die  Berufungswerberin  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

(Punkte  1.)  und  2.)  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses)

 

-         Geldstrafe (250 + 250 =) ................................................. 500 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 50 Euro

                                                                                                     550 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (84 + 84 =) .... 168 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das               in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Tatort:    Gemeinde Mauthausen, L 1422 Naarnerstraße bei StrKm 2.300

 Tatzeit:   15.12.2007, 23.40 Uhr

 Fahrzeug: PKW, PE-......

 

1.) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall             in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

2.) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

 

3.) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw.  dem  Geschädigten  Ihren  Namen  und  Ihre  Anschrift  nachgewiesen.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschriften  verletzt:

  

   1.) § 4 Abs. 1 lit. a StVO  iVm  § 99 Abs. 2 lit. a StVO

   2.) § 4 Abs. 1 lit. c StVO  iVm  § 99 Abs. 2 lit. a StVO

   3.) § 4 Abs. 5 StVO  iVm  § 99 Abs. 3 lit. b StVO

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                  gemäß §

Euro                     Ersatzfreiheitsstrafe

 

1.) 250,00           84 Stunden                                         § 99 Abs. 2 lit. a StVO

2.) 250,00           84 Stunden                                         § 99 Abs. 2 lit. a StVO

3.) 200,00           72 Stunden                                         § 99 Abs. 3 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

70,00 Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

                   (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt daher  770,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  06.05.2008  erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 16.01.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreter, der Zeuge Herr K. W. (= Ehegatte der Bw und Beifahrer im PKW) sowie der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige,  Herr Ing. R. H.,  teilgenommen  haben.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Bw                     sowie  deren  Rechtsvertreter  folgende  Erklärung  abgegeben:

 

"I.

Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a und  § 4 Abs.1 lit.c StVO)                wird  die  Berufung  zurückgezogen.

 

II.

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung  nach  § 4 Abs.5 StVO)  wird  die  Berufung  aufrecht  erhalten."

 

Die Punkte 1.) und 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a  und  § 4 Abs.1 lit.c StVO)                 sind  dadurch  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Zu  Punkt 3.)  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretung  nach  § 4 Abs.5 StVO)  ist  auszuführen:

Das erstinstanzliche Straferkenntnis beinhaltet einen sog. "Alternativvorwurf" (Formulierung:  "weder .....,  noch ......").

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein derartiger "Alternativvorwurf"  rechtlich  nicht  zulässig;

zuletzt Erkenntnis vom 14.12.2007, 2007/02/0105 mit Vorjudikatur.

 

Die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 1. Satz VStG) ist  bereits  verstrichen –

dem  UVS  ist/war  es  daher  nicht  möglich,  den  Tatvorwurf  abzuändern.

 

 

 

Betreffend  Punkt 3.  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses  war  somit

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen  und

-         auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 4 Abs.5 StVO – "Alternativvorwurf" ist rechtlich unzulässig;

 

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